Geleit. 41
machung von Gemeinschaftsforderungen im Konkurse eines Gesellschafters vgl. KO.
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III. Dritten gegenüber wird der geschäftsführende Theilhaber, wenn er das Ge-
schäft in eigenem Namen, aber ohne Auftrag der übrigen abgeschlossen hat, selbst
dann allein berechtigt und verpflichtet, wenn die Genossen das Geschäft nachträglich
genehmigen; hat er zwar im Namen der übrigen, aber ohne deren Vollmacht ge-
handelt, so finden die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über die negotiorum gestio
Anwendung. Ist dagegen der geschäftsführende Theilnehmer zugleich im Namen und
Auftrag der übrigen aufgetreten, oder haben alle gemeinschaftlich oder durch einen
gemeinsamen Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber
solidarisch berechtigt und verpflichtet (Art. 269). Die Vorschriften der Art. 280,
281 finden entsprechende Anwendung. Die solidarische Berechtigung und Verpflichtung
erstreckt sich nicht nur auf diejenigen Geschäfte, welche unmittelbar in den Umfang
des verabredeten Unternehmens fallen, sondern mittelbar auch auf diejenigen, welche
zur Ausführung des Unternehmens dienen.
IV. Die Auflösung der G. unterliegt den gewöhnlichen Grundsätzen von der
Sozietät (vgl. diesen Art.).
Einen häufigen Anwendungsfall der G. bilden die Konsortien zur Negotiirung
von Anleihen, sowie zur Gründung von Aktiengefellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und zur Veräußerung von gezeichneten oder den Zeichnern ab-
gekauften Aktien.
Lit.: A. D. H#G#B. Art. 266—270. — Nürnb. Prot. S. 395 ff., 495 ff., 1076, 1180 ff.,
4554. — Vgl. außer der bei dem Art. Hand elsgesellschaft angegebenen bie- #go ffi-
Busch's Archiv Bd. XVIII. S. 257. en aufer in Gentralorgan ?v I. S. 8. —
Goldschmidt, Sydow in der Zeitschr. f. d. ges. H.R., Bd. . S. deen Bd. XIK.
S. 426. Schneider.
Geleit, sicheres (John, Th. I. Suppl. S. 82), früher ein Sicherungsmittel
gegen Vergewaltigung und insbesondere gegen die dem Beschuldigten so gefährliche Er-
greifung in der Verfestung und Acht, ist im neueren StrafPrz. ein, freilich selten zur
Anwendung kommendes, Mittel zur Sistirung eines schwer erreichbaren Beschuldigten
geworden. Nach der Deutschen Straf P O. besteht es in der einem abwesenden
Beschuldigten vom Gerichte ertheilten Zusicherung, ihn mit Untersuchungshaft ver-
schonen zu wollen, wenn er sich dem Gerichte stelle. Eine solche Zusage gilt nur
in Ansehung der strafbaren Handlung, für welche sie ertheilt ist, darf aber natürlich
nicht wegen dieser ertheilt werden, wo das Verfahren auf sonstige Handlungen,
welche die Verhaftung begründen, schon erstreckt ist oder die Möglichkeit einer Er-
streckung bekannt ist. Begriffliche Voraussetzung des s. G. ist, daß der Beschuldigte
sich dem Gerichte überhaupt sistire; das Gericht kann jedoch auch besondere Be-
dingungen, z. B. Sicherheitsleistung für die Sistirung oder für die Anwesenheit an
einem bestimmten Orte hinzufügen. Wird jene Voraussetzung oder eine solche
Bedingung nicht erfüllt, so ist die Zusage hinfällig; Bruch jener oder dieser Ver-
pflichtungen, namentlich durch Vorbereitung zur Flucht, sowie jede Verurtheilung
zu einer Freiheitsstrafe und die Verübung neuer Vergehen, welche eine Verhaftung
begründen, lassen sie erlöschen. — Die Oesterreichische StrafP O. schließt sich diesen
Grundsätzen an, nur daß das s. G. hier vom Justizminister nach Anhörung des
zuständigen “ gewährt wird.
Ouellen: c. 4 X. 2, 6. — Bamberg. H. G.O. Art. 242. — P. G.O. Art. 156, 76. —
Preuß. Krim.O. 88§ 246 3 — Deutsche StrafPO. 8 337. — Oesterr. StrafPO. 88 419 ff.
Lit.: Danz, Summar. Proz., §§ 229 ff. — Planck, Strafverf., S. 277 ff. — Zachariä,
Stoafp# II. 889. — v. Holtzendorff, Handb. d. Strasprz R., II. S S. 236 ff. (H. Meyer). —
Dochow, RStrafpr. § 76. — Komment. zur Deutschen StrafP . von Löwe, #v v. Schwarze,
Voitus, Dalck
K. Wieding.