Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Verpflichtung  obgelegen  haben,  sind  von  dem  Kreise  mit  der  Maßgabe  zu  über—
nehmen,  daß,  soweit  zur  Erfüllung  derselben  nach  Verwendung  der  auf  den  Kreis
übergehenden  Vermögensbestände  die  Erhebung  von  Abgaben  erforderlich  wird,
letztere  auf  die  Angehörigen  des  Bezirkes  zu  vertheilen  sind.  An  den  Beschlüssen
des  Kreistages  in  den  hierauf  bezüglichen  Angelegenheiten  nehmen  nur  diejenigen
Kreistagsabgeordneten  Theil,  welche  in  dem  Bezirke  gewählt  sind,  oder  dort  ihren
Wohnsitz  oder  Grundbesitz  haben.

Die  im  Artikel  6  des  Landgräflich  Hessischen  Gesetzes  vom  9.  Oktober  1849
(Archiv  der  Landgräflich  Hessischen  Gesetze  und  Verordnungen  S.  476)  dem
Bezirksrathe  übertragene  Mitaufsicht  über  die  Anstalten  des  Bezirks  ist  fortan  von
einer  durch  den  Kreistag  aus  Angehörigen  des  Bezirks  zu  wählenden  Kreiskommission
  wahrzunehmen.  Die  Feststellung  der  Jahl  der  Mitglieder  und  der
Amtsdauer  derselben  bleibt  ebenso  wie  die  Regelung  des  Geschäftsganges  statutarischer
  Anordnung  vorbehalten.  Den  Vorsitz  in  der  durch  landesherrliche  Verfügung
  vom  12.  November  1831  eingesetzten  Amtsarmenkommission  zu  Homburg
  v.  d.  H.  übernimmt  an  Stelle  des  Amtmannes  der  Landrath.

K.  115.

In  dem  Kreise  Gelnhausen  bleibt  bis  zu  anderweitiger  Regelung  der  den
vormals  Bayrischen  Bezirk  Orb  umfassende  Wegeverband  bestehen.  Die  Verwaltung
  und  Vertretung  desselben  geht  auf  den  Kreis  über.  Für  die  Vertheilung
der  von  dem  Verbande  aufzubringenden  Lasten  sind  fortan  die  Vorschriften  in
den  §9.  10  ff.  maßgebend.

Im  Uebrigen  wird  der  Kommunalverband  des  Bezirks  Orb  aufgehoben
und  mit  dem  Kreise  Gelnhausen  dergestalt  vereinigt,  daß  die  Distriktssparkasse  zu
Orb,  sowie  die  sonstigen  Vermögensobjekte  des  Bezirks  unter  Vorbehalt  einer
anderweiten  Vereinbarung  zwischen  den  Betheiligten  gesondert  zu  verwalten,  und
die  verfügbaren  Ueberschüsse,  beziehungsweise  Erträge  derselben  zum  Besten  der  zu
dem  Bezirke  gehörigen  Gemeinden  zu  verwenden  sind.

In  Bezug  auf  die  Theilnahme  an  den  Beschlüssen  des  Kreistages  bierüber,
sowie  in  Angelegenheiten  des  Wegeverbandes  finden  die  Vorschriften  im  Absatz  1
des  F.  114  entsprechende  Anwendung.

C.  116.

Die  nach  der  Verordnung  vom  26.  März  1862  (Verordnungsblatt  für
das  vormalige  Herzogthum  Nassau  S.  81)  dem  Amtsbezirksrathe  zustehende  Mitwirkung
  bei  der  Festsetzung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an  den  Volksschulen  in
den  ehemals  Nassauischen  Landestheilen  geht  unbeschadet  der  Vorschriften  in  §.  45
des  Gesetzes  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden
  vom  1.  August  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  237)  auf  den  Kreisausschuß
und  in  den  zu  Städten  erklärten  Gemeinden  auf  den  Bezirksausschuß  über.

Ferner  sind  die  in  §.  9  Nr.  3  und  10  der  Verordnung  vom  24.  Juli  1854
(Verordnungsblatt  für  das  vormalige  Herzogthum  Nassau  S.  160)  dem  Amts-