Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

380  8  84.  Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit.

all,  wo  der  Staat  ein  größeres  Interesse  daran  hat,  daß  das  Recht
verwirklicht  wird,  d.  h.  daß  die  abstrakten  Rechtsregeln  gleichmäßig
und  unbeeinflußt  von  anderen  Interessen  zur  Anwendung  gebracht
werden,  als  daß  ein  bestimmter  materieller  Effekt  erreicht,  eine  Maßregel
  durchgeführt  wird,  läßt  er  im  Streitfall  eine  Urteilsfindung
und  zum  Zweck  derselben  ein  kontradiktorisches  Verfahren
  zu’).

Der  staatliche  Befehl  ist  demnach  in  allen  Fällen  jeglicher  Art
von  Gerichtsbarkeit  auf  den  gleichen  und  stereotypen  Inhalt  zurückzuführen:
  Es  solldasjenige  geschehen,  wasin  concreto
als  dem  Rechtentsprechend  durch  Urteil  festgestellt
wordenist.  Die  Entscheidung  im  einzelnen  Falle  gibt  die  Ausfüllung
  dieser  allgemeinen  Schablone  mit  einem  konkreten  Inhalt  ?).

2.  Die  ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit  beschränkt  sich  auf
bürgerlicheRechtsstreitigkeiten  undaufStrafsachen’);
was  nicht  unter  diese  beiden  Kategorien  fällt,  ist  von  ihr  ausgeschlossen.


a)  In  der  Reichsgesetzgebung  wird  der  Begriff  der  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeit  nirgends  definiert;  vielmehr  wird  in  den  Motiven
  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  S.  32°)  ausdrücklich  bemerkt,
»daß  dieser  Begrifi  keine  oder  doch  nur  eine  durchaus  ungenügende
Definition  leide  und  daß  es  unausführbar  sei,  ihn  gemeinsam  für  alle
deutschen  Staaten  zu  präzisieren,  daß  dieser  Begriff  aber  ungeachtet
seiner  Verschiedenheit  in  den  verschiedenen  Gebieten  des  Deutschen
Reichs  überall  gesetzlich  —  sei  es  im  geschriebenen  oder  ungeschriebenen
  Rechte  —  fixiert  sei,  und  daß  demnach  für  die  Bestimmung
einer  Sache  als  bürgerliche  Rechisstreitigkeit  in  erster  Linie  die  Reichsgesetze,
  in  weiterer  Linie  aber  das  Landesrecht  des  einzelnen  Staates
maßgebend  sei  °).

Den  Gegensatz  zur  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeit  bildet  in

 

 

1)  So  z.  B.  hinsichtlich  der  Erhebung  von  Steuern.  Das  Interesse  des  Staates
an  dem  einzelnen  Steuerbetrag  tritt  zurück  hinter  dem  viel  wichtigeren  Interesse
  an  der  gerechten,  dem  Gesetz  entsprechenden  Veranlagung  und  der  Verhütung
willkürlicher  Ueberbürdungen.  Vgl.  Entsch.  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  X],
S.  65  ff.

2)  Kisch,  Beiträge  zur  Urteilslehre  (1913)  S.  24  ff.  erklärt  sich  gegen  die  Annahme
  eines  Urteilsbefehls,  indem  er  die  Rechtswirkung  der  Urteile  unmittelbar  aus
dem  Gesetz  herleitet.  Die  Gebote  der  Rechtsordnung  wirken  aber  abstrakt,  hypothetisch;
  sie  bedürfen  zu  ihrer  Wirksamkeit  im  einzelnen  Falle  der  Konkretisierung;
dies  geschieht  durch  das  Urteil,  sowie  durch  die  Verfügung.  Mit  dem  von  Kisch
geltend  gemachten  Grunde  könnte  man  auch  die  Befehlsnatur  aller  Verfügungen  der
Steuer-  und  Zollbehörden,  der  Polizeibehörden  usw.  bestreiten.

3)  Gerichtsverfassungsgesetz  8  13.  4)  Hahn,  Materialien  S.  47.

5)  Auch  die  Kommission  des  Reichstages  lehnte  es  ab,  in  das  Gerichtsverfassungsgesetz
  eine  Bestimmung  aufzunehmen,  durch  welche  der  Begriff  der  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeit  definiert  würde.  Vgl.  Protokoll  I.  Les.,  S.  469  ff.  (Hahn
S.  672  ff.).