1002 Tas Isffeniche RMecht.
Charakteristische der Verufung besteht darin, daß fie der Sache nach sehr Verschiedenes
sein kann. Die Berufung kann sein:
1) Revision, und zwar entweder mit speziell formulirten Revisionsantrügen
(StrafO. 8 359 Satz 1) od auch ohne dieselben (StrafPO. 8 359 Sat 2.
(Vergl. übrigens § 369 Abs. 2
2) Berufung, d. h. à# des erstinstanglichen Urtheile aus thatsächlichen
Gründen, und zwar:
a. weil das in erster Instanz vorgebrachte thatsächliche Material durch den
ersten Nichter nicht richtig beurtheilt wurde,
a. in Bezug auf die Schuldfrage,
I. in Bezug auf die Straffrage;
b. weil in erster Instanz das thatsächliche Material nicht vollständig vorgebracht
wurde und demnach jetzt zu ergänzen ist,
c. in Bezug auf die Schuldfrage,
F. in Bezug auf die Straffrage.
Und in allen diesen Fällen kann die Berufung anf bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden, aber es braucht dies nicht zu geschehen.
Die Berufung kaun auch fein:
3) Ansechtung des Urtheils ganz im Allgemeinen, derartig, daß
entweder bei Aufstellung der Beschwerdepunkte, oder wenn dies nicht geschehen, bei
der Hauptverhandlung in der Berufungeinstanz das Rechtsmittel sowol in seine'r
Eigenschaft als Revision, wie auch in seiner Eigenschaft als Berufung gerrchtsertigt
wird.
Um das Urtheil des Berufungsrichters zu erlangen, ist nichts weiter nothwendig,
als die rechtzeitige Einlegung der Berufung (Stras . 8# 355, 356, 357.
360). Die „Rechtfertigung“ der Berufung (Strafs O. § 358) konn erfolgen,
kann aber auch unterbleiben. Desgleichen kann die Berufung auf „bestimmte Beschwerdepunkte
beschränkt werden“; aber auch dieses kann unterbleiben. Denm, ist die
Berufung ausf bestimmte Beschwerdepunkte nicht beschränkt, „so gilt der ganze Inhalt
des Urtheils als angefochten“ (Stras O. 359).
Das Verfahren vor dem Bermkungegericht ist ein neues Haupt verfahren
über die That des Angeklagten, wie solche in dem Eröffnungsbeschlusse (Stras#.
#§*l# 205) bezeichnet sft. Der Umstand aber, daß über die That des Angeklagten
schon einmal erkannt ist, bewirkt, daß die dem Berufungsrichter vorliegende Fuge
anders sormulirt wird. Denn während der Richter der ersten Instanz die Frage
zu beantworten hat: Wie ist der Angeklagte unter Zugrundelegung des Eröffnungsbeschlufses
zu beurtheilen? — hat der Berufungsrichter die Frage zu beantworten:
Ist die seitens des Richters der ersten Instanz aus Grund des Eröffnungebeschlufses
erfolgte Beurtheilung des Angeklagten in rechtlicher und thatsächlicher Beziehung als
eine richtige anzuerkennen, oder inwieweit ist dieselbe abzuändem, damit sie eine
richtige werde? (Stras O. § 365 Abs. 1 Satz 2.) Daß diese Frage durch § 359
Satz 1, sowie durch § 372 modifizirt werden kann, ändert nichts an dem Wesen
der Sache.
Die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte ist eine erneute Hauptverhandlung;
und so kann denn auch der Umstand, daß bezüglich der That des
Angeklagten bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat, für die Verhandlung
in der Berufungeinstanz derartig einwirken, daß die letztere, statt alles zu wieder
bolen, auf die erstere Bezug nimmt, soweit das Gesetz dieses gestattet (Straft .
N 364 Abs. 2. 366).
Aber im Allgemeinen ist festzuhalten, daß es keine Prozeßhandlung des Hauptverjahrens
giebt, welche das Berufungsgericht nicht ebenso vornehmen könnte wie das
Gericht erster Instanz. Und hieraus folgt, daß das Berufungsgericht allemal in der
Sache selbst erkennen muß, salls das Urtheil der ersten Instanz aus thatsächlichen