Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1040  Das  ötsentliche  Accht.

§  32.  Beendigung  des  Herrschaftsrechtes.  Außer  durch  Tod  kann
das  Recht  des  Erbfürsten  nur  durch  Thronentsagung  (Abdikation)  seine  Endschaft
  erreichen.  Selbstverständlich  kann  die  Abdikation  nur  in  dem  Sinne  geschehen,
daß  der  Thron  für  den  Erbsolgeberechtigten  erledigt  wird.  Gleichgültig  ist  es  daher,
ob  die  Entsagung  zu  seinen  Gunften  geschah  oder  nicht.  Jeder  Vorbehalt  einzelner
Herrschaftsrechte  oder  auch  einzelner  Verfügungsbefugnisse  in  Beziehung  auf  Staatsgut
  erscheint  nach  dem  Prinzip  der  Untheilbarkeit  der  Staatsgewalt  ebenso  unzulässig
  wie  die  Hinzusfügung  von  Bedingungen  oder  einer  Widerrufserklärung.  Ift
die  Krone  auf  den  erbberrchtigten  Nachfolger  übergegangen,  so  wärr  auch  die  Ankechtung
  wegen  stattgehabten  Zwanges  zur  Abdikation  in  rechtlichen  Formen  nicht
durchführbar,  wenn  die  Berufung  auf  Zwang  in  der  Person  des  Trägers  der  höchsten
  Staatsgewalt  überhaupt  dritten  Personen  gegenüber  staaterechtlich  zuläffig  erschiene.
  Mit  der  Abdikation  ist  jedoch  die  Verzichtleistung  eines  noch  nicht  zur
Herrschast  gelangten  Erben  in  keiner  Weise  zu  verwechseln.  Daß  diese  nach  den
sonst  geltenden  Regeln  angesochten  werden  kann,  unterliegt  keinem  Zweifel.

b  innerhalb  des  Staatenbundes  oder  Bundesstaates  ein  Landesherr  wegen
absoluter  Regierungsunsähigkeit  von  Seiten  der  Landesorgane  entsetzt  werden  könne,
ist  eine  Frage,  die  im  Jahre  1830  gegenüber  dem  Herzog  Karl  von  Braunschweig
von  Bundeswegen  bejaht  wurde.  Wo  aus  Rechtsgründen  Exekution  gegen  Mitgüiderstaaten
  zulässig  ist  und  Scquestration  der  Regierungsgewalt  eintreten  kann,  muß
auch  die  Herbeiführung  eines  Thwnmwechsels  dann  eintreten  können,  wem  anderweitige
  Mittel  zur  Sicherung  der  Gesammtrechtsordnung  des  Bundes  als  unzuriichend
  erscheinen.

Lileratur:  Schulze,  Lehrbuch  de#  Deutschen  Siaatsrechls,  S.  274  fl.

IV.  Staatsdienst  und  Staatsbeamtenthum.

&  33.  Der  Staatsdienst.  Die  Lehre  vom  Staatsdienst  gehört  nach
einer  Seite  in  das  Versaßungsrecht,  nach  anderrr  Seite  in  das  Verwaltungerecht.
letzteres  insofern  der  Orgcnismus  und  das  gegenseitige  Verhalten  der  Behörden  und
derrn  materiale  Kompetenz  zur  Vornahme  bestimmter  Verwaltungsakte,  sowie  deren
Formen  darzustellen  find.  Nebenher  kommt  auch  zur  Beurtheilung  einzelner  dem
—  anhängender  Folgen  das  Eivilrecht  in  Betracht  (Gehalts=  und  Pensionsanspruch


Die  leitenden  Gedanken  der  Organisation  und  der  dem  Beamtenthum  zukommenden
  Rechtsstellung  werden  in  den  Verfassungsgesetzen  niederzulegen  sein.  Zunächst
  ist  hierbei  der  (Gzefichtepunkt  mitbestimmend,  daß  die  Verletzungen  der  politischen
  Grundrechte  der  Staatsbürger  meistentheils  in  Amtsüberschreitungen  ihren
Grund  haben,  deren  besonderer  Inhalt  weder  strafrechtlich,  noch  in  der  civilen
Schadensersatzpflicht  erschöpft  werden  kann  und  deswegen  zu  seiner  Darstellung  der
Ministerverantwortlichkeit  bedarf.  Ebenso  wichtig  ist  aber.  daß  auch  die  Ausführung
der  Gesetze  in  der  öffentlich-rechtlichen  Ordnung  auf  das  Beamtenthum  zunächst
angewiesen  ist.  Die  Aufrechterhaltung  der  Verfaffungen,  der  Rechtestaat,  beruht
auf  der  Ordnung  des  Beamtenthums,  als  des  wichtigsten,  allgemeinsten  und  unentbehrlichsten
  Werkzeugs  für  die  gesetzmäßige  Realisation  der  Staatshandlungen.
Jede  Staats=  und  Verfaffungsform  drückt  ihr  Wesen  dem  Staatsbeamtenthum  auf.
Während  das  republikanische  Staatsrecht  und  der  Grundsatz  der  Volkssouveränität
sich  in  der  Vorherrschaft  des  Erwählungsprinzips  erweisen,  wonach  ohne
Rücksicht  auf  bestimmte  Merkmale  der  Fähigkeit  das  Staatsamt  an  Vertrauenepersonen
des  Volkes  auf  Zeit  Übertragen  wird,  während  die  Kirche  ihr  System  in  den  Weihen,
der  Patrimonialstaat  in  den  Erbämtern  ausprägte,  hat  der  Deutsche  Fürstenstaat  sein