Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

3.  Geschichte  und  Quellen  des  Deutichen  Neches.  255

Die  Erben  hafteten  nur  in  beschränkter  Weise  für  die  Schulden  des  Erblassers.
Ibre  Haftung  ist  auf  den  Betrag  des  übernommenen  Nachlasses  eingeschränkt.  Wo
das  unten  in  §  23  zu  erörternde  Beispruchsrecht  der  Erben  bezüglich  des  Grundbesitzes
  konsequent  durchgeführt  ist,  haften  sie  keineswalls  über  den  Betrag  der  nachgelassenen
  Fahrhabe  hinaus,  nach  dem  Rechte  des  Sachsen  piegels  hasten  sie  nur  bis
auf  das  Maß  der  Bereicherung,  nämlich  nur  für  Schulden  des  Erblassers,  welche
dem  von  ihnen  erworbenen  Theile  des  Nachlasses  zu  Gute  gekommen  sind.

Um  dieser  beschränkten  Haftung  des  Erben  willen  kam  in  Deutschland  ein
vielfach  angewendetes  Geldgeschäft,  der  Rentenkauf,  in  Uebung,  welcher  zugleich  das
durch  die  Kirche  verbotene  zinsbare  Darlehn  wirthschaftlich,  ersetzte.  Der  Rentenläufer
  erwarb  durch  Hingabe  einer  Geldfumme  das  Recht,  aus  einem  Grundstücke
eine  wiederkehrende  Rente  zu  beziehen,  welche  der  jeweilige  Besitzer  desselben  zu
zahlen  hatte.  Das  Rentenrecht  wurde  durch  Auflassung  begründet  und  ruhte  als
Reallast  auf  dem  Gute  des  Rentenverkäufers,  welche  unkündbar  und  ursprünglich
auch  unablösbar  war.  Im  weiteren  Verlauf  der  Entwicklung  hat  sich  vielfach  ein
Uebergang  der  Rente  in  das  zinsbare  Darlehen  vollzogen,  indem  die  sachenrechtlichen-Merkmale
  des  Rechtsverhältnisses  abgestreift  wurden,  während  anderwärts  aus  der
Reallast  ein  von  dem  Schuldgrunde  mehr  oder  minder  unabhängiges  Pfandrecht,
eine  Grundschuld  erwuchs.

Das  Deutsche  Recht  unterscheidet  bestelltes  und  genommenes  Pfand.  Was  das
erstere  betrift.  so  ist  das  Pfandrecht  an  Liegenschaften  und  an  Fahrhabe  zu  unterscheiden.
  Die  Fränkische  Zeit  tennt  zwei  Fornien  eines  volksrechtlichen  Pfandrechtes
an  Liegenschaften,  nämlich  ein  Eigenthumspfand  und  ein  Nutzungspfiand.  Das  erstere
verwendet  die  Form  der  Uebereignung  zur  Sicherstellung  einer  Forderung;  die  Ver-Ffändung
  des  Grundstücke  erfolgt  durch  bedingte  Investitur.  Die  der  Juvestitur
beigefügte  Bedingung  ist  entweder  eine  Resolutivbedingung  oder  eine  Suspensivbedingung.
  Ersterenfalls  wird  verabredet,  daß  das  dem  Pandgläubiger  übertragene
Eigenthum  erloschen  sein  soll,  sobald  die  Schuld  bezahlt  ist.  Das  Geschäft  hatte
Aehnlichkeit  mit  einem  Kauf  auf  Wiederkauf,  ist  in  der  Folge  vielfach  ale  solcher

aufgefaßt  worden  und  schließlich  darin  aufgegangen.  Im  zweiten  selteneren  Falle
wird  bestimmt,  daß  das  Pfandobjekt  dem  Gläubiger  zu  Eigenthum  Übertragen  sein
soll,  wenn  nicht  binnen  einer  bestimmten  Fallfrist  die  Schuld  bezahlt  sei.  Der
Schuldner  konnte  im  Besitze  des  Grundstückes  bleiben,  sofern  die  Verpfändung  durch
symbolische  Investitur  erfolgte.  Das  Langobardische  Rechtsleben  benutzte  zu  diesem
Iwecke  die  Uebergabe  einer  Veräußerungsurkunde  an  den  Pfandgläubiger,  der  seinerseits
  dem  Schuldner  einen  Pfandrevers  ausstellte,  worin  er  sich  verpflichtete,  jene
Veröußerungsurkunde  gegen  gehörige  Befriedigung  zurückzustellen.  Das  Nutzungsp##
  nd,  die  sog.  dlterr  Satzung  setzt  den  Gläubiger  in  Besitz  und  Nutzung  des  Grundstücke
  auf  so  lange,  bis  die  Schuld  getilgt  ist.  Das  Eigenthum  bleibt  bei  dem
Schuldner.  Die  Satzung  ist  in  der  Regel  Zinsfatzung.  Der  Gläubiger  bezieht
nämlich  die  Früchte  des  Grundstücks,  bie  das  Pfandstück  durch  Zahlung  der  Schuldsumme
  eingelöst  wird,  eine  P#andrechtsform,  welche  sich  in  den  sog.  Reichspfandschaften
  Über  die  Zeit  der  Rezeption  des  Römischen  Rechtes  hinaus  erhalten  hat.
Es  konnte  aber  auch  bedungen  werden,  daß  der  Gläubiger  die  Früchte  vom  Schuldkapital
  abzuziehen  habe  und  somit  das  Pfandstlck  im  Laufe  der  Zeit  durch  sein
Ertrögniß  sich  selbst  auslösen  solle.  Das  hieß  Todtsatzung,  Setzen  auf  Todtschlag.
In  der  Zeit  der  Rechtsbücher  tritt  zuerst  in  den  Städien  eine  neue  Form  der  Verwändung
  auf,  die  sog.  jüngere  Satzung,  eine  Verpfändung  zu  Erekutionsrecht,  welche
sich  als  eine  Nachbildung  des  Erekutionsverfahrens  in  Immobilien  darstellt.  Der
Gläubiger  erwarb  weder  den  Besitz  noch  die  Rutzung  des  Grundstücks,  erlangte  aber
durch  den  öffentlichen  Akt  der  Sotzung  für  den  Fall  der  Mora  des  Schuldners  die
Acchte  eines  Gläubigers,  der  gegen  den  Schuldner  ein  Urtheil  auf  Zahlung  und  die
Irhmig  des  Grundstücks  (vergl.  oben  S.  242)  erwirkt  hat.  Er  brauchte  daher,