Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

49

G.  6.

Minderjährige,  Lehrlinge  und  Schüler  dürfen  weder  selbst  politische  Vereine  bilden,
noch  an  von  Anderen  gebildeten  als  Mitglieder  Theil  nehmen  oder  deren  Zusammenkünften
anwohnen.

Wofern  dieselben  gleichwohl  sich  irgendwie  betheiligen  wollten,  sind  sie  unverzüglich
fortzuweisen.

S.  7.

Jede  Verbindung  eines  politischen  Vereins  mit  anderen,  auch  lcht  politischen  Vereinen
ist  untersagt.

Wird  diesem  Verbot  entgegengehandelt,  so  hat  das  Polizeiamt  mit  der  Außfhebung  solcher
  Vereine  vorzuschreiten.

g.  8.

Politische  Vereine  (8.  2)  baben  mindestens  zwölf  Stunden  vor  jeder  Zusammenkunft
von  dieser  dem  Polizeiamt  Nachricht  zu  geben,  damit  dasselbe  einen  öffentlichen  Diener  in
die  Versammlung  abordnen  kann.

Der  obrigkeitliche  Abgeordnete  hat  viese  aufzulösen,  sobald  die  Verhandlungen  einen
Charakter  annehmen,  daß  jene  Maaßregel  zu  Aufrechthaltung  der  Gesetze  und  der  öffentlichen
Ordnung  und  Sicherheit  nothwendig  erscheint,  oder  wenn  die  Entfernung  Unberechtigter
(§.  6)  erfolglos  verlangt  worden  ist.

Ohne  vorgängige  Anzeige  eröffnete  Versammlungen  sind  sofort  aufzulösen.

.  9.

Auch  von  der  Thätigkeit  anderer  als  der  politischen  Vereine  hat  das  Polizeiamt,  sobald
ihm  hiezu  gegründeter  Anlaß  gegeben  ist,  durch  Einsichtnahme  von  den  etwaigen  Schrift,
stücken  über  die  Verhandlungen,  oder  auch  durch  Abordnung  öffentlicher  Diener  zu  den  letzteren
  Kenntniß  zu  nebmen.

.  §.10.

Die  Bildung  von  Arbeiter-Vereinen  und  Verbrüderungen,  welche  socialistische,  communistische,
  überhaupt  politische  Zwecke  verfolgen,  so  wie  jede  Theilnahme  an  solchen  Vereinen
oder  ihren  Versammlungen  ist  verboten.  Fremde  Arbeiter,  welche  diesem  Verbot  zuwiderhandeln,
  sind  aus  dem  Königreich  auszuweisen.

K.  11.
Die  Hintansetzung  der  in  gegenwärtiger  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen  hat,