3. Geschichte und Quellen des Deutichen Neches. 255
Die Erben hafteten nur in beschränkter Weise für die Schulden des Erblassers.
Ibre Haftung ist auf den Betrag des übernommenen Nachlasses eingeschränkt. Wo
das unten in § 23 zu erörternde Beispruchsrecht der Erben bezüglich des Grundbesitzes
konsequent durchgeführt ist, haften sie keineswalls über den Betrag der nachgelassenen
Fahrhabe hinaus, nach dem Rechte des Sachsen piegels hasten sie nur bis
auf das Maß der Bereicherung, nämlich nur für Schulden des Erblassers, welche
dem von ihnen erworbenen Theile des Nachlasses zu Gute gekommen sind.
Um dieser beschränkten Haftung des Erben willen kam in Deutschland ein
vielfach angewendetes Geldgeschäft, der Rentenkauf, in Uebung, welcher zugleich das
durch die Kirche verbotene zinsbare Darlehn wirthschaftlich, ersetzte. Der Rentenläufer
erwarb durch Hingabe einer Geldfumme das Recht, aus einem Grundstücke
eine wiederkehrende Rente zu beziehen, welche der jeweilige Besitzer desselben zu
zahlen hatte. Das Rentenrecht wurde durch Auflassung begründet und ruhte als
Reallast auf dem Gute des Rentenverkäufers, welche unkündbar und ursprünglich
auch unablösbar war. Im weiteren Verlauf der Entwicklung hat sich vielfach ein
Uebergang der Rente in das zinsbare Darlehen vollzogen, indem die sachenrechtlichen-Merkmale
des Rechtsverhältnisses abgestreift wurden, während anderwärts aus der
Reallast ein von dem Schuldgrunde mehr oder minder unabhängiges Pfandrecht,
eine Grundschuld erwuchs.
Das Deutsche Recht unterscheidet bestelltes und genommenes Pfand. Was das
erstere betrift. so ist das Pfandrecht an Liegenschaften und an Fahrhabe zu unterscheiden.
Die Fränkische Zeit tennt zwei Fornien eines volksrechtlichen Pfandrechtes
an Liegenschaften, nämlich ein Eigenthumspfand und ein Nutzungspfiand. Das erstere
verwendet die Form der Uebereignung zur Sicherstellung einer Forderung; die Ver-Ffändung
des Grundstücke erfolgt durch bedingte Investitur. Die der Juvestitur
beigefügte Bedingung ist entweder eine Resolutivbedingung oder eine Suspensivbedingung.
Ersterenfalls wird verabredet, daß das dem Pandgläubiger übertragene
Eigenthum erloschen sein soll, sobald die Schuld bezahlt ist. Das Geschäft hatte
Aehnlichkeit mit einem Kauf auf Wiederkauf, ist in der Folge vielfach ale solcher
aufgefaßt worden und schließlich darin aufgegangen. Im zweiten selteneren Falle
wird bestimmt, daß das Pfandobjekt dem Gläubiger zu Eigenthum Übertragen sein
soll, wenn nicht binnen einer bestimmten Fallfrist die Schuld bezahlt sei. Der
Schuldner konnte im Besitze des Grundstückes bleiben, sofern die Verpfändung durch
symbolische Investitur erfolgte. Das Langobardische Rechtsleben benutzte zu diesem
Iwecke die Uebergabe einer Veräußerungsurkunde an den Pfandgläubiger, der seinerseits
dem Schuldner einen Pfandrevers ausstellte, worin er sich verpflichtete, jene
Veröußerungsurkunde gegen gehörige Befriedigung zurückzustellen. Das Nutzungsp##
nd, die sog. dlterr Satzung setzt den Gläubiger in Besitz und Nutzung des Grundstücke
auf so lange, bis die Schuld getilgt ist. Das Eigenthum bleibt bei dem
Schuldner. Die Satzung ist in der Regel Zinsfatzung. Der Gläubiger bezieht
nämlich die Früchte des Grundstücks, bie das Pfandstück durch Zahlung der Schuldsumme
eingelöst wird, eine P#andrechtsform, welche sich in den sog. Reichspfandschaften
Über die Zeit der Rezeption des Römischen Rechtes hinaus erhalten hat.
Es konnte aber auch bedungen werden, daß der Gläubiger die Früchte vom Schuldkapital
abzuziehen habe und somit das Pfandstlck im Laufe der Zeit durch sein
Ertrögniß sich selbst auslösen solle. Das hieß Todtsatzung, Setzen auf Todtschlag.
In der Zeit der Rechtsbücher tritt zuerst in den Städien eine neue Form der Verwändung
auf, die sog. jüngere Satzung, eine Verpfändung zu Erekutionsrecht, welche
sich als eine Nachbildung des Erekutionsverfahrens in Immobilien darstellt. Der
Gläubiger erwarb weder den Besitz noch die Rutzung des Grundstücks, erlangte aber
durch den öffentlichen Akt der Sotzung für den Fall der Mora des Schuldners die
Acchte eines Gläubigers, der gegen den Schuldner ein Urtheil auf Zahlung und die
Irhmig des Grundstücks (vergl. oben S. 242) erwirkt hat. Er brauchte daher,