Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

2.  Die  Entwicklung  der  Enaltschen  Parlamentsverfasfung.  1295

Eduard  dem  Aelteren  in  großer  Zahl  vorliegen.  Die  Gemötes  der  Griten
4##  bilden  sich  aus  den  leitenden  Elementen  in  Heer,  Gericht

Kirche.  Sie  versammeln  sich  von  Zeit  zu  Zeit,  um  die  Konflikte  isch  den
knd  Elementen  des  Gemeinweseus  zu  entscheiden,  um  die  wichtigsten  Maßregeln
  der  Gegenwart  und  Zukunft  gemeinsam  zu  berathen  und  zu  beschließen.  Die
Ladung  der  Mitglieder  erfolgt  durch  königliches  Berufungsschreiben  (vrit).
Da  eine  anerkannte  Hauptstadt,  als  Ort  der  Landesversammlung,  nicht  vorhanden
ist,  so  bestimmt  solchen  der  König,  nach  Zeit  und  Umständen  mannigfaltig  wechselnd,
was  auch  von  dieser  Seite  aus  eine  Berufung  durch  ausdrückliche  Ladung  bedingt.
Da  alle  leitenden  Stellungen  im  Gemeinwefen  durch  den  Besitz  bedingt  find,  so  liegt
in  der  Versammlung  gugleich  eine  Feehenen  des  Besitzes,  so  wie  er  die
Funktionen  des  Staates  wirklich  erfü  Eben  deshalb  findet  sich  keine  Spur  von
gewählten  Mitgliedern:  denn  weder  in  0  noch  in  Gericht,  noch  in  der  Kirche
findet  ein  Wahlprinzip  im  modernen  Sinne  Anwendung.  Keine  Spur  von  einer  besonderen
  Vertretung  der  Städte,  da  fie  weder  für  das  Gericht,  noch  für  das  Heer,
noch  für  die  Kirche  eine  selbständige  Bedeutung  haben,  sondern  in  der  Grafsschaft  aufgehen.
  Keine  Spur  von  Vertritung  von  Grundherrschasten  als  solchen;  denn
die  großen  Thane  bilden  zwar  faktisch  im  Heerbann  eigene  Abtheilungen,  im  Gerichtswesen
  eigene  Herrschaftsgerichte:  aber  Heer-  und  Gerichtspflicht  liegen  doch  dem
Necht  nach  noch  immer  den  einzelnen  Unterthanen  ob.  Daher  auch  keine  Spur  eines
anerkannten  Geburtsadels,  wohl  aber  eine  faktische  Erblichkeit  von  Befih  und
Einfluß.  Das  Verhältniß  n  Königthum  ist  ein  nach  der  Perfönlichkeit  der  Könige
wechselndes,  im  Ganzen  aber  sortschrritend  zu  einer  Überwiegenden  Machtstellung
der  kriegerischen  Großthane  und  der  hohen  Geistlichkeit.

Das  letzte  Jahrhundert  der  Angelf.  Zeit  gestaltet  sich  aber  ebenso  ungünstig
  für  das  Königthum  wie  für  die  Entwicklung  der  Nation.  Namentlich  seit
der  zweiten  Periode  der  Dänischen  Einfälle  wird  die  Großthanschaft  und  die  Prälatur
  immer  stärker  durchsetzt  mit  Dänischen  Elementen.  Mannigfaltiger  Hader
in  Kirche  und  Staat  trifft  in  einer  Weise  zusammen,  welcher  nur  noch  eine  starke
Lechöalichter  gewachsen  war.  Während  Mangel  an  Gemeinfim  und  offene  Gewalt
an  allen  Punkten  hervortreten,  trifft  die  Angelfachsen  in  dieser  kritischen  Periode
das  Mißgeschick  einer  perfönlichen  Unfähigkeit  ihres  Königsgeschlechtes.  Die  Ansiedlung
  der  kriegsmächtigen  Dänischen  Thane  hat  die  Bande  gelöst,  welche  einst  die
Angelfächsischen  Großen  an  das  Kömigshans  knüpften.  Reben  ihnen  steht  ein  mächtiges
intriguirendes  Prälatenthum,  welches  verflochten  in  die  Familien=  und  Befihintereffen
der  Großen,  nach  innen  an  die  Befefstigung  seiner  Macht  und  an  die  Versicherung  feiner
Vorrcchte  denkt,  nach  außen  theils  in  der  Anlehnung  an  Rom,  theils  auch  schon
in  Verbindungen  mit  dem  Normannischen  Herzog  auf  eine  Erweiterung  dieser  Machtstellung
  bedacht  ist.  Mit  dem  Derfall  der  alten  Grafsschaftsverfassung,  mit  dem
stärker  werdenden  Druck  und  der  Erniedrigung  der  Gemeinfreien,  finkt  auch  das
Nationalgefühl  und  die  Nationalkraft,  und  wird  das  Land  vorbereitet
mr  Beute  eines  auswärtigen  Eroberers.

II.  Periode.
Der  Auslenermannische  ehuessat).
(1066—1272)
Das  Angelsächsische  Gemeinwesen  erscheint  seit  1066  durchbrochen  durch  eine

)  Ueber  Quellen  und  Literatur  dieser  grog  .Brunner,  Tie  Frcher,
#t  #.  Rechtsquellen  ob.  lunter  III  B.  12.  In  der  nachsolgenden  Skinz