Adoption. 47
Preuß. Obertribunal angenommen worden, ohne Begründung im Gesetzbuch.
Vgl. Göppert, Beiträge zur Lehre vom Miteigenthum, S. 40 ff. Jedoch findet
eine förmliche A. nach Preuß. R. nicht statt, weil dies die gerichtliche Theilung
nicht in den Formen des Civilprozesses, sondern als Sache der freiwilligen Ge—
richtsbarkeit verhandelt. Andererseits soll die Kraft und Gültigkeit einer durch den
Richter vollzogenen Theilung nach den Regeln über rechtskräftige Erkenntnisse be-
urtheilt werden (§§ 111—114 A. LR. I, 17). Endlich heißt A. 4) der bei der
gerichtlichen Versteigerung erfolgende Zuschlag der Sache an den Meistbieter
(Adjudikatar) zu Eigenthum. Mit Bezug auf Anth. Hoc ius zu 1. 14 C. de sacros.
eccl. (nov. 120 c. 6. § 2) erfolgte dieser Zuschlag anfangs nur gegen Baarzahlung.
Später trennte man wenigstens bei der Subhastation vom Zuschlag (addictio), der
fortan nur eine Forderung begründete, eine besondere A. als gerichtliche Uebergabe
zu Eigenthum gegen Zahlung des Preises (Heimbach in Weiske's RL., Art. Sub-
hastation, S. 619). So auch die Kgl. Sächs. Verordnung über das Verfahren in
nichtstreitigen Rechtssachen v. 9. Januar 1865 § 199. Das Preuß. R. da-
gegen nimmt die A. gleichbedeutend mit Zuschlag in dem Sinne, daß dadurch
Eigenthum, Nutzung, Gefahr 2c. auf den Käufer übergehe (§8 342, 361 A. LR.
I, 11 Anh. 8§ 15), und diese Bedeutung hat auch nach der Subhastationsordnung
vom 15. März 1869 §5 40 das Zuschlagsurtheil, auf welches dann nach § 57
noch eine Uebergabe, d. h. Besitzeinräumung nach Berichtigung der Kaufgelder
folgt. Dabei wird der Ausdruck A. in der neueren Gesetzgebung durchweg ver-
mieden, in der Theorie aber nach wie vor gebraucht. Der Subhastationsordnung
folgt das Preuß. Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen vom 4. März 1879 § 9, und auch nach der R. CPO. 8§ 718 findet
bei Versteigerung der im Wege der Zwangsvollstreckung abgepfändeten Mobilien
durch den Gerichtsvollzieher zunächst ein Zuschlag an den Meistbieter und dann
gegen baare Zahlung die Ablieferung der Sache statt. Eck.
Adoption (adoptio) ist das Rechtsgeschäft, vermöge dessen eine Person in
die väterliche Gewalt einer anderen entweder von dem bisherigen Inhaber der
väterlichen Gewalt gegeben wird, oder wenn sie nicht in väterlicher Gewalt,
sondern sui juris ist, sich selbst giebt; im ersteren Fall heißt das Rechtsgeschäft A.
im engeren Sinn, im zweiten arrogatio. Die Wirkung ist in beiden Fällen, daß
das Adoptivkind, namentlich auch in vermögens= und erbrechtlicher Be-
ziehung, so lange das Adoptivverhältniß besteht, zu dem Adoptirenden und dessen
Agnaten ganz in das Verhältniß eines leiblichen Kindes tritt. Justinian hat
diese Wirkung bei der A. im engeren Sinn jedoch auf den Fall beschränkt,
daß der Adoptirende väterlicher oder mütterlicher Aszendent des Adoptirten ist,
oder daß der einem Fremden in A. gegebene Deszendent noch in keinem unmittel-
baren Erbverhältniß zu seinem in A. gebenden Aszendenten steht, also z. B. der
Enkel eines noch lebenden Sohnes in A. gegeben wird. In allen anderen Fällen hat die
A. im engeren Sinne nur die Wirkung, daß der Adoptirte ein einseitiges Erb-
R. in das Vermögen des Adoptirenden erhält, im Uebrigen in seinem leiblichen
Verwandtschaftsverhältniß bleibt. Jedoch muß man dem Zweck der A. und der
blos erbrechtlichen Bedeutung der justinianeischen Verordnung gemäß auch in diesem
Falle die Begründung eines Respektsverhältnisses und den Uebergang des Erziehungs-
rechtes auf den Adoptivvater annehmen (bestritten). Die Neueren nennen diese A. mit
unvollkommener Wirkung a. minus plena, die A. mit voller Wirkung a. pPlena.
— Die Voraussetzungen der A. im Allgemeinen sind folgende: der Adoptirende
darf nicht selbst unter väterlicher Gewalt stehen, nicht Kastrat, und muß mindestens
18 Jahre (sog. plena pubertas) älter sein, als das Adoptivkind. Vormünder und
Kuratoren dürfen ihre Pflegebefohlenen nicht vor beendeter Vormundschaft und
bevor dieselben das 25. Jahr vollendet haben, arrogiren. Weiber können nur