8. Geichichte uub Quellen des Deutichen Mechts. 267
g 22. Die Familienrechtsverhältnisse sind aus das Mundium des Familienhauptes
gebaut. Mundium, Vormundschaft bezeichnet aber im Allgemeinen ein
Schutz- und Vertretungsverhälmiß. ein Begriff, der über das Gebiet des Familienrchtes
hinausragt, da unter denselben außerdem noch fallen das Verhältniß des
Schutzherrn zum Mundmann, zum Hörigen, die Vogtei über Fremde, über Kirchen
md die prozefsualische Vertretung mündiger Personen, soweit sie ausnahmsweise
gestattet war. Der Vormund vertritt nach ältestem Recht den Mündel vor Gericht,
tastet für dessen Vergehen und empfängt für ihn Buße und Wergeld. Der Begriff
des Mundiums ist im Laufe der Zeit eingeschränkt worden, indem einzelne Vertirtungsverhältnisse
den privatrechtlichen Charakter völlig abstreisten, andere den
einer beliebig widerruflichen Willenssubstitution annahmen. Andererseits treten die
einzelnnn Anwendungsfälle des Mundiums als verschiedenartige Privatrechtsinstitute
ouerinander, indem die Verschiedenheiten, welche die innere Seite des Verhältniffes,
namlich die Stellung zwischen Vormund und Mündel aufweist, das Vertretungsberhältniß
auch nach außenhin differenziren. So scheiden sich die Fälle der Familiendormundschaft
in die der ehelichen Vormundschaft, der väterlichen, der fubsidiären
Alters- und Geschlechtsvormundschaft und der Vormundschaft wegen geistiger und
wegen körperlicher Gebrechen.
Die Voraussetzungen der Eheschließung werden durch das Volksrecht bestimmt.
Im ältesten Germanischen Rechte hatte der Frauenraub ebenso wie einst bei
den Indern und Römern ehebegründende Kraft. Als die rechtlich allein zulässige Form
der Eheschließung erscheint in den ältesten Rechtsquellen der Frauenkauf. Derselbe
war ursprünglich von beiden Seiten Realkontrakt, indem die Leistung des Kaufpreises
wurch den Bräutigam und die Hingabe der Braut durch den Vormund uno actu, Zug
um Zug erfolgten. Aber schon früh treten der Kaufvertrag über die Braut und
die Uebergabe derselben als zwei zeitlich und rechtlich geschiedene Handlungen auseinander,
so daß nunmehr die Eheschließung in den Akt der Verlobung (desponsatio)
und in den Akt der Trauung (traditio punellae) zerfällt. Die Verlobung war
der Veräußerungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bräutigam und der ganzen
Mogschaft oder dem Vormund der Braut, durch welchen diese in die Ehe verkauft
wurde. Für den Kaufpreis (Witthum, Burgund. wittemo, Friest isch wetma, Angclf.
weotuma, Al. widemo) eristirten feste gesetzliche Ansätze, welche in den verschiedenen
Stammeerrchten verschieden normirt waren. Uranfänglich war die Zahlung des Kaufniises
wesentlich für die bindende Kraft der Verlobung. Dies änderte sich entsprechend
der allgemeinen Wandlung des Vertragsrechtes. Für die Perfektion des Vertrags
gengte die Zahlung eines Handgeldes, welches bei den Franken einen solidus und
einen denarins betrug und allmählich den Charakter eines symbolischen Kaufpreises
a#bielt. Außerdem war es zulässig, den Kauspreis durch Hingabe einer wadia zu
verprechen, die Verlobung beiderseits durch Wettvertrag abzuschließen. Verloben
t#ißt daher auch vadiare, schon im Gothischen gavadjon (2. Kor. 11, 2). Galt
nach ursprünglicher Auuffaffung die Braut selbst als Gegenstand des Kaufvertrags,
io macht sich bei fortschreitender Entwicklung eine verfeinerte Anschauung geltend.
Bo die Kanfidee wenigstens formell festgehalten wird, betrachtet man als Kaufobjekt
nicht mehr die Braut, sondern das Mundium über dieselbe, welches um den Kaufprris
(Langob. mandius, Friesisch mundscet, Mundschatz, Nordisch mundr) abgelöst
werden soll. In der Regel tritt die Kaufidee auch der Form nach zurück und sachlich
wird die Verlobung allenthalben auf Seite des Bräutigams zur Verpflichtung
die Braut heimzuführen und ihr ein Witthum (dos) zu bestellen, so daß die puella
emta sich in eine puella dotata verwandelte. Es ging nämlich vom sechsten bis
#um neunten Jahrhundert bei den verschiedenen Stämmen eine Veränderung in dem
Chamkter und Zweck des Kaufpreises vor sich. Er sällt nicht mehr oder doch zum
##ßten Theile nicht mehr an den Vormund, sondern an die Braut und erhält die
Bestimmung, ihre Wittwenversorgung zu bilden. — Der zweite wiesentliche Akt der
v. Holtzendorf , Enedslopädie. 1. 4. Aufl.