54 Aegidius — Agrargesetzgebung.
Lit.: v. Hahn= Komment. zum 5B., Zusatz 3 zu Titel V. — Endemann, Das
Deutsche HR., 3. Aufl., S. 776. „Börsenagenten“ in Frankreich u. Oesterreich, S. 780. 839.
—ECntscherd. d. Reichs-Ob.-Hand.= Ger. in Beleuchtung der verschiedenartigsten Verhältnisse,
s. die Generalregister u. Bd. 22, bes. S. 118. 393, Bd. 23, S. 148; „A encies“, Bd. 18, 201;
Schaper, Maklerbeamten u. ihre Agenten; Gruchots Beiträge, d. 22, S. 669. Die
A. u. ihre handelsrechtliche Stellung, Eyber das. XIII, S. 386—393. Zahlreiche Ent-
scheidungen in Busch's Archiv. Schaper.
Aegidius de Fuscurariis aus Bolognefer Familie, 1252 magister decretorum
in Bologna; der erste Laie, der dort Kan. R. lehrte, 1289.
Schriften: De. ord. judic Bonon. 1572. — Lect. in Decretales. — Quaestiones de
jure canonico. — Consilia. — De off. tabellionis. **“ ç
Lit.: Savigny, III. 637. V. 520—526. — de Wal (Stintzing), Beiträge 20. —
Schulte, Gesch. II. 139—143. — Bethmann-Hollweg, VI. 136, 200. — Reatz, Coll.
script. de proc. Canon., Gießen 1859.
Aegidius Romanus (Colonna), 5 1247 zu Rom, trat in den Augustiner=
orden, wurde Schüler d. Thomas v. Aquino, Lehrer v. Philipp dem Schönen, 1292
Ordensgeneral, Erzbischof v. Bourges, ## 1316. Berühmt sein Tract. de regimine
principum 1473, Venet. 1498 (franz. 1492, span. 1494, ital. 1577). „Doctor
fundatissimus et theol. princeps.“
Lit.: Schön. De. litt. pol. med. aevi, Vratisl. 1838, p. 20—26. — Mohl, I. 227.—
Walter, Naturrecht (2. Aufl.), 403, 409. — Schulte, Gesch. II. 182. — Riezler, Lit.
Widersacher, 1874, S. 139 ff. — Müller in Ztschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXVI. S. 96
bis 114. — Ztschr. f. Kirchenrecht v. Friedberg VIII. S. 82. Teichmann.
Agio, das Aufgeld, welches beim Geldwechsel über den Nennwerth einer
Münze zu zahlen ist. Abzuleiten ist das Wort von dem mittelalterlichen aysium
oder ayxzium, d. i. Hülfssache, Pertinenz. Der Gegensatz ist das Disagio, der Ver-
lust, den eine Münze beim Wechseln an ihrem Nennwerth erleidet. Beide Worte
werden auch auf den Handel mit Werthpapieren angewendet und im weiteren Sinne
vom Kursgewinn oder der Entwerthung überhaupt verstanden. Die Spekulation
auf einen solchen Gewinn heißt Agiotage. Zu vgl. namentlich Goldschmidt,
Handbuch des Handelsrechts, Bd. I. Abth. 2, S. 1107, Not. 19. Beh
ehrend.
Agrargesetzgebung ist der Inbegriff derjenigen Gesetze, durch welche der
Staat aus Rücksichten des Gemeinwohls in die Verhältnisse des ländlichen Grund-
besitzes unmittelbar eingreift. An sich schon wenig bestimmt, wechseln Umfang
und Bedeutung dieses Begriffes außerordentlich nach Zeiten und Völkern, beein-
flußt sowol durch die konkreten Verhältnisse, als durch die Ansichten über die Auf-
gaben des Staats. Im Alterthum war der Ruf nach agrarischen Gesetzen, unter
denen vornehmlich die Zutheilung von Land an besitzlose Bürger verstanden ward,
das Losungswort sozialistisch-revolutionärer Bewegungen, und einen ähnlichen
Klang hat heute das Wort im Munde Irischer Pächter, während beispielsweise im
Rusfischen Reich eine von oben her revolutionäre Gesetzgebung damit verbunden ist.
In Deutschland verstand man im vorigen Jahrhundert darunter die landesherrlichen
Kulturmandate, welche vom Standpunkt einer weittragenden obrigkeitlichen Bevor-
mundung aus die Landwirthschaft durch positive Gebote und Verbote, durch Regu-
lirungen und Beauffichtigungen, beispielsweise durch die Erzwingung bestimmter
Kulturarten, die zwangsweise Verwandlung von Weiden in Ackerland, die Bestra-
fung des Müßiggangs, zu heben suchten. Heute faßt man als A. oder Landes-
tultur· Gesetzgebung die seit dem Anfange dieses Jahrhunderts in Fluß gekommenen
Deutschen Reformgesetze zusammen, welche unter dem Einfluß der modernen volks-
wirthschaftlichen Lehren die gesammten ländlichen Besitzverhältnisse in großartiger
Weise umgestaltet haben oder doch umzugestalten im Begriff stehen. Die trotz
partikulärer Mannigfaltigkeit übereinstimmenden Grundzüge dieser modernen Deutschen
A. sollen hier zur Ergänzung der betreffenden Spezialartikel, auf die im Uebrigen
verwiesen wird, zusammengestellt werden.