Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

8.  Geichichte  uub  Quellen  des  Deutichen  Mechts.  267

g  22.  Die  Familienrechtsverhältnisse  sind  aus  das  Mundium  des  Familienhauptes
  gebaut.  Mundium,  Vormundschaft  bezeichnet  aber  im  Allgemeinen  ein
Schutz-  und  Vertretungsverhälmiß.  ein  Begriff,  der  über  das  Gebiet  des  Familienrchtes
  hinausragt,  da  unter  denselben  außerdem  noch  fallen  das  Verhältniß  des
Schutzherrn  zum  Mundmann,  zum  Hörigen,  die  Vogtei  über  Fremde,  über  Kirchen
md  die  prozefsualische  Vertretung  mündiger  Personen,  soweit  sie  ausnahmsweise
gestattet  war.  Der  Vormund  vertritt  nach  ältestem  Recht  den  Mündel  vor  Gericht,
tastet  für  dessen  Vergehen  und  empfängt  für  ihn  Buße  und  Wergeld.  Der  Begriff
des  Mundiums  ist  im  Laufe  der  Zeit  eingeschränkt  worden,  indem  einzelne  Vertirtungsverhältnisse
  den  privatrechtlichen  Charakter  völlig  abstreisten,  andere  den
einer  beliebig  widerruflichen  Willenssubstitution  annahmen.  Andererseits  treten  die
einzelnnn  Anwendungsfälle  des  Mundiums  als  verschiedenartige  Privatrechtsinstitute
ouerinander,  indem  die  Verschiedenheiten,  welche  die  innere  Seite  des  Verhältniffes,
namlich  die  Stellung  zwischen  Vormund  und  Mündel  aufweist,  das  Vertretungsberhältniß
  auch  nach  außenhin  differenziren.  So  scheiden  sich  die  Fälle  der  Familiendormundschaft
  in  die  der  ehelichen  Vormundschaft,  der  väterlichen,  der  fubsidiären
Alters-  und  Geschlechtsvormundschaft  und  der  Vormundschaft  wegen  geistiger  und
wegen  körperlicher  Gebrechen.

Die  Voraussetzungen  der  Eheschließung  werden  durch  das  Volksrecht  bestimmt.
  Im  ältesten  Germanischen  Rechte  hatte  der  Frauenraub  ebenso  wie  einst  bei
den  Indern  und  Römern  ehebegründende  Kraft.  Als  die  rechtlich  allein  zulässige  Form
der  Eheschließung  erscheint  in  den  ältesten  Rechtsquellen  der  Frauenkauf.  Derselbe
war  ursprünglich  von  beiden  Seiten  Realkontrakt,  indem  die  Leistung  des  Kaufpreises
wurch  den  Bräutigam  und  die  Hingabe  der  Braut  durch  den  Vormund  uno  actu,  Zug
um  Zug  erfolgten.  Aber  schon  früh  treten  der  Kaufvertrag  über  die  Braut  und
die  Uebergabe  derselben  als  zwei  zeitlich  und  rechtlich  geschiedene  Handlungen  auseinander,
  so  daß  nunmehr  die  Eheschließung  in  den  Akt  der  Verlobung  (desponsatio)
und  in  den  Akt  der  Trauung  (traditio  punellae)  zerfällt.  Die  Verlobung  war
der  Veräußerungsvertrag,  abgeschlossen  zwischen  dem  Bräutigam  und  der  ganzen
Mogschaft  oder  dem  Vormund  der  Braut,  durch  welchen  diese  in  die  Ehe  verkauft
wurde.  Für  den  Kaufpreis  (Witthum,  Burgund.  wittemo,  Friest  isch  wetma,  Angclf.
weotuma,  Al.  widemo)  eristirten  feste  gesetzliche  Ansätze,  welche  in  den  verschiedenen
Stammeerrchten  verschieden  normirt  waren.  Uranfänglich  war  die  Zahlung  des  Kaufniises
  wesentlich  für  die  bindende  Kraft  der  Verlobung.  Dies  änderte  sich  entsprechend
der  allgemeinen  Wandlung  des  Vertragsrechtes.  Für  die  Perfektion  des  Vertrags
gengte  die  Zahlung  eines  Handgeldes,  welches  bei  den  Franken  einen  solidus  und
einen  denarins  betrug  und  allmählich  den  Charakter  eines  symbolischen  Kaufpreises
a#bielt.  Außerdem  war  es  zulässig,  den  Kauspreis  durch  Hingabe  einer  wadia  zu
verprechen,  die  Verlobung  beiderseits  durch  Wettvertrag  abzuschließen.  Verloben
t#ißt  daher  auch  vadiare,  schon  im  Gothischen  gavadjon  (2.  Kor.  11,  2).  Galt
nach  ursprünglicher  Auuffaffung  die  Braut  selbst  als  Gegenstand  des  Kaufvertrags,
io  macht  sich  bei  fortschreitender  Entwicklung  eine  verfeinerte  Anschauung  geltend.
Bo  die  Kanfidee  wenigstens  formell  festgehalten  wird,  betrachtet  man  als  Kaufobjekt
nicht  mehr  die  Braut,  sondern  das  Mundium  über  dieselbe,  welches  um  den  Kaufprris
  (Langob.  mandius,  Friesisch  mundscet,  Mundschatz,  Nordisch  mundr)  abgelöst
werden  soll.  In  der  Regel  tritt  die  Kaufidee  auch  der  Form  nach  zurück  und  sachlich
  wird  die  Verlobung  allenthalben  auf  Seite  des  Bräutigams  zur  Verpflichtung
die  Braut  heimzuführen  und  ihr  ein  Witthum  (dos)  zu  bestellen,  so  daß  die  puella
emta  sich  in  eine  puella  dotata  verwandelte.  Es  ging  nämlich  vom  sechsten  bis
#um  neunten  Jahrhundert  bei  den  verschiedenen  Stämmen  eine  Veränderung  in  dem
Chamkter  und  Zweck  des  Kaufpreises  vor  sich.  Er  sällt  nicht  mehr  oder  doch  zum
##ßten  Theile  nicht  mehr  an  den  Vormund,  sondern  an  die  Braut  und  erhält  die
Bestimmung,  ihre  Wittwenversorgung  zu  bilden.  —  Der  zweite  wiesentliche  Akt  der

v.  Holtzendorf  ,  Enedslopädie.  1.  4.  Aufl.