1042 Das Ssfentliche Recht.
einer bestimmten Person zur Vornahme gewisser, auf den Staatszweck
bezogener, geseßlich vorgeschriebener oder zulässiger Handlungen.
Entscheidend ist die Beziehung des Staatsamtes auf den Staatezweck.
Hosbcamte find daher keine Staatsbeamte, und auch die Advokatur zählt nach der
richtigeren Außosfung nicht zum Staatedienst.
Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit des Gegenstandes, aus welchen sich
die Amtshandlungen richten, sind verschiedene Klassen von Beamten zu unterscheiden:;
denn das Gesetz der Arbeitstheilung beherrscht auch den Staatedienst auf den höheren
Stufen der Entwicklung. Unter der Voraussetzung der Trennung von Kirche und
Staat und folglich des Ausscheidens der Geistlichen aus dem Staatsbeamtenthume
sind zu sondern: Militärbeamte (im weitesten Sinne alle zur Armee gehörigen
und für Zwecke des Heerdienstes ausschließlich thätige Personen) und Civilbeomte:
unter den Civilbeamten weiterhin: richterliche und Verwaltungebeomte,
und endlich mit Rücksicht auf die örtliche Gliederung der Verwaltung: Reichsbeamte,
Staatsbeaomte und Kommunalbeamte. Das Staatsbeamtenthum
behauptet hierbei eine durchaus centrale Stellung, insofern sowol das neuere
Reichsbeamtenthum als auch das Gemeindeamt seinem in den Grundzügen früher
vollendeter Vorbilde gefolgt find. Unter allen Amtsstellungen ist versassfungsrechtlich
grnommen am wichtigsten diejenige des Richters, insofern als Selbständigkeit
und Unverantwortlichkeit ihm besonders zu sichern sind, und der Minister,
insosern umgekehrt der Verantwortlichkeit derselben ein besonderer und verstärkter
Ausdruck in rechtlicher Form gegeben werden muß.
. Verpflichtung der Beamten gegenüber der Staatögewalt.
Alle Verpflichtungen des Beamten lassen sich auf zwei Hauptpunkte zurückführen:
auf die besonders aufmerksame Erfüllung alles defssen, was den allgemeinen
oder besonderen Inhalt seines Amtes ausmacht und die Unterlassung alles dessen,
was der Würde und dem Ansehen des Amtes in der öffentlichen Meinung der
Staatsbürger und seiner Amtsgenofssen Eintrag thun könnte. Gewifse gröbste Zuwiderhandlungen
gegen das staatliche Aemterrecht (z. B. Bestechung) pflegen in allen
Strasgesetzbüchern mit Strafe bedroht zu sein. Andere unterliegen einem besonderen
Rügeversahren, welches in Disziplinargesetzen geordnet ist, wobei selbstverständlich
jene bereits bemerkbar gemachte Verschiedenheit in der Weise hervorzutreten pflegt.
daß Disziplinarstrasen gegen Militärpersonen in sormlosester Zuerkennung, gegen
richterliche und Verwaltungsbeamte nur nach einem prozessualischen Rechtsgang erledigt
werden. Eine erschöpfende, mit genauer Beschreibung des Thatbestandes verbundene
Auztzählung solcher Zuwiderhandlungen ist nicht möglich. Von Michtigkeit
ist jedoch, daß sich die Stoatsregierung weder um reine Privatangelegenheiten, noch
um die Ausübung der allgemein staatsbürgerlichen Grundrechte zu bekümmern hat;
es kommt Überall nur darauf an, daß die Pflicht des Gehorsams in amtlichen
Diugen, sittliche Integrität des Amts in der Oeffentlichkeit gewahrt werde. Die
Verpflichtung zum Gehorsam gegen Vorgesetzte bezieht sich nur auf Amtshandlungen.
Niemand braucht sich hinsichtlich seiner häuslichen Angelegenheiten, seiner Familienverhältnisse,
seiner Religionsübung dienstlichen Vorschriften zu igen, oder einen
Befehl auszuführen, welcher gegen Reichs- oder Landesrecht und Verzassung streitet.
Eine Berminderung der natürlichen vermögensrechtlichen Frriheit der Beamten enthalten
neuere Gesetze, welche die Betheiligung an den Verwaltungsräthen von Aktiengesellschaften
untersagen oder beschränken, wenigstens insoweit nicht Kollisionen mit
den Staatsgeschäften zu besorgen sind. Die aus dem Verjassungseide erwachsende
Verpflichtung des Beomten ist zwar häufig verschieden ausgelegt worden; doch ist
mit Bestimmtheit anzunehmen, daß bei rein politischen, gegen kein allgemeines
Strasgesetz verstoßenden Rechtsverletzungen der Beamte durch einen ihn dazu anweisenden
Befehl gegen unmittelbare perfönliche Verantwortlichkeit gedeckt wird.
Audererseits kann, abgesehen von dem militärischen Unterordnungsverhältniß, In-