88 Die Kommunalbesteuerung in Württemberg.
geknüpft wie die Einkommensteuer, d. h. sie darf erst erhoben werden,
wenn die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe
mindestens 2 % der betreffenden Kataster beträgt, und sie muß erhoben
werden, insolange die Inanspruchnahme des Grund-, Gebäude- und Ge—
werbekatasters für die Gemeindeumlage mehr als 6 % beträgt. Ihr
jährlicher Betrag ist gesetzlich festgesetzt auf 2 Mk. für einen Mann und
1 Mk. für eine selbständige Frauensperson.
6. Verbrauchsabgaben. Das Gesetz hat es bei dem bisherigen
Kreis der Verbrauchsabgaben, demnach bei Fleisch, Bier und Gas
belassen, und nur aus Gründen der Konsequenz der Gassteuer eine Elektrizitätssteuer
zur Seite gestellt. Dabei ist die Erhebung der Fleischabgabe
eingeschränkt, und zwar darf dieselbe nur in denjenigen Gemeinden
erhoben werden, welche bis zum Inkrafttreten des neuen Gemeindesteuergesetzes
(1. April 1905) zur Erhebung einer Abgabe von Fleisch ermächtigt
waren, und in welchen überdies die Gemeindeumlage auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe mehr als 6 % der bezüglichen Kataster beträgt.
Auch ist die Forterhebung dieser Abgabe gesetzlich nur bis 31. März
1909 gestattet. Die Abgabe von Bier, Gas und Elektrizität ist nur an
die Voraussetzung geknüpft, daß die Gemeindeumlage auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe mehr als 4 % der bezüglichen Kataster beträgt.
Dabei besteht eine formelle Abweichung gegen den seitherigen Rechtszustand
darin, daß es zur Einführung einer Verbrauchsabgabe nicht mehr wie
bisher des umständlichen Wegs einer Königlichen Verordnung bedarf,
sondern daß eine Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen
genügt. Die Erhebung einer Abgabe von Fleisch, Bier, Gas und
Elektrizität ist übrigens auf alle Fälle nur insolange zulässig, als die
Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe mindestens
noch 2 % beträgt. Der Höchstbetrag der Verbrauchsabgabe ist beim Bier
auf den reichsgesetzlichen Höchstsatz, also auf 65 Pf. für 1 hl, beim Gas
auf 4 Pf. für 1 chm, bei der Elektrizität auf 15 Pf. für 1000 Wattstunden
und bei Fleisch auf die in der betreffenden Gemeinde seither
erhobenen Sätze festgesetzt. Von der Gas- und Elektrizitätssteuer ist befreit
der Verbrauch für Zwecke der Königlichen Zivilliste und der Staatsaustalten
sowie jeder Verbrauch, welcher zur Erzeugung von Betriebskraft
dient.
7. Grundstücksumsatzsteuer. Diese Steuer, welche wie seither
als Zuschlag zur staatlichen Grundstücksumsatzsteuer zur Erhebung gelangt,
ist von der Voraussetzung einer mehr als 4 /oigen Umlage auf Grundeigentum,
Gebäude und Gewerbe und außerdem von der Genehmigung