38 Vhilosopy#sche Einleitung in die Rechtswissenschakten.
Willens aufgefaßt wird, ergiebt sich jene Apotheose, die übrigens nur vom idealen
Staate gilt, denn die „besonderen“ Staaten find wie alles Desonderr unwahr und
unvemünftig. Es ist also auch nur Pflicht, Mitglied einee folchen Staates zu sein,
solange und sofern er Tröäger der gegenwärtigen Entwicklungsstufe des Weltgeistes
ift. Je nachdem man nun diese Sätze so oder so wendet, kommt man gur unbedingten
Unterwürfigkeit unter die bestehenden Gesetze oder zur Rechtfertigung der
Revolution — und beide Meinungen bis zu ihren Ertremen find einerseits von den
Alt., andererseits von den Junghegelianern ver#ochten worden.
Die Idee des Staates hat 1. unmittelbare Wirklichkeit — Verfassung oder
inneres Staatsrecht; 2. sie geht in das Verhältniß des einzelnen Staates zu anderen
über — äußeres Staaterecht; 3. sie ist die allgemeine Idee als Gattung und absolute
Macht gegen die individuellen Staaten, der Geist, der sich im Prozeß der
Weltgeschichte seine Wirklichkeit giebt.
Die „konstitutionelle Monarchie“ ist die allein vernünftige Staatsiorm, denn
in ihr unterscheidet und bestimmt der Staat seine Wirksamkeit nach der Natur des
Begriffes. Der „politische Staat“ dirimirt sich nämlich in folgende Unterschiede:
1. die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, die gefetzgebende Gewalt;
2. die Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das
Allgemeine, die Regierungsgewalt; 3. die Subjektivität als die letzte Willensentscheidung,
die fürstliche Gewalt, welche die Spitze und der Ansang des Ganzen
ist. Die sürstliche Gewalt stellt sonach das dritte Moment im Willensbegriff, das
Beschließen, dar, kann also nur einem Individuum, dem Monarchen, zukommen, in
dessen Person die Persönlichkeit des Staates erst wirklich wird (eine ganz unerweisbare
Behauptung !). Aber doch hat dieser Monarch, in dessen Gewalt alle Gewalten
zusammengesaßt sein sollen, nur das „formelle Entscheiden; er hat nur Ja
zu sagen und den Punkt auf das J zu setzen!““ — Die Regierungegewalt als ein
Geschäft der Subsumtion wird von den Staatsbeamten (den unbestimmt Mehreren)
ausgeübt, welche der Fürst anstellt. In der gesetzgebenden Gewalt ist das monarchische
Eleinent wirksam, da dem Fürsten die höchste Eutscheidung zukommt, ferner
die Regierungsgewalt als berathendes Moment (die Minister als Mitglieder des
Parlamente), endlich das ständische Element. Lepteres, damit die allgemeine Angelegenheit
nicht nur an sich, sondern auch für sich, d. h. damit das Moment der
subiektiven sormellen Freihrit, das öffentliche Bewußtsein als empirische Allgemeinheit
der Ansichten und Gedanken der Vielen darin zur Existenz komme.
Obwol nun der Staat die verwirklichte Sittlichkeit, ja der wirkliche Gott ist,
so weiß ihm Hegel doch keinen höheren Zweck zu setzen als Schutz der Person und
des Eigenthums und Berücksichtigung des allgemeinen Wohles und erklärt es geradezu
für eine Wahrheit, wenn man gesagt habe, der Zweck des Staates sei „das Glück
der Burger“, ganz nach Art der alten Glückseligkeitslehre.
So wenig befriedigende Ergebnisse konnten nicht ausbleiben, wenn der Ausgangspunkt
wie die Methode gänzlich verfehlt waren. Wer von einem obersten einheitlichen
Begriff ausgehend, aus diesem alles Weitere ableiten will, muß scheitern,
da man aus einer Prämisse überhaupt nichts folgern kann. Die angebliche oberste
Einheit wird daher vielmehr als eine Mehrheit von Gegensatzen aufsgeiaßt, damit
aber zugleich als ein Gebilde voll inneren logischen Widerspruchs. Daß jedes Ding
zugleich sein Gegentheil sei, wie uns Hegel zu glauben zumuthet, widerspricht dem
Begriffe des Seins so sehr als möglich und beruht auf der Identifizirung von Sein
und Deuken, welche der Grundfehler des Moniemus ist.
Der dialektische Prozeß soll eine bloße Analyse des obersten ganz leeren Begriffes
sein, aber aus dem Allgemeinen kann man zum Besonderen nicht durch Analysis,
sondern nur durch Synthesis kommen, und zu dieser greist Hegel auch ganz
willkürlich, indem er aus dem empirisch Gegebenen herbeizieht, was ihm eben in
seinen Gedankengang paßt.