Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

4.  ZSiwalprozeß.  1001

hiervon  ist:  der  Revifionsrichter  kann  aus  den  Akten  ersehen,  daß  der  Angeklagte
zu  Umecht  verurtheilt  ist;  da  aber  der  Revifionsantrag  den  Grund  der  rechtswidrigen
  Berurtheilung  nicht  mit  umfaßt,  so  bleibt  es  bei  der  nchtswidrigen  Verurtheilung.
  Zur  Begründung  der  Nevifionsanträge  genügt  nun,  insoweit  es  sich
um  Verletzungen  von  Vorschriften  des  materiellen  Rechts  handelt,  die  Angabe,  daß
eine  solche  Verletzung  stattgesunden.  Die  Bezeichnung  des  verletzten  Gesetzes  ist  nicht
erforderlich  und  wäre  sie  geschehen,  so  würde  die  Prüfung  des  Revifionsgerichts
nicht  darauf  beschränkt  bleiben  (§  392),  ob  gerade  dieser  Gesetzesparagraph  verletzt
worden.  Wo  es  sich  aber  um  Verletzungen  der  Vorschriften  des  Verfahrens  handelt,
soll  außer  der  Angabe,  daß  das  Urtheil  wegen  Berletzung  einer  Rechtsnorm  über
das  Verfahren  angesochten  werde,  auch  die  Angabe  der  Thatsache  —  desjenigen
prozeffualischen  Vorfalles  —  erfolgen,  durch  welche  die  Vorschrift  des  Gesetzes  verletzt
  wurde.

Ob  eine  solche  Thatsache  sich  zugetragen,  kann  nur  durch  das  Protokoll  nachgewiesen
  werden.  Das  Revifionsgericht  wird  die  Revision  in  solgenden  Fällen  für
begründet  erachten:

1)  Wenn  die  Vorschriften  des  Verfahrrns  verletzt  find.  Das  Revisionsgericht
kann  selbst  das  sehlerhafte  Verfahren  nicht  nachholen;  es  hebt  also  das  angefochtene
Urtheil  auf  und  verweist  die  Sache  an  das  Gericht,  defssen  Urtheil  aufgehoben
wurde,  oder  „an  ein  anderes  demselben  Bundesssaate  angehdriges,  benachbartes  Gericht
  glecher  Ordnung“  zurück  (Strafp  O.  5  8394  Abf.  2).

2)  Wenn  die  Vorschriften  des  materiellen  3J5  verletzt  find.

#A.  Die  thatsächliche  Feststellung  —  mag  diese  nun  durch  den  Inhall  der  den
Geschworenen  vorgelegten  Fragen,  oder  in  Gemäßheit  des  §  266  vorgenommen  sein  —
rechtfertigt  nicht  die  Anwendung  des  von  dem  Instanzrichter  in  Anwendung  gebrachten
  Strasgesetzes.  Da  das  Nevisionsgericht  thatsächliche  Feftstellungen  nicht
vorzunehmen  vermag,  ist  die  Entscheidung  wie  unter  1)  in  Gemäßheit  des  §&  394
Abs.  2  zu  treffen

b.  Die  thatsächliche  Feststellung  rechtfertigt  zwar  die  Anwendung  eines  Strafgesetzes,
  aber  nicht  desjenigen  Strafgesetzes,  welches  der  Instanzrichter  in  Anwendumg
  gebracht  hat  (z.  B.  die  thatsächlichen  Feissellunge  rechtfertigen  die  Anwendung
  der  85  263  ff.,  nicht  aber  der  §##  267  ff.  des  Strasch  B.  oder  umgekehr).
Da  mun  auch  zur  Vornahme  der  Strafzumessung  eine  Fesschlich.  durch  die  Beweisführung
  direkt  oder  indirekt  (vergl.  oben  die  Darstellung  in  §  29  a.  E.)  zu
erbringende  Grundlage  erfordert  wird,  so  ist  seitens  des  Revifionsgerichts  die  Entauch
  in  diesem  Falle  der  Regel  nach  so  zu  treffen,  wie  dies  durch
&*  394  Abs.  2  angeordnet  ist.  Die  Ausnahme  von  dieser  Regel  enthält
StrasPt  O.  §  394  Abs.  1.  (Vergl.  übrigens  über  die  Entscheidungen  des  Revisionsgerichte,
  die  in  einer  Zurückverweifung  bestehen,  auch  Strast  O.  8  394  Abs.  3.  §  395.)

AuJ  alle  Fälle,  in  denen  in  Folge  der  Revision  Zurückverweisung  der  Sache
erfolgt,  findet  Strasy  O.  §  389  Abs.  1  Anwendung.

Schließlich  mag  bemerkt  werden,  daß  die  StrasgO.  dem  Namen  nach  nur
die  „Revision“,  nicht  aber  die  „Oberrevision"  kennt;  daß  dagegen  der
Sache  nach  die  Oberrevision  in  allen  den  ffällen  stattfindet,  in  denen  die
.  Berufung“"  nicht  Berufung,  sondern  „Revision“  ist  und  in  denen  gegen  das
Urtheil  der  Strafkammer,  welches  über  die  als  Berufung  bezeichnete  Revision  entschieden
  hat,  die  Revifion  eingelegt  wird.  Da  solche  Nevisionen  (GBG.  J  123
Nr.  2)  von  den  Oberlandesgerichten  entschieden  werden,  so  sind  in  diesen  Fällen
die  Oberlandesgerichte  auch  Ober-Revisionsgerichte,  während  dieselben  in  den
Fällen  des  GW.  #&  123  Nr.  8  nur  einfache  Nevifionsgerichte  sind.  Das  Reichsgericht
  fungirt  niemals  in  der  Eigenschaft  als  Ober-Nevifionsgericht,  sondern  immer
nur  in  der  eines  einfachen  Revifionsgerichtes.

8  57.  IV.  Die  Berufung  ins  Besondere.  (Vergl.  oben  F  55.)  Das