Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

440  Des  Privarrecht.

2.  Die  Möglichkeit  von  Beschränkungen.  Man  darf  das  Eigenthum  nicht,
wie  allerdings  in  der  Regel  geschieht,  als  die  volle,  unbeschränkte,  ausschließliche
Herrschaft  über  die  Sache  bestimmen.  Dann  würde  ja  durch  jede  Beschränkung
sein  Begriff  aufgehoben.  Man  kann  es  nur  ale  die  allgemeine  Herrschaft  bezeichnen.
Das  Allgemeine  schließt  alles  Einzelne  als  Neyel  von  selbst  in  sich,  wird  aber
durch  einzelne  Anuenahmen  nicht  ausgehoben.  Die  Beschränkungen  find  aber  in  doppelter
  Weise  möglich:  a)  so,  daß  gewisse  Rechte  des  Eigenthums  durch  besonderr
gesetzliche  Bestimmungen  ganz  von  ihm  abgelöst  und  weggenommen  werden,  so  daß
das  pofitive  Eigenthum  insoweit  dann  ein  beschränkterrr  Begriff  ist,  als  das
natürliche;  b)  so,  daß  nur  die  Ausllbung  einzelner  Eigenthumsrrchte  zeitweise  oder
bestimmten  Personen  gegenüber  beschränkt  ist.  Das  Letztere  ist  namemtich  bei  den
sog.  jura  in  re  aliena,  wie  Servituten  und  Pfandrecht.  Diese  darf  man  sich
nicht,  wie  oft  geschieht,  so  denken,  als  ob  hier  gewisse  Rechte  aus  dem  Eigenthume
ganz  ausgeschieden  und  abgelöst  und  auf  Andere  übertragen  würden,  so  daß  der
Eigenthümer  sie  gar  nicht  mehr  hätte;  dies  würde  den  Begriff  des  Eigenthums
selbst  jedesmal  aufheben.  Man  muß  vielmehr  daran  festhalten,  daß  der  Eigenthümer
  an  sich  und  im  Allgemeinen  alle  Rechte  des  Eigenthums  vollständig  behält
  und  nur  gewisse  Herrschaftsbejugnisse  über  die  Sache  einem  Nichteigenthümer
einräumt,  deren  Auslbung  dann,  soweit  sie  reicht,  den  Eigenthümer  in  der  Aus-Übung
  seines  Eigenthums  beschränkt,  während  dafselbe  an  sich  und  daher  allen
Dritten  gegenüber  in  seinem  ganzen  Umfsange  mit  allen  Rechten  ungeschmälert  bestehen
  bleibt.  Nur  daraus  erklärt  sich,  daß  der  Eigenthümer  jene  Befugnisse  stets
auch  selber  ausliben  darf,  sofern  er  dadurch  das  fremde  Recht  nicht  beschränkt,  daß
er  sein  Eigenthum  allen  Dritten  gegenüber  fortwährend  unbeschränkt  geltend  machen
kann,  und  daß,  wenn  jene  Rechte  erlöschen,  er  sie  nicht  erst  besonders  wieder  zu
**vf  braucht,  sondern  sein  Eigenthum  ganz  von  selbst  wieder  völlig  unbeschränkt
dasteht.

Die  allgemeine  Herrschaft  über  die  Sache  schließt  drei  Beziehungen  zu  derselben
  in  sich:  Besitz,  Benutzung  und  Verfügung.  Man  kann  das  Recht  dazu  insofern
  als  den  Inhalt  des  Eigenthums  bezeichnen.  Das  Besitzrcht  schließt  die
Vindikation  in  sich,  die  Benutzung  umfaßt  den  Gebrauch  und  die  Früchte,  die  Verfügung
  besteht  in  der  faktischen  durch  Veränderung  und  zerstörung  der  Substanz
und  der  rechtlichen  durch  Veräußerung,  sowol  volle  als  beschränkte.  In  allen  drei
Beziehungen  ist  eine  pofitive  und  negative  Seite,  eigene  Einwirkung  und  Ausschließung
fremder  (ius  prohibemli),  zu  unterscheiden.  An  sich  find  alle  diese  Eigenthumsrechte
natürlich  bei  jeder  Sache,  indeffen  treten  sie  in  ihrem  vollen  Umsange  praktisch  doch
nur  beim  Grundeigenthume,  d.  h.  dem  Eigenthume  an  Grundstücken  (Häusern  oder
Feldern)  hewor,  unterliegen  aber  hier  auch  manchen  besonderen  Beschränkungen,
namentlich  wegen  der  hier  unvermeidlichen  Beziehung  zu  den  Nachbarn  (sog.  Nachbarrecht).
  Besonders  hervorzuheben  find  folgende  Punkte:

1.  Die  Nutzung  des  Bodens.  Dem  Eigenthümer  gehört  an  sich  die  ganze
Substanz  seines  Bodens,  und  zwar  auch  unter  der  Erdfläche,  so  weit  er  kommen
kann,  also  nicht  nur  die  Erde,  sondern  auch  Steine,  Sand,  Thon,  Torf,  Kohlen,
Mincralien.  Doch  ist  dies  durch  das  Bergwerksrecht  schon  nach  Nömischem  und
noch  mehr  nach  heutigem  Rechte  mannigsach  beschränkt.  Vergrobene  Sachen,  besonders
Schähze,  gehören  nicht  zur  Bodensubstanz,  darum  auch  nicht  zum  Eigenthume,  wol
aber  alles  Wasser  auf  und  im  Boden,  so  lange  es  darauf  ist,  jedoch  mit  Beschrünkungen
  bei  Mineralquellen  und  bei  Bächen,  wegen  Bewässerung,  Mühlen,  Fobriken
u.  a.,  endlich  auch  alle  Pflanzen,  soiern  sie  im  Boden  wurzeln,  und  mit  ihnen  die
Früchte  darauf.  Dagegen  gehört  Alles,  was  nur  auf  dem  Boden  ist,  wie  Thiere
und  Geräthschaften,  nicht  zum  Boden,  wenn  es  auch  darin  befestigt  ist,  darum
Sutch  auch  Gebäude  nicht,  doch  find  darüber  besondere  Bestunmungen  (unten

4434).