Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

54 Aegidius — Agrargesetzgebung. 
Lit.: v. Hahn= Komment. zum 5B., Zusatz 3 zu Titel V. — Endemann, Das 
Deutsche HR., 3. Aufl., S. 776. „Börsenagenten“ in Frankreich u. Oesterreich, S. 780. 839. 
—ECntscherd. d. Reichs-Ob.-Hand.= Ger. in Beleuchtung der verschiedenartigsten Verhältnisse, 
s. die Generalregister u. Bd. 22, bes. S. 118. 393, Bd. 23, S. 148; „A encies“, Bd. 18, 201; 
Schaper, Maklerbeamten u. ihre Agenten; Gruchots Beiträge, d. 22, S. 669. Die 
A. u. ihre handelsrechtliche Stellung, Eyber das. XIII, S. 386—393. Zahlreiche Ent- 
scheidungen in Busch's Archiv. Schaper. 
Aegidius de Fuscurariis aus Bolognefer Familie, 1252 magister decretorum 
in Bologna; der erste Laie, der dort Kan. R. lehrte, 1289. 
Schriften: De. ord. judic Bonon. 1572. — Lect. in Decretales. — Quaestiones de 
jure canonico. — Consilia. — De off. tabellionis. **“ ç 
Lit.: Savigny, III. 637. V. 520—526. — de Wal (Stintzing), Beiträge 20. — 
Schulte, Gesch. II. 139—143. — Bethmann-Hollweg, VI. 136, 200. — Reatz, Coll. 
script. de proc. Canon., Gießen 1859. 
Aegidius Romanus (Colonna), 5 1247 zu Rom, trat in den Augustiner= 
orden, wurde Schüler d. Thomas v. Aquino, Lehrer v. Philipp dem Schönen, 1292 
Ordensgeneral, Erzbischof v. Bourges, ## 1316. Berühmt sein Tract. de regimine 
principum 1473, Venet. 1498 (franz. 1492, span. 1494, ital. 1577). „Doctor 
fundatissimus et theol. princeps.“ 
Lit.: Schön. De. litt. pol. med. aevi, Vratisl. 1838, p. 20—26. — Mohl, I. 227.— 
Walter, Naturrecht (2. Aufl.), 403, 409. — Schulte, Gesch. II. 182. — Riezler, Lit. 
Widersacher, 1874, S. 139 ff. — Müller in Ztschr. f. d. ges. Staatswiss. XXXVI. S. 96 
bis 114. — Ztschr. f. Kirchenrecht v. Friedberg VIII. S. 82. Teichmann. 
Agio, das Aufgeld, welches beim Geldwechsel über den Nennwerth einer 
Münze zu zahlen ist. Abzuleiten ist das Wort von dem mittelalterlichen aysium 
oder ayxzium, d. i. Hülfssache, Pertinenz. Der Gegensatz ist das Disagio, der Ver- 
lust, den eine Münze beim Wechseln an ihrem Nennwerth erleidet. Beide Worte 
werden auch auf den Handel mit Werthpapieren angewendet und im weiteren Sinne 
vom Kursgewinn oder der Entwerthung überhaupt verstanden. Die Spekulation 
auf einen solchen Gewinn heißt Agiotage. Zu vgl. namentlich Goldschmidt, 
Handbuch des Handelsrechts, Bd. I. Abth. 2, S. 1107, Not. 19. Beh 
ehrend. 
Agrargesetzgebung ist der Inbegriff derjenigen Gesetze, durch welche der 
Staat aus Rücksichten des Gemeinwohls in die Verhältnisse des ländlichen Grund- 
besitzes unmittelbar eingreift. An sich schon wenig bestimmt, wechseln Umfang 
und Bedeutung dieses Begriffes außerordentlich nach Zeiten und Völkern, beein- 
flußt sowol durch die konkreten Verhältnisse, als durch die Ansichten über die Auf- 
gaben des Staats. Im Alterthum war der Ruf nach agrarischen Gesetzen, unter 
denen vornehmlich die Zutheilung von Land an besitzlose Bürger verstanden ward, 
das Losungswort sozialistisch-revolutionärer Bewegungen, und einen ähnlichen 
Klang hat heute das Wort im Munde Irischer Pächter, während beispielsweise im 
Rusfischen Reich eine von oben her revolutionäre Gesetzgebung damit verbunden ist. 
In Deutschland verstand man im vorigen Jahrhundert darunter die landesherrlichen 
Kulturmandate, welche vom Standpunkt einer weittragenden obrigkeitlichen Bevor- 
mundung aus die Landwirthschaft durch positive Gebote und Verbote, durch Regu- 
lirungen und Beauffichtigungen, beispielsweise durch die Erzwingung bestimmter 
Kulturarten, die zwangsweise Verwandlung von Weiden in Ackerland, die Bestra- 
fung des Müßiggangs, zu heben suchten. Heute faßt man als A. oder Landes- 
tultur· Gesetzgebung die seit dem Anfange dieses Jahrhunderts in Fluß gekommenen 
Deutschen Reformgesetze zusammen, welche unter dem Einfluß der modernen volks- 
wirthschaftlichen Lehren die gesammten ländlichen Besitzverhältnisse in großartiger 
Weise umgestaltet haben oder doch umzugestalten im Begriff stehen. Die trotz 
partikulärer Mannigfaltigkeit übereinstimmenden Grundzüge dieser modernen Deutschen 
A. sollen hier zur Ergänzung der betreffenden Spezialartikel, auf die im Uebrigen 
verwiesen wird, zusammengestellt werden.
	        
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