440 Des Privarrecht.
2. Die Möglichkeit von Beschränkungen. Man darf das Eigenthum nicht,
wie allerdings in der Regel geschieht, als die volle, unbeschränkte, ausschließliche
Herrschaft über die Sache bestimmen. Dann würde ja durch jede Beschränkung
sein Begriff aufgehoben. Man kann es nur ale die allgemeine Herrschaft bezeichnen.
Das Allgemeine schließt alles Einzelne als Neyel von selbst in sich, wird aber
durch einzelne Anuenahmen nicht ausgehoben. Die Beschränkungen find aber in doppelter
Weise möglich: a) so, daß gewisse Rechte des Eigenthums durch besonderr
gesetzliche Bestimmungen ganz von ihm abgelöst und weggenommen werden, so daß
das pofitive Eigenthum insoweit dann ein beschränkterrr Begriff ist, als das
natürliche; b) so, daß nur die Ausllbung einzelner Eigenthumsrrchte zeitweise oder
bestimmten Personen gegenüber beschränkt ist. Das Letztere ist namemtich bei den
sog. jura in re aliena, wie Servituten und Pfandrecht. Diese darf man sich
nicht, wie oft geschieht, so denken, als ob hier gewisse Rechte aus dem Eigenthume
ganz ausgeschieden und abgelöst und auf Andere übertragen würden, so daß der
Eigenthümer sie gar nicht mehr hätte; dies würde den Begriff des Eigenthums
selbst jedesmal aufheben. Man muß vielmehr daran festhalten, daß der Eigenthümer
an sich und im Allgemeinen alle Rechte des Eigenthums vollständig behält
und nur gewisse Herrschaftsbejugnisse über die Sache einem Nichteigenthümer
einräumt, deren Auslbung dann, soweit sie reicht, den Eigenthümer in der Aus-Übung
seines Eigenthums beschränkt, während dafselbe an sich und daher allen
Dritten gegenüber in seinem ganzen Umfsange mit allen Rechten ungeschmälert bestehen
bleibt. Nur daraus erklärt sich, daß der Eigenthümer jene Befugnisse stets
auch selber ausliben darf, sofern er dadurch das fremde Recht nicht beschränkt, daß
er sein Eigenthum allen Dritten gegenüber fortwährend unbeschränkt geltend machen
kann, und daß, wenn jene Rechte erlöschen, er sie nicht erst besonders wieder zu
**vf braucht, sondern sein Eigenthum ganz von selbst wieder völlig unbeschränkt
dasteht.
Die allgemeine Herrschaft über die Sache schließt drei Beziehungen zu derselben
in sich: Besitz, Benutzung und Verfügung. Man kann das Recht dazu insofern
als den Inhalt des Eigenthums bezeichnen. Das Besitzrcht schließt die
Vindikation in sich, die Benutzung umfaßt den Gebrauch und die Früchte, die Verfügung
besteht in der faktischen durch Veränderung und zerstörung der Substanz
und der rechtlichen durch Veräußerung, sowol volle als beschränkte. In allen drei
Beziehungen ist eine pofitive und negative Seite, eigene Einwirkung und Ausschließung
fremder (ius prohibemli), zu unterscheiden. An sich find alle diese Eigenthumsrechte
natürlich bei jeder Sache, indeffen treten sie in ihrem vollen Umsange praktisch doch
nur beim Grundeigenthume, d. h. dem Eigenthume an Grundstücken (Häusern oder
Feldern) hewor, unterliegen aber hier auch manchen besonderen Beschränkungen,
namentlich wegen der hier unvermeidlichen Beziehung zu den Nachbarn (sog. Nachbarrecht).
Besonders hervorzuheben find folgende Punkte:
1. Die Nutzung des Bodens. Dem Eigenthümer gehört an sich die ganze
Substanz seines Bodens, und zwar auch unter der Erdfläche, so weit er kommen
kann, also nicht nur die Erde, sondern auch Steine, Sand, Thon, Torf, Kohlen,
Mincralien. Doch ist dies durch das Bergwerksrecht schon nach Nömischem und
noch mehr nach heutigem Rechte mannigsach beschränkt. Vergrobene Sachen, besonders
Schähze, gehören nicht zur Bodensubstanz, darum auch nicht zum Eigenthume, wol
aber alles Wasser auf und im Boden, so lange es darauf ist, jedoch mit Beschrünkungen
bei Mineralquellen und bei Bächen, wegen Bewässerung, Mühlen, Fobriken
u. a., endlich auch alle Pflanzen, soiern sie im Boden wurzeln, und mit ihnen die
Früchte darauf. Dagegen gehört Alles, was nur auf dem Boden ist, wie Thiere
und Geräthschaften, nicht zum Boden, wenn es auch darin befestigt ist, darum
Sutch auch Gebäude nicht, doch find darüber besondere Bestunmungen (unten
4434).