2. Die Entwicklung der Enaltschen Parlamentsverfasfung. 1295
Eduard dem Aelteren in großer Zahl vorliegen. Die Gemötes der Griten
4## bilden sich aus den leitenden Elementen in Heer, Gericht
Kirche. Sie versammeln sich von Zeit zu Zeit, um die Konflikte isch den
knd Elementen des Gemeinweseus zu entscheiden, um die wichtigsten Maßregeln
der Gegenwart und Zukunft gemeinsam zu berathen und zu beschließen. Die
Ladung der Mitglieder erfolgt durch königliches Berufungsschreiben (vrit).
Da eine anerkannte Hauptstadt, als Ort der Landesversammlung, nicht vorhanden
ist, so bestimmt solchen der König, nach Zeit und Umständen mannigfaltig wechselnd,
was auch von dieser Seite aus eine Berufung durch ausdrückliche Ladung bedingt.
Da alle leitenden Stellungen im Gemeinwefen durch den Besitz bedingt find, so liegt
in der Versammlung gugleich eine Feehenen des Besitzes, so wie er die
Funktionen des Staates wirklich erfü Eben deshalb findet sich keine Spur von
gewählten Mitgliedern: denn weder in 0 noch in Gericht, noch in der Kirche
findet ein Wahlprinzip im modernen Sinne Anwendung. Keine Spur von einer besonderen
Vertretung der Städte, da fie weder für das Gericht, noch für das Heer,
noch für die Kirche eine selbständige Bedeutung haben, sondern in der Grafsschaft aufgehen.
Keine Spur von Vertritung von Grundherrschasten als solchen; denn
die großen Thane bilden zwar faktisch im Heerbann eigene Abtheilungen, im Gerichtswesen
eigene Herrschaftsgerichte: aber Heer- und Gerichtspflicht liegen doch dem
Necht nach noch immer den einzelnen Unterthanen ob. Daher auch keine Spur eines
anerkannten Geburtsadels, wohl aber eine faktische Erblichkeit von Befih und
Einfluß. Das Verhältniß n Königthum ist ein nach der Perfönlichkeit der Könige
wechselndes, im Ganzen aber sortschrritend zu einer Überwiegenden Machtstellung
der kriegerischen Großthane und der hohen Geistlichkeit.
Das letzte Jahrhundert der Angelf. Zeit gestaltet sich aber ebenso ungünstig
für das Königthum wie für die Entwicklung der Nation. Namentlich seit
der zweiten Periode der Dänischen Einfälle wird die Großthanschaft und die Prälatur
immer stärker durchsetzt mit Dänischen Elementen. Mannigfaltiger Hader
in Kirche und Staat trifft in einer Weise zusammen, welcher nur noch eine starke
Lechöalichter gewachsen war. Während Mangel an Gemeinfim und offene Gewalt
an allen Punkten hervortreten, trifft die Angelfachsen in dieser kritischen Periode
das Mißgeschick einer perfönlichen Unfähigkeit ihres Königsgeschlechtes. Die Ansiedlung
der kriegsmächtigen Dänischen Thane hat die Bande gelöst, welche einst die
Angelfächsischen Großen an das Kömigshans knüpften. Reben ihnen steht ein mächtiges
intriguirendes Prälatenthum, welches verflochten in die Familien= und Befihintereffen
der Großen, nach innen an die Befefstigung seiner Macht und an die Versicherung feiner
Vorrcchte denkt, nach außen theils in der Anlehnung an Rom, theils auch schon
in Verbindungen mit dem Normannischen Herzog auf eine Erweiterung dieser Machtstellung
bedacht ist. Mit dem Derfall der alten Grafsschaftsverfassung, mit dem
stärker werdenden Druck und der Erniedrigung der Gemeinfreien, finkt auch das
Nationalgefühl und die Nationalkraft, und wird das Land vorbereitet
mr Beute eines auswärtigen Eroberers.
II. Periode.
Der Auslenermannische ehuessat).
(1066—1272)
Das Angelsächsische Gemeinwesen erscheint seit 1066 durchbrochen durch eine
) Ueber Quellen und Literatur dieser grog .Brunner, Tie Frcher,
#t #. Rechtsquellen ob. lunter III B. 12. In der nachsolgenden Skinz