4. ZSiwalprozeß. 1001
hiervon ist: der Revifionsrichter kann aus den Akten ersehen, daß der Angeklagte
zu Umecht verurtheilt ist; da aber der Revifionsantrag den Grund der rechtswidrigen
Berurtheilung nicht mit umfaßt, so bleibt es bei der nchtswidrigen Verurtheilung.
Zur Begründung der Nevifionsanträge genügt nun, insoweit es sich
um Verletzungen von Vorschriften des materiellen Rechts handelt, die Angabe, daß
eine solche Verletzung stattgesunden. Die Bezeichnung des verletzten Gesetzes ist nicht
erforderlich und wäre sie geschehen, so würde die Prüfung des Revifionsgerichts
nicht darauf beschränkt bleiben (§ 392), ob gerade dieser Gesetzesparagraph verletzt
worden. Wo es sich aber um Verletzungen der Vorschriften des Verfahrens handelt,
soll außer der Angabe, daß das Urtheil wegen Berletzung einer Rechtsnorm über
das Verfahren angesochten werde, auch die Angabe der Thatsache — desjenigen
prozeffualischen Vorfalles — erfolgen, durch welche die Vorschrift des Gesetzes verletzt
wurde.
Ob eine solche Thatsache sich zugetragen, kann nur durch das Protokoll nachgewiesen
werden. Das Revifionsgericht wird die Revision in solgenden Fällen für
begründet erachten:
1) Wenn die Vorschriften des Verfahrrns verletzt find. Das Revisionsgericht
kann selbst das sehlerhafte Verfahren nicht nachholen; es hebt also das angefochtene
Urtheil auf und verweist die Sache an das Gericht, defssen Urtheil aufgehoben
wurde, oder „an ein anderes demselben Bundesssaate angehdriges, benachbartes Gericht
glecher Ordnung“ zurück (Strafp O. 5 8394 Abf. 2).
2) Wenn die Vorschriften des materiellen 3J5 verletzt find.
#A. Die thatsächliche Feststellung — mag diese nun durch den Inhall der den
Geschworenen vorgelegten Fragen, oder in Gemäßheit des § 266 vorgenommen sein —
rechtfertigt nicht die Anwendung des von dem Instanzrichter in Anwendung gebrachten
Strasgesetzes. Da das Nevisionsgericht thatsächliche Feftstellungen nicht
vorzunehmen vermag, ist die Entscheidung wie unter 1) in Gemäßheit des §& 394
Abs. 2 zu treffen
b. Die thatsächliche Feststellung rechtfertigt zwar die Anwendung eines Strafgesetzes,
aber nicht desjenigen Strafgesetzes, welches der Instanzrichter in Anwendumg
gebracht hat (z. B. die thatsächlichen Feissellunge rechtfertigen die Anwendung
der 85 263 ff., nicht aber der §## 267 ff. des Strasch B. oder umgekehr).
Da mun auch zur Vornahme der Strafzumessung eine Fesschlich. durch die Beweisführung
direkt oder indirekt (vergl. oben die Darstellung in § 29 a. E.) zu
erbringende Grundlage erfordert wird, so ist seitens des Revifionsgerichts die Entauch
in diesem Falle der Regel nach so zu treffen, wie dies durch
&* 394 Abs. 2 angeordnet ist. Die Ausnahme von dieser Regel enthält
StrasPt O. § 394 Abs. 1. (Vergl. übrigens über die Entscheidungen des Revisionsgerichte,
die in einer Zurückverweifung bestehen, auch Strast O. 8 394 Abs. 3. § 395.)
AuJ alle Fälle, in denen in Folge der Revision Zurückverweisung der Sache
erfolgt, findet Strasy O. § 389 Abs. 1 Anwendung.
Schließlich mag bemerkt werden, daß die StrasgO. dem Namen nach nur
die „Revision“, nicht aber die „Oberrevision" kennt; daß dagegen der
Sache nach die Oberrevision in allen den ffällen stattfindet, in denen die
. Berufung“" nicht Berufung, sondern „Revision“ ist und in denen gegen das
Urtheil der Strafkammer, welches über die als Berufung bezeichnete Revision entschieden
hat, die Revifion eingelegt wird. Da solche Nevisionen (GBG. J 123
Nr. 2) von den Oberlandesgerichten entschieden werden, so sind in diesen Fällen
die Oberlandesgerichte auch Ober-Revisionsgerichte, während dieselben in den
Fällen des GW. #& 123 Nr. 8 nur einfache Nevifionsgerichte sind. Das Reichsgericht
fungirt niemals in der Eigenschaft als Ober-Nevifionsgericht, sondern immer
nur in der eines einfachen Revifionsgerichtes.
8 57. IV. Die Berufung ins Besondere. (Vergl. oben F 55.) Das