Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

160  &  75.  Das  Bankwesen.

Ueber  die  Verpflichtung  der  Reichsbank,  auch  die  Noten  der
deutschen  Privatbanken  in  Zahlung  zu  nehmen  gemäß  $  19,  Abs.  1
des  Bankgesetzes,  vgl.  S.  166,  Note  1.

Die  Vorschrift  des  Bankgesetzes  $  3,  daß  Banknoten  nur  auf  Beträge
  von  100,  200,  500  und  1000  Mk.  oder  von  einem  vielfachen  von
1000  Mk.  ausgefertigt  werden  dürfen,  gilt  auch  für  die  Reichsbank;
jedoch  ist  diese  Vorschrift  dadurch  abgeändert  worden,  daß  die  Reichsbank
  durch  das  Reichsgesetz  vom  20.  Februar  1906  (Reichsgesetzbl.
S.  318)  ermächtigt  worden  ist,  Banknoten  auf  Beträge  zu  50  und  20  Mk.
auszufertigen  und  auszugeben  !).

2.  Das  Pfandprivilegium?).

Die  Reichsbank  ist  befugt,  wenn  der  Schuldner  eines  im  Lombardverkehr
  gewährten  Darlehens  im  Verzuge  ist,  das  bestellte  Faustpfand
ohne  gerichtliche  Ermächtigung  oder  Mitwirkung  verkaufen  zu  lassen
und  sich  aus  dem  Erlöse  wegen  Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt
zu  machen.  Der  Verkauf  ist  durch  öffentliche  Versteigerung  zu  bewirken,
  die  Reichsbank  kann  sich  hierzu  aber  anstatt  eines  zu  Öffentlichen
  Versteigerungen  befugten  Beamten  auch  eines  ihrer  Beamten
bedienen.  Wenn  der  verpfändete  Gegenstand  einen  Börsenpreis  oder
Marktpreis  hat,  so  kann  der  Verkauf  auch  nicht  öffentlich  durch  einen
  Beamten  der  Reichsbank  oder  einen  Handelsmakler,  eventuell
durch  einen  zu  Versteigerungen  befugten  Beamten  bewirkt  werden.

Ueber  die  Verpfändung  von  Buchschuldforderungen  gegen  das  Reich
oder  einen  Bundesstaat  und  über  die  Befriedigung  aus  solchen  Forderungen
  hat  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1909  besondere  Bestimmungen  getroffen,
  welche  in  das  Bankgesetz  als  $S  20a  und  20b  aufgenommen
worden  sind.

3.  Das  Steuerprivilegium.

»Die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten  sind  im  gesamten  Reichsgebiete
  frei  von  staatlichen  Einkommen-  und  Gewerbesteuern.«  Bankgesetz
  $  21.

Die  Reichsbank  ist  demnach  allen  gesetzlich  bestehenden  Kommunalsteuern
  unterworfen  °,  trotzdem  sie  vom  Bundesrat  angehalten
dürfnis  entsprechenden  Maße  von  kursfähigem  Gelde  zu  versehen.  Durch  die  Berechtigung
  zur  Ausgabe  kleiner  Banknoten  und  die  Erhebung  der  Reichsbanknoten
zum  gesetzlichen  Zahlungsmittel  ist  der  Reichsbank  die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  ohne
erhebliche  Verringerung  ihres  Goldvorrates  ermöglicht.

1)  Der  Gesamtbetrag  dieser  kleinen  Banknoten  ist  vorläufig  auf  300  Mill.  Mark
festgesetzt.  Mitteilung  des  Präsidenten  der  Reichsbank  in  der  Reichstagssitzung  vom
14.  Januar  1908.  Breit  S.  73  unter  IV.

2)  Bankgesetz  $  20.  Derselbe  steht  mit  den  Vorschriften  des  BGB.  über  die
Geltungmachung  des  Faustpfandes  fast  vollkommen  in  Uebereinstimmung  und  hat
dadurch  seine  praktische  Bedeutung  verloren.

3)  Es  folgt  dies  mittelst  argum.  e  contrario  aus  $  21  des  Bankgesetzes  und  ist
positiv  bei  den  Verhandlungen  des  Reichstags  ausgesprochen  worden.  Stenogr.  Ber.

1874/75,  Bd.  2,  S.  1342  ff.  Uebereinstimmend  hiemit  ist  die  Entscheidung  des  bayer.
Verwaltungsgerichtshofes  vom  17.  Dezember  1880  bei  Reger  I],  S.  427  ff.