1040 Das ötsentliche Accht.
§ 32. Beendigung des Herrschaftsrechtes. Außer durch Tod kann
das Recht des Erbfürsten nur durch Thronentsagung (Abdikation) seine Endschaft
erreichen. Selbstverständlich kann die Abdikation nur in dem Sinne geschehen,
daß der Thron für den Erbsolgeberechtigten erledigt wird. Gleichgültig ist es daher,
ob die Entsagung zu seinen Gunften geschah oder nicht. Jeder Vorbehalt einzelner
Herrschaftsrechte oder auch einzelner Verfügungsbefugnisse in Beziehung auf Staatsgut
erscheint nach dem Prinzip der Untheilbarkeit der Staatsgewalt ebenso unzulässig
wie die Hinzusfügung von Bedingungen oder einer Widerrufserklärung. Ift
die Krone auf den erbberrchtigten Nachfolger übergegangen, so wärr auch die Ankechtung
wegen stattgehabten Zwanges zur Abdikation in rechtlichen Formen nicht
durchführbar, wenn die Berufung auf Zwang in der Person des Trägers der höchsten
Staatsgewalt überhaupt dritten Personen gegenüber staaterechtlich zuläffig erschiene.
Mit der Abdikation ist jedoch die Verzichtleistung eines noch nicht zur
Herrschast gelangten Erben in keiner Weise zu verwechseln. Daß diese nach den
sonst geltenden Regeln angesochten werden kann, unterliegt keinem Zweifel.
b innerhalb des Staatenbundes oder Bundesstaates ein Landesherr wegen
absoluter Regierungsunsähigkeit von Seiten der Landesorgane entsetzt werden könne,
ist eine Frage, die im Jahre 1830 gegenüber dem Herzog Karl von Braunschweig
von Bundeswegen bejaht wurde. Wo aus Rechtsgründen Exekution gegen Mitgüiderstaaten
zulässig ist und Scquestration der Regierungsgewalt eintreten kann, muß
auch die Herbeiführung eines Thwnmwechsels dann eintreten können, wem anderweitige
Mittel zur Sicherung der Gesammtrechtsordnung des Bundes als unzuriichend
erscheinen.
Lileratur: Schulze, Lehrbuch de# Deutschen Siaatsrechls, S. 274 fl.
IV. Staatsdienst und Staatsbeamtenthum.
& 33. Der Staatsdienst. Die Lehre vom Staatsdienst gehört nach
einer Seite in das Versaßungsrecht, nach anderrr Seite in das Verwaltungerecht.
letzteres insofern der Orgcnismus und das gegenseitige Verhalten der Behörden und
derrn materiale Kompetenz zur Vornahme bestimmter Verwaltungsakte, sowie deren
Formen darzustellen find. Nebenher kommt auch zur Beurtheilung einzelner dem
— anhängender Folgen das Eivilrecht in Betracht (Gehalts= und Pensionsanspruch
Die leitenden Gedanken der Organisation und der dem Beamtenthum zukommenden
Rechtsstellung werden in den Verfassungsgesetzen niederzulegen sein. Zunächst
ist hierbei der (Gzefichtepunkt mitbestimmend, daß die Verletzungen der politischen
Grundrechte der Staatsbürger meistentheils in Amtsüberschreitungen ihren
Grund haben, deren besonderer Inhalt weder strafrechtlich, noch in der civilen
Schadensersatzpflicht erschöpft werden kann und deswegen zu seiner Darstellung der
Ministerverantwortlichkeit bedarf. Ebenso wichtig ist aber. daß auch die Ausführung
der Gesetze in der öffentlich-rechtlichen Ordnung auf das Beamtenthum zunächst
angewiesen ist. Die Aufrechterhaltung der Verfaffungen, der Rechtestaat, beruht
auf der Ordnung des Beamtenthums, als des wichtigsten, allgemeinsten und unentbehrlichsten
Werkzeugs für die gesetzmäßige Realisation der Staatshandlungen.
Jede Staats= und Verfaffungsform drückt ihr Wesen dem Staatsbeamtenthum auf.
Während das republikanische Staatsrecht und der Grundsatz der Volkssouveränität
sich in der Vorherrschaft des Erwählungsprinzips erweisen, wonach ohne
Rücksicht auf bestimmte Merkmale der Fähigkeit das Staatsamt an Vertrauenepersonen
des Volkes auf Zeit Übertragen wird, während die Kirche ihr System in den Weihen,
der Patrimonialstaat in den Erbämtern ausprägte, hat der Deutsche Fürstenstaat sein