6. Das Verwalltungsrecht. 1089
Verwaltungsgemeinden, Verbände, Genossenschaften kommen dann wieder entweder
irmerhalb der Ortsgemeinde vor, wenn die zu befriedigenden Interessen nur auf
einzelne Gruppen derselben sich leziehen; dahin gehören 3. B. die landrechtlichen
Schulsozietäten, unter Umständen auch Deichverbände, Jagdgenossenschaften; in
diesem Falle kann jedoch dasselbe Resultat auch dadurch erreicht werden, daß
anstatt förmlich organifirter Verwaltungsgemeinden bloße Steuergemeinden erichtet
werden, die dann nichts weiter fsind als Maßregeln kommunaler Finangpolitik,
mit der Tendenz, gewisse Ausgaben als besondere Genossenschaftslasten den nächsten
Intrrefsenten auszulegen, wobei die innerhalb gewisser Grenzen ganz richtige Ider
maßgebend ist, daß, so sehr auch ein gewifser Sozialismus in der Natur jedes
Gemeinwesens liegt, welches eben kein Zug-um- Zug-Geschäft ist, doch der Satz von
Leistung und Gegenleistung auch wieder sein Recht hat. Oder diese Verwaltungs-
gemeinden bilden Zusammenfassungen mehrerer Ortsgemeinden zur Erreichung von
Spezialzwerken, für welche die Kräfte der Einzelgemeinden nicht ausreichen, und
wieder die eigentlichen Kommunalverbände höherer Ordnung nicht geeignet find,
schon deshalb nicht, weil es sich wiederum nur um die Befriedigung von Bedürf-
nissen einzelner Gruppen handelt. Formationen dieser Art sind in vielen Fällen
die Schulsozietäten, die Jagdgenosfsenschaften, in den meisten Fällen die Deichver-
bände; außerdem die Landarmenverbände, die Wegeverbände, die Ent= und Be-
wässerungsgenofsenschaften, die Waldschutgenofsenschaften.
Die Abgrenzung der Kompetenz zwischen Staat und Kommune kann nun
wiederum nicht durch eine abstrakte Formel bestimmt werden, insbesondere nicht
nach den Kategorien wirthschaftlicher und obrigkeitlicher Verwaltung.
Sieht maon nämlich von derjenigen wirthschaftlichen Verwaltung ab, welche
auf gewisse materielle Produktionszweige, auf Forst- und Bergbau, aus Wasser- und
Gasanstalten sich erstreckt, und welche einerlei ob in den Händen des Staats oder
in denen der Kommune lediglich als Privatwirthschaft sich charakterifirt, so ist zwar
allerdings bei jeder Art von öfsentlicher Thätigkeit eine materielle Seite zu unter-
scheiden, es ist auch außerdem vollständig richtig, daß gerade die Kommune vor-
mgsweise die Ausgabe hat, die für die öffentlichen Einrichtungen nothwendigen ma-
teriellen Mittel herbeizuschaffen, und zwar keineswegs blos für diejenigen öfsent-
lichem Einrichtungen, welche zunächst nur eine lokale Bedeutung haben, und je nach
der Größe der in einer Lokalität vorhandenen Mittel sparsamer oder reichlicher be-
messen werden können, während die Befriedigung derselben aus allgemeinen Staats-
sfonds gleichzeitig eine großartige Verschwendung und eine allgemeine Unzufrieden-
heit zur Folge haben würde, sondern auch für solche Einrichtungen, welche, wie
z. B. Kriegsleistungen, zunächst nur das abstrakte Staateinteresse berühren, deren
Auflage auf die kommunalen Verbände sich aber im Interesse einer jederzeit sichern
Aufbringung derselben empfiehlt. Indeffen genügen doch diese Wahrnehmungen
noch längst nicht, um aus denselben eine Grenzregulirung zwischen Staat und Kom-
mune in der Weise herleiten zu wollen, daß die Kommune nur ein wirthschaft-
licher, der Staat nur ein obrigkeitlicher Verband wäre.
Vielmehr ist auf der einen Seite nicht blos die Kommune, sondern auch der
Staat ein wirthschaftlicher Verband, da er eben so sehr wie die Kommune die Auf-
gabe verfolgt, durch Sammlung und Verwendung der Gesammtkrast, durch gemein-
some Anlagen und Einrichtungen auf materiellem und gristigem Gebiet die Lebens-
zwecke der Einzelnen und der Gesammtheit zu fördern, so daß, wo in dieser Hin-
sicht eine Verschiedenheit zwischen den staatlichen und kommunalen Maßnahmen be-
steht, diese sich weniger auf den zu erreichenden Zweck überhaupt, als auf die All-
gemeinheit und Partikularität des zu erreichenden Zwecks bezieht. So ist beispiels-
weise die Herstellung von Verkehrsstraßen ebensowol eine im Wesen der Gemeinde
als im Wesen des Staats liegende Ausgabe, deren Erfüllung zunächst nur davon
abhängt, ob es sich um das Straßenpflaster einer Stadt, um eine bausse, um eine
v. Holtedorss. Eneyklopidle. I. 4. Aufl.