252 Quintanadvenas — Quittung.
tragungen kommen auch für andere Länder vor, wiewol freilich die Dauer der Be-
vollmächtigung eine verschiedene ist, z. B. eine solche auf drei, sieben 2rc. Jahre (dann
spricht man von Triennal-, Septennal-Fakultäten) ertheilt wird. Uebrigens ist auch
der materielle Umfang dieser Vollmachten nicht gleich, vielmehr wird derselbe eben-
falls im Hinblick auf die in Frage kommende Diözese bald enger, bald weiter gefaßt;
letzteres gilt namentlich für die Sprengel, wo viele Protestanten mit Katholiken
gemischt zusammenwohnen. Je nachdem sich die Fakultäten auf die rein innere
Seite des religiösen Lebens oder auf das Recht beziehen und demnach auf die Be-
seitigung der inneren, das Heil der betreffenden Person berührenden oder aus die
rechtlichen, in die äußere Erscheinung tretenden Folgen gerichtet sind, unterscheidet
man tacultates pro foro interno und facultates pro foro erxterno.
Lit.: O. Mejer, Die Propaganda, ihr Recht und ihre Provinzen, Gött. 1852, Th. II.
201 ff. wo auch verschiedene Formulare mitgetheilt sind. Die jetzt für Tutschland prak-
geihen bei Schulte, System des katholischen Kirchenrechts, Gießen d M% ah
inschius.
Quintanadvenas y Villegas, Antonio de, 3 zu Burgos, wurde Prof.
zu Onnate, Rath des Vizekönigs von Sizilien, 7 1628.
Er schrieb: Ecclesiasticon 1. IV. Salmantiae, 1592. — De jurisdictione et imperio
libri auo, Matriti 1598.
: Meerman, Thesaurus, praef. t. II. p. 3, 207—308.— Rivier, p. 522. — Schulte,
Geschichte, III. a 739. Teichmann.
Quistorp, Joh. Christ. von, 6 1737 zu Rostock, habilitirte sich 1759
daselbst, wurde 1772 ord. Prof. zu Bützow, 1780 Oberappellationsrath, 1792
geadelt, F 15. III. 1795.
Schriften: Princip. jurisprud. eccles. germ. fundamentalium, Rostock. 1766—1768.—
Prindipia jurisprud. eccles. germ., maxime protestantium, Rostock. 1771. — Kleinere jurist.
Schriften, Bützow und Wismar 1772.— Versuch einer richtigen Bestimmung des Verhältnisses
der gemeinen in Deutschland üblichen Strafen gegen einander, (2) Rost. 1780. — Beitr. z.
Erläut. versch. Rechtsmaterien, Rost. 1777—1787. — Rechtliche Bemerkungen, von Wiese
herausgeg. 1793—1798. — Entwurf ul linem Gesetzbuch in wrinlichen und Steafsechen Rost.
782. — Grundsätze des teutschen peinlichen Rechts, Rost. 1770, 6. Aufl. 1809—1828.
Lit.: Meusel, KX. 587. Teichmann.
Quittung (apocha) ist die Urkunde, welche von dem Zahlungsempfänger über
den Empfang einer Zahlung ausgestellt wird. Eine solche O. hat den Zweck, die
Zahlung zu beweisen. Wird sie ausgestellt, ohne daß Zahlung geleistet ist, so kann
dabei die Absicht obwalten, eine Willenserklärung über Befreiung des Schuldners
abzugeben. Das ist aber nicht ihre eigentliche Bestimmung, und ihr Wesen wird
deshalb mit Unrecht in einen Anerkennungsvertrag erfolgter Befreiung gesetzt (Bähr).
Die O. bewies die Zahlung nach Röm. Recht nicht sofort, sondern erst nach 30
Tagen, innerhalb welcher Frist die Beweiskraft durch die querela non nume-
ratae pecuniae beseitigt werden kann. Das Wesen dieser Querel wird von
Bähr in eine nach 30 Tagen ausgeschlossene Anfechtung des Anerkennungsvertrages
gesetzt. Die Klage bedurfte keiner weiteren thatsächlichen Begründung. Es wurde also
vermuthet, daß die O. in bloßer Erwartung der Zahlung ausgestellt worden.
Schlesinger fordert den Nachweis des letzteren Umstandes. Die neueren Kodifi-
kationen schreiben der O. sofort die Beweiskraft zu. Ausdrücklich ausgesprochen ist
dies im Preuß. Allg. LR., im Deutschen HGB. und im E. der Deutschen CPO.;
die Franz., Sächs., Oesterr. BG. schweigen von der Ouerel.
Der Zahlende, dem sonst das Justin. Recht, wenigstens beurkundeten Schulden
gegenüber, den Beweis der Zahlung durch die Vorschrift der Zuziehung von fünf
Zeugen erschwert, hat ein Recht auf O. Des Rechts auf O. erwähnt sowol das
Preußische Allg. LR., als das Sächs. BGB. Letzteres schließt ausdrücklich den Fall
sofortiger Baarzahlung im Kleinhandel aus. In der Franz. Praxis wird das Recht