118 Ansaldus de Ansaldis — Anschuldigung.
die Strafe nach einem älteren Gesetz erkannt ist. Nicht zulässig ist, die in einer
anderen Untersuchungssache erlittene Untersuchungshaft anzurechnen. Die von einem
entsprungenen Sträflinge selbstverschuldet außerhalb des Strafortes, wenngleich im
Falle seiner Wiedereinbringung in einem anderen Haftorte zugebrachte Zeit ist nicht
in die Strafzeit einzurechnen. — Nach der D. StrafPPO. 8 482 ist auf die zu voll-
streckende Freiheitsstrafe unverkürz diejenige Untersuchungshaft anzurechnen, welche
der Angeklagte erlitten hat, seit er auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet
oder das eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen hat, oder seitdem die Einlegungs-
frist abgelaufen ist, ohne daß er eine Erklärung abgegeben hat.
Nach der Oesterr. StrafPpPO. von 1873 § 400 ist die Zeit, welche der zu
einer Freiheitsstrafe Verurtheilte seit der Verkündigung des Urtheils erster Instanz
in Haft zubrachte, insoweit in die Strafzeit einzurechnen, als der Eintritt der
Strafe durch von dem Willen des Verurtheilten unabhängige Umstände verzögert
wurde, insbesondere durch Ergreifung eines Rechtsmittels wider Willen des Ge-
fangenen. Die Einrechnung findet außerdem dann statt, wenn ein zu Gunsten
des Verurtheilten ergriffenes Rechtsmittel auch nur theilweisen Erfolg hatte.
Dieser Paragraph schreibt die A. d. U. seit Verkündigung des ersten Urtheils
obligatorisch vor und ohne alle Einschränkung, auch wenn das Rechtsmittel nur
theilweisen Erfolg hatte. Es ist mithin nicht erforderlich, daß selbst in der Haupt-
sache zu Gunsten des Verurtheilten im Rechtszuge entschieden worden sei. Die
Oesterr. Stras O. will hier für die Verlängerung der ohne Verschulden aus-
gestandenen Untersuchungshaft eine Vergütung kraft des Gesetzes gewähren.
In einem anderen Sinne spricht man von A. einer im Auslande erlittenen
Strafe in die nach dem inländischen Strafgesetze zu verhängende Strafe nach dem
D. Straf GB. § 7, dem Oesterr. StrafB. § 36. Ist die Urlaubszeit des bedingt
entlassenen Sträflings als Strafzeit zu berechnen? Vgl. auch d. Art. Aufschub
des Strafvollstreckung.
Lit.: Geib, Lehrb., 76. — Wahlbera, Das Prinzip derlA. d. U., österr. V. J. Schr. f. R.
u. St. W. 1 (1858); Dessen Gesammelte kl. Schriften, Reform der Unters., 1875. — Schütze,
§ 54. — Rüdorff, § 60. — Berner (1877), 283. — Nowak, Allg, österr. Ger.-Zig.,
1875, Nr. 70, 1878. Nr. 88. — Dollmann, Erl. des Straf G. für Bayern, 1861, § 83. —
KHäiu#, Untersuchungshaft, 1865. — Rulf, Praxis des österr. StrafPrz.N., 1878. —
ucker, Die Untersuchungshaft (1879). — Verh. des 11. Deutschen Juristentages, 1873, Gut-
achten von Ullmann;: Verh. 1875, Gutachten von Köstlin. — Pezold, Deutsche Straf-
rechtspraxis, 1877. Wahlberg.
Ansaldus de Ansaldis, Franc., lebte in der zweiten Hälfte des 17. Jahrh.
Er schrieb: Consilia. — De jurisdictione. — Disc. legales de commercio et mer-
catura. Rom. 1689. Genev. 1698. 1718. acc. M. Stracchae tract. Col. Allob. 1751.
Lit: Goldschmidt, HR. (2), I. 37. — Endemann, Studien, I. 55.
Teichmann.
Anschuldigung, falsche, ist die bei einer Behörde gemachte Anzeige, durch
welche Jemand wider besseres Wissen einen Anderen der Begehung einer strafbaren
Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beschuldigt (Straf GB. § 164).
In den heute geltenden Straf GB. ist man hinsichtlich der systematischen Stellung
der f. A. von verschiedenen Auffassungen ausgegangen; im Französischen (art. 373),
Belgischen (art. 445) und Oesterreichischen (5 209) erscheint sie als Beleidigung
bezw. Verleumdung, im Deutschen (8 164, 165) dagegen mit Recht nicht als
Privatverbrechen, sondern als ein unmittelbarer Eingriff in die Staatsanstalten,
um diese, welche gerade zum Schutze des Rechts vorhanden sind, zu Ungerechtig-
keiten zu verleiten. Das Ungarische Straf G B. (88 227—229) nimmt eine ver-
mittelnde Stellung ein; es unterscheidet, ob auf Grund der f. A. die Strafverfol-
gung gegen den Angeschuldigten eingeleitet worden ist oder nicht. Im ersteren
Falle wird die f. A. von Amtswegen, im letzteren nur auf Antrag des fälschlich
Angeschuldigten verfolgt.