A.
Aagesen, Andreas, & 5. VIII. 1826 zu Kopenhagen, wurde nach 1849 abge-
legtem Examen im Justizministerium beschäftigt, machte 1853 eine Reise nach Paris
und London, 1855 an die Univerfität Kopenhagen berufen, zu deren hervorragendsten
Lehrern er bald gehörte, betheiligt am Entwurfe eines Skand. See= u. Handels-
rechts, Ehrendoktor d. Univ. Upsala 1877, J 26. X. 1879 zu Kopenhagen. Er
gab mit Prof. Goos heraus: Bornemann, Foreläsninger ove Criminalrettens
almindelige Del.
Schriften: Om Overdragelse af Ejendomsret, Univ. Progr., Kbhvn. 1866. — Be-
märkninger om Rettigheder over Ting, navnlig om Ejendomsrettens Begreb. (Univ.
Progr.), 1871 u. 1872. — Ugeskrift for Retsväsen 1871, n. 67 og 68. — Om nogle ved
Konnossementer forekommende Retsforhold (3. nordiske Juristmöde 1878). — Fortegnelse
rover Retssamlinger, Retsliteratur m. m. i Danmark, Norge, Sverig og til Dels Finland,
Kbhvn. 1876. — Bidrag tit Lären om Interessentskab og til Fortolkningen af Firma-
loven 23 Jan. 1862, Kbhvn. 1877. — Om Singulärsukcession i Formuerettigheder inter
vivos, Kbhvn. 1879.
Lit.: Dagbladet 1879 n. 249, 250 (Goos). — Goos in der Illustreret Tidende n. 1049
(2. Nov. 1879). — Dagbladet 1878 n. 202. Teichmann.
Abandon, abandonniren — ein seerechtlicher Ausdruck in verschiedenen
Bedeutungen. Man versteht darunter zunächst wörtlich das Verlassen des
Schiffs seitens des Schiffers und der Schiffsmannschaft, auch das Zurücklassen ein-
zelner Schiffsleute während der Reise. — Ein wichtiges, dem See-R. eigenthüm-
liches Institut ist der bei der Seeversicherung zulässige A. (franz.: „delaisse-
ment“; engl.: „abandonment"“, Th. I. S. 547). Die Erklärung des Versicherten
ersetzt hier gewissermaßen den wirklichen Eintritt eines Totalverlustes. Sie begründet
auf der einen Seite den Anspruch auf die volle Versicherungssumme, während viel-
leicht nur ein Theil des versicherten Gegenstandes wirklich verloren oder der Total-
verlust doch noch nicht gewiß ist; andererseits bewirkt sie den Uebergang der Rechte
des Versicherten in Betreff des versicherten Gegenstandes auf den Versicherer, während
sonst dieser Uebergang erst mit der Zahlung der Versicherungssumme eintritt. Der
Verkauf des Schiffes durch die Schiffer steht sachlich der Abandonnirung gleich. —
Die Fälle, in denen der A. gestattet ist, werden in den Gesetzen verschieden be-
stimmt. Der Hauptfall ist die Verschollenheit des Schiffes, welche angenom-
men wird, sobald innerhalb der gesetzlichen Fristen weder das Schiff den Be-
stimmungshafen erreicht hat, noch den Betheiligten Nachrichten über dasselbe zuge-
gangen find. Der Verschollenheit stehen nach dem HGSB. nur noch wenige Fälle
gleich (Embargo, Aufbringung, Anhaltung durch Verfügung von hoher Hand, Neh-
mung durch Seeräuber). Nach dem Code com. und dem GB. von Buenos-Ayres
treten hinzu: Schiffbruch, Strandung, andere Unfälle, Verlust oder Beschädigung
von wenigstens Dreiviertel des Werthes der versicherten Gegenstände. In der
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon I. 3. Aufl. 1