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kommen richtig sein (Strasn O. § 403). Durch daejenige aber, was jetzt wirklich
geschehen ist, ist zwar nicht die Nochietran der Urtheile überhaupt, wohl aber
die Rechtskraft der Urtheile bezüglich der Entscheidung der Schuldfrage
über Bord geworfen; dies ist aber auch mit Vollständigkeit geschehen! Zwar § 400
erklärt das mit der Wiederaufnahme anfechtbare Urtheil als vollstreckbar —
gestat tet aber doch den Ausschub oder die Unterbrechung der Vollstreckung in
Folge der Einlegung des Rechtsmittels. Das heißt denn nichts anderes als: Ist
der Antrag auf Wiederaufnahme begründet, so wird Ausschub oder Unterbrechung
stattfinden; und bei der Rechtskraft, d. h. bei der Vollstreckbarkeit des Urtheils,
bleibt es, wenn der Antrag sich als unbegründet darstellt.
In Bezug auf Strap O. ʒ 402 Nr. 4 mag es genug sein, zu bemerken, daß
diese Vorschrift in dem ersten nt“ sehlte. Der zweite Entwurf hatte sie zuerst
aufgenommen. (Vergl. was oben 8 31 über die Glaubwürdigkeit des Geständnisses
geiagt ist.)
Literatur: Küßner, Non ud#e in ichemn, in Goltdammer's Archiv, Bd. III.
S. 198; Berner, ebenda, Be. S. 172; t Ueber Non bis in iden gegen
anmäre Stafsnhell im —— 1886, Voltva#n Die Wiederauf.
nahme deß Strafverfahrens zu Gunsten des erE. in leinem Archiv, Bb. VI. S. 515;
lanck, S. 606 ff.; Zachariäd, Bd. II. S. 692. — Die auf den Gemeinen Deuischen
20 Prn. Geliche bi ver gl. bei Zachariä, Bd. I.. S. 653. Die auf das Engl.
ranz. Recht bezügliche Literatur ebenda, S. 665. — Ein merkwürdiger Fall der Refti-
B in Vothbde ne Archiv, Bd- Mir —— 24 er, Die Restitulion nach
Frang. Recht und der Proseß besuranes, Td Bd. XVII.
richtssaol, 1871, S. 1 v. Kries, Beftimmungen der Deutschen Strafge . ber die
Wiedemufnahme eines nech htet 56t unt — lossenen Verfahrens, in Goltdau-
mer'se. ##ch k. Bd. A#### S. 1 166 2 on bis in — in Loltdoaner!#
Archiv, Bd. XXVI. S. Abnne n ndbu n Zꝛ S. 325 ff.
ben id Wiedera alse, - ece sn im 5lslokon: * Kehrbuch, 88 2622
Binding, Grundriß, §& 123, 124 und die daselbst angeführte iteratur.
Die Strafvollstrechuns.
5 59. Die strawvollstreckende Behörde ist die Slaatsanwaltschaft
(Stras O. 8 483); die Amtsanwaltschaft für die zur Zuständigkeit der Schöffen-
gerichte gehörenden Sachen nur dann, wenn die. Landesjustizverwaltung ihr diese
Strawollstreckung übertragen hat. Ist dies nicht geschehen, so liegt. auch für die
zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörenden Sachen die Strafvollstreckung der
Staatsanwaltschaft ob (Strafps O. § 483 Abs. 2. 3). Zum Zwecke der Stras-
vollstreckung sind der Staatsanwaltschast Zwangsmittel zu Gebote gestellt, die ihr
zum Zwecke der Strafverfolgung nicht zu Gebote stehen (Straf O. 8 489).
Die Gerichte haben bei der Strawvollstreckung nicht mitzuwirken. Die Stras-
vollstreckung erfolgt aus Grund einer vom Gerichteschreiber zu ertheilenden, mit der
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen, beglaubigten Abschrist der Urtheils-
sormel (Strafn O. § 433 Abs. 1). Die Gerichte (d. h. die Gerichte der ersten
Instanz, ohne mündliche Verhandlung, jedoch unter Zulassung des Rechtsmittels
der sofortigen Beschwerde — Stras O. § 494 —) haben aber diejenigen Ent-
scheidungen zu erlassen, welche bei der Strafvollstreckung nothwendig werden, und
diese wonen sich auf Folgendes beziehen:
Der Inhalt des zu vollstreckenden Urtheils giebt zu Ent-
(cheiheen Veranlassung. Dies ist der Fall, wenn über die Auslegung
des Urtheils oder über die Berechnung der erkannten Strafe Zweifel entstehen
(Stras O. J 490 Abs. 1. 3);
wenn die verhängte Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, und die i-
setzng der für diesen Fall eintretenden Freiheitsstrafe unterlassen worden (Strafs O
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