Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1002  Tas  Isffeniche  RMecht.

Charakteristische  der  Verufung  besteht  darin,  daß  fie  der  Sache  nach  sehr  Verschiedenes
  sein  kann.  Die  Berufung  kann  sein:

1)  Revision,  und  zwar  entweder  mit  speziell  formulirten  Revisionsantrügen
(StrafO.  8  359  Satz  1)  od  auch  ohne  dieselben  (StrafPO.  8  359  Sat  2.
(Vergl.  übrigens  §  369  Abs.  2

2)  Berufung,  d.  h.  à#  des  erstinstanglichen  Urtheile  aus  thatsächlichen
  Gründen,  und  zwar:

a.  weil  das  in  erster  Instanz  vorgebrachte  thatsächliche  Material  durch  den

ersten  Nichter  nicht  richtig  beurtheilt  wurde,
a.  in  Bezug  auf  die  Schuldfrage,
I.  in  Bezug  auf  die  Straffrage;
b.  weil  in  erster  Instanz  das  thatsächliche  Material  nicht  vollständig  vorgebracht
  wurde  und  demnach  jetzt  zu  ergänzen  ist,
c.  in  Bezug  auf  die  Schuldfrage,
F.  in  Bezug  auf  die  Straffrage.

Und  in  allen  diesen  Fällen  kann  die  Berufung  anf  bestimmte  Beschwerdepunkte
  beschränkt  werden,  aber  es  braucht  dies  nicht  zu  geschehen.

Die  Berufung  kaun  auch  fein:

3)  Ansechtung  des  Urtheils  ganz  im  Allgemeinen,  derartig,  daß
entweder  bei  Aufstellung  der  Beschwerdepunkte,  oder  wenn  dies  nicht  geschehen,  bei
der  Hauptverhandlung  in  der  Berufungeinstanz  das  Rechtsmittel  sowol  in  seine'r
Eigenschaft  als  Revision,  wie  auch  in  seiner  Eigenschaft  als  Berufung  gerrchtsertigt
  wird.

Um  das  Urtheil  des  Berufungsrichters  zu  erlangen,  ist  nichts  weiter  nothwendig,
als  die  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung  (Stras  .  8#  355,  356,  357.
360).  Die  „Rechtfertigung“  der  Berufung  (Strafs  O.  §  358)  konn  erfolgen,
kann  aber  auch  unterbleiben.  Desgleichen  kann  die  Berufung  auf  „bestimmte  Beschwerdepunkte
  beschränkt  werden“;  aber  auch  dieses  kann  unterbleiben.  Denm,  ist  die
Berufung  ausf  bestimmte  Beschwerdepunkte  nicht  beschränkt,  „so  gilt  der  ganze  Inhalt
des  Urtheils  als  angefochten“  (Stras  O.  359).

Das  Verfahren  vor  dem  Bermkungegericht  ist  ein  neues  Haupt  verfahren
über  die  That  des  Angeklagten,  wie  solche  in  dem  Eröffnungsbeschlusse  (Stras#.
#§*l#  205)  bezeichnet  sft.  Der  Umstand  aber,  daß  über  die  That  des  Angeklagten
schon  einmal  erkannt  ist,  bewirkt,  daß  die  dem  Berufungsrichter  vorliegende  Fuge
anders  sormulirt  wird.  Denn  während  der  Richter  der  ersten  Instanz  die  Frage
zu  beantworten  hat:  Wie  ist  der  Angeklagte  unter  Zugrundelegung  des  Eröffnungsbeschlufses
  zu  beurtheilen?  —  hat  der  Berufungsrichter  die  Frage  zu  beantworten:
Ist  die  seitens  des  Richters  der  ersten  Instanz  aus  Grund  des  Eröffnungebeschlufses
erfolgte  Beurtheilung  des  Angeklagten  in  rechtlicher  und  thatsächlicher  Beziehung  als
eine  richtige  anzuerkennen,  oder  inwieweit  ist  dieselbe  abzuändem,  damit  sie  eine
richtige  werde?  (Stras  O.  §  365  Abs.  1  Satz  2.)  Daß  diese  Frage  durch  §  359
Satz  1,  sowie  durch  §  372  modifizirt  werden  kann,  ändert  nichts  an  dem  Wesen
der  Sache.

Die  Hauptverhandlung  vor  dem  Berufungsgerichte  ist  eine  erneute  Hauptverhandlung;
  und  so  kann  denn  auch  der  Umstand,  daß  bezüglich  der  That  des
Angeklagten  bereits  eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat,  für  die  Verhandlung
in  der  Berufungeinstanz  derartig  einwirken,  daß  die  letztere,  statt  alles  zu  wieder
bolen,  auf  die  erstere  Bezug  nimmt,  soweit  das  Gesetz  dieses  gestattet  (Straft  .
N  364  Abs.  2.  366).

Aber  im  Allgemeinen  ist  festzuhalten,  daß  es  keine  Prozeßhandlung  des  Hauptverjahrens
  giebt,  welche  das  Berufungsgericht  nicht  ebenso  vornehmen  könnte  wie  das
Gericht  erster  Instanz.  Und  hieraus  folgt,  daß  das  Berufungsgericht  allemal  in  der
Sache  selbst  erkennen  muß,  salls  das  Urtheil  der  ersten  Instanz  aus  thatsächlichen