Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

38  Vhilosopy#sche  Einleitung  in  die  Rechtswissenschakten.

Willens  aufgefaßt  wird,  ergiebt  sich  jene  Apotheose,  die  übrigens  nur  vom  idealen
Staate  gilt,  denn  die  „besonderen“  Staaten  find  wie  alles  Desonderr  unwahr  und
unvemünftig.  Es  ist  also  auch  nur  Pflicht,  Mitglied  einee  folchen  Staates  zu  sein,
solange  und  sofern  er  Tröäger  der  gegenwärtigen  Entwicklungsstufe  des  Weltgeistes
ift.  Je  nachdem  man  nun  diese  Sätze  so  oder  so  wendet,  kommt  man  gur  unbedingten
  Unterwürfigkeit  unter  die  bestehenden  Gesetze  oder  zur  Rechtfertigung  der
Revolution  —  und  beide  Meinungen  bis  zu  ihren  Ertremen  find  einerseits  von  den
Alt.,  andererseits  von  den  Junghegelianern  ver#ochten  worden.

Die  Idee  des  Staates  hat  1.  unmittelbare  Wirklichkeit  —  Verfassung  oder
inneres  Staatsrecht;  2.  sie  geht  in  das  Verhältniß  des  einzelnen  Staates  zu  anderen
über  —  äußeres  Staaterecht;  3.  sie  ist  die  allgemeine  Idee  als  Gattung  und  absolute
  Macht  gegen  die  individuellen  Staaten,  der  Geist,  der  sich  im  Prozeß  der
Weltgeschichte  seine  Wirklichkeit  giebt.

Die  „konstitutionelle  Monarchie“  ist  die  allein  vernünftige  Staatsiorm,  denn
in  ihr  unterscheidet  und  bestimmt  der  Staat  seine  Wirksamkeit  nach  der  Natur  des
Begriffes.  Der  „politische  Staat“  dirimirt  sich  nämlich  in  folgende  Unterschiede:
1.  die  Gewalt,  das  Allgemeine  zu  bestimmen  und  festzusetzen,  die  gefetzgebende  Gewalt;
  2.  die  Subsumtion  der  besonderen  Sphären  und  einzelnen  Fälle  unter  das
Allgemeine,  die  Regierungsgewalt;  3.  die  Subjektivität  als  die  letzte  Willensentscheidung,
  die  fürstliche  Gewalt,  welche  die  Spitze  und  der  Ansang  des  Ganzen
ist.  Die  sürstliche  Gewalt  stellt  sonach  das  dritte  Moment  im  Willensbegriff,  das
Beschließen,  dar,  kann  also  nur  einem  Individuum,  dem  Monarchen,  zukommen,  in
dessen  Person  die  Persönlichkeit  des  Staates  erst  wirklich  wird  (eine  ganz  unerweisbare
  Behauptung  !).  Aber  doch  hat  dieser  Monarch,  in  dessen  Gewalt  alle  Gewalten
  zusammengesaßt  sein  sollen,  nur  das  „formelle  Entscheiden;  er  hat  nur  Ja
zu  sagen  und  den  Punkt  auf  das  J  zu  setzen!““  —  Die  Regierungegewalt  als  ein
Geschäft  der  Subsumtion  wird  von  den  Staatsbeamten  (den  unbestimmt  Mehreren)
ausgeübt,  welche  der  Fürst  anstellt.  In  der  gesetzgebenden  Gewalt  ist  das  monarchische
  Eleinent  wirksam,  da  dem  Fürsten  die  höchste  Eutscheidung  zukommt,  ferner
die  Regierungsgewalt  als  berathendes  Moment  (die  Minister  als  Mitglieder  des
Parlamente),  endlich  das  ständische  Element.  Lepteres,  damit  die  allgemeine  Angelegenheit
  nicht  nur  an  sich,  sondern  auch  für  sich,  d.  h.  damit  das  Moment  der
subiektiven  sormellen  Freihrit,  das  öffentliche  Bewußtsein  als  empirische  Allgemeinheit
der  Ansichten  und  Gedanken  der  Vielen  darin  zur  Existenz  komme.

Obwol  nun  der  Staat  die  verwirklichte  Sittlichkeit,  ja  der  wirkliche  Gott  ist,
so  weiß  ihm  Hegel  doch  keinen  höheren  Zweck  zu  setzen  als  Schutz  der  Person  und
des  Eigenthums  und  Berücksichtigung  des  allgemeinen  Wohles  und  erklärt  es  geradezu
für  eine  Wahrheit,  wenn  man  gesagt  habe,  der  Zweck  des  Staates  sei  „das  Glück
der  Burger“,  ganz  nach  Art  der  alten  Glückseligkeitslehre.

So  wenig  befriedigende  Ergebnisse  konnten  nicht  ausbleiben,  wenn  der  Ausgangspunkt
  wie  die  Methode  gänzlich  verfehlt  waren.  Wer  von  einem  obersten  einheitlichen
  Begriff  ausgehend,  aus  diesem  alles  Weitere  ableiten  will,  muß  scheitern,
da  man  aus  einer  Prämisse  überhaupt  nichts  folgern  kann.  Die  angebliche  oberste
Einheit  wird  daher  vielmehr  als  eine  Mehrheit  von  Gegensatzen  aufsgeiaßt,  damit
aber  zugleich  als  ein  Gebilde  voll  inneren  logischen  Widerspruchs.  Daß  jedes  Ding
zugleich  sein  Gegentheil  sei,  wie  uns  Hegel  zu  glauben  zumuthet,  widerspricht  dem
Begriffe  des  Seins  so  sehr  als  möglich  und  beruht  auf  der  Identifizirung  von  Sein
und  Deuken,  welche  der  Grundfehler  des  Moniemus  ist.

Der  dialektische  Prozeß  soll  eine  bloße  Analyse  des  obersten  ganz  leeren  Begriffes
  sein,  aber  aus  dem  Allgemeinen  kann  man  zum  Besonderen  nicht  durch  Analysis,
  sondern  nur  durch  Synthesis  kommen,  und  zu  dieser  greist  Hegel  auch  ganz
willkürlich,  indem  er  aus  dem  empirisch  Gegebenen  herbeizieht,  was  ihm  eben  in
seinen  Gedankengang  paßt.