Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1042  Das  Ssfentliche  Recht.

einer  bestimmten  Person  zur  Vornahme  gewisser,  auf  den  Staatszweck
  bezogener,  geseßlich  vorgeschriebener  oder  zulässiger  Handlungen.
  Entscheidend  ist  die  Beziehung  des  Staatsamtes  auf  den  Staatezweck.
Hosbcamte  find  daher  keine  Staatsbeamte,  und  auch  die  Advokatur  zählt  nach  der
richtigeren  Außosfung  nicht  zum  Staatedienst.

Mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenartigkeit  des  Gegenstandes,  aus  welchen  sich
die  Amtshandlungen  richten,  sind  verschiedene  Klassen  von  Beamten  zu  unterscheiden:;
denn  das  Gesetz  der  Arbeitstheilung  beherrscht  auch  den  Staatedienst  auf  den  höheren
Stufen  der  Entwicklung.  Unter  der  Voraussetzung  der  Trennung  von  Kirche  und
Staat  und  folglich  des  Ausscheidens  der  Geistlichen  aus  dem  Staatsbeamtenthume
sind  zu  sondern:  Militärbeamte  (im  weitesten  Sinne  alle  zur  Armee  gehörigen
und  für  Zwecke  des  Heerdienstes  ausschließlich  thätige  Personen)  und  Civilbeomte:
unter  den  Civilbeamten  weiterhin:  richterliche  und  Verwaltungebeomte,
und  endlich  mit  Rücksicht  auf  die  örtliche  Gliederung  der  Verwaltung:  Reichsbeamte,
  Staatsbeaomte  und  Kommunalbeamte.  Das  Staatsbeamtenthum
  behauptet  hierbei  eine  durchaus  centrale  Stellung,  insofern  sowol  das  neuere
Reichsbeamtenthum  als  auch  das  Gemeindeamt  seinem  in  den  Grundzügen  früher
vollendeter  Vorbilde  gefolgt  find.  Unter  allen  Amtsstellungen  ist  versassfungsrechtlich
  grnommen  am  wichtigsten  diejenige  des  Richters,  insofern  als  Selbständigkeit
  und  Unverantwortlichkeit  ihm  besonders  zu  sichern  sind,  und  der  Minister,
insosern  umgekehrt  der  Verantwortlichkeit  derselben  ein  besonderer  und  verstärkter
Ausdruck  in  rechtlicher  Form  gegeben  werden  muß.

.  Verpflichtung  der  Beamten  gegenüber  der  Staatögewalt.
  Alle  Verpflichtungen  des  Beamten  lassen  sich  auf  zwei  Hauptpunkte  zurückführen:
  auf  die  besonders  aufmerksame  Erfüllung  alles  defssen,  was  den  allgemeinen
oder  besonderen  Inhalt  seines  Amtes  ausmacht  und  die  Unterlassung  alles  dessen,
was  der  Würde  und  dem  Ansehen  des  Amtes  in  der  öffentlichen  Meinung  der
Staatsbürger  und  seiner  Amtsgenofssen  Eintrag  thun  könnte.  Gewifse  gröbste  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  staatliche  Aemterrecht  (z.  B.  Bestechung)  pflegen  in  allen
Strasgesetzbüchern  mit  Strafe  bedroht  zu  sein.  Andere  unterliegen  einem  besonderen
Rügeversahren,  welches  in  Disziplinargesetzen  geordnet  ist,  wobei  selbstverständlich
jene  bereits  bemerkbar  gemachte  Verschiedenheit  in  der  Weise  hervorzutreten  pflegt.
daß  Disziplinarstrasen  gegen  Militärpersonen  in  sormlosester  Zuerkennung,  gegen
richterliche  und  Verwaltungsbeamte  nur  nach  einem  prozessualischen  Rechtsgang  erledigt
  werden.  Eine  erschöpfende,  mit  genauer  Beschreibung  des  Thatbestandes  verbundene
  Auztzählung  solcher  Zuwiderhandlungen  ist  nicht  möglich.  Von  Michtigkeit
ist  jedoch,  daß  sich  die  Stoatsregierung  weder  um  reine  Privatangelegenheiten,  noch
um  die  Ausübung  der  allgemein  staatsbürgerlichen  Grundrechte  zu  bekümmern  hat;
es  kommt  Überall  nur  darauf  an,  daß  die  Pflicht  des  Gehorsams  in  amtlichen
Diugen,  sittliche  Integrität  des  Amts  in  der  Oeffentlichkeit  gewahrt  werde.  Die
Verpflichtung  zum  Gehorsam  gegen  Vorgesetzte  bezieht  sich  nur  auf  Amtshandlungen.
Niemand  braucht  sich  hinsichtlich  seiner  häuslichen  Angelegenheiten,  seiner  Familienverhältnisse,
  seiner  Religionsübung  dienstlichen  Vorschriften  zu  igen,  oder  einen
Befehl  auszuführen,  welcher  gegen  Reichs-  oder  Landesrecht  und  Verzassung  streitet.
Eine  Berminderung  der  natürlichen  vermögensrechtlichen  Frriheit  der  Beamten  enthalten
  neuere  Gesetze,  welche  die  Betheiligung  an  den  Verwaltungsräthen  von  Aktiengesellschaften
  untersagen  oder  beschränken,  wenigstens  insoweit  nicht  Kollisionen  mit
den  Staatsgeschäften  zu  besorgen  sind.  Die  aus  dem  Verjassungseide  erwachsende
Verpflichtung  des  Beomten  ist  zwar  häufig  verschieden  ausgelegt  worden;  doch  ist
mit  Bestimmtheit  anzunehmen,  daß  bei  rein  politischen,  gegen  kein  allgemeines
Strasgesetz  verstoßenden  Rechtsverletzungen  der  Beamte  durch  einen  ihn  dazu  anweisenden
  Befehl  gegen  unmittelbare  perfönliche  Verantwortlichkeit  gedeckt  wird.
Audererseits  kann,  abgesehen  von  dem  militärischen  Unterordnungsverhältniß,  In-