2. Das Kirchenrecht. 831
Bened. XIV. De synodo dioecesana lib Ferrar., 1740; Phillips, Discesansynode,
Freig. 1849; Schmid, D. P n * 1855, 2 Bde.; Sias.
K.N., III 582, 654.
8 20. Ein befonderer Organismus von großer Beweglichkeit besteht für diejenigen
Gebiete, in welchen die katholische Kirche noch nicht festen Fuß gefaßt oder
wo sie ihr früheres Terrain (wie z. B. in den Preußischen Moinden Brandenburg,
Pommern) an den Protestantismus verloren hat, — in den sog. terrae missionis
— (im Gegensatz zu den provincise sedis apostollcae). Die Leitung der
Missionsländer erfolgt unmittelbar von Rom aus und geschieht durch eine eigens
dafür bestellte Abtheilung der Kömischen Kurie, die sog. congregatio de propaganda
hde, unter welcher bald nur ein mit miesterlichem ordo ausgestatteter apostolischer
Präfekt, bald ein sog. apostolischer Bikar mit weihbischöflicher Qualität — die
wi derruflich in das betreffende Land gesendet werden — die eigentlichen Missionsgeschäfte
mit einer Anzahl ihm zur Disposition gestellter Geistlichen versteht.
Mejer, D. Propaganda, Göttingen 1852, 2 Bde.; Hinsching, KR. I. 174, II. 833.
8§ 21. Der geschilderte Organismus setzt sich aus einer Reihe von einzelnen
Aemtern zusammen, über welche solgende allgemeine Grundsätze gelten. Das Amt
(olficinm) ist das Recht und die Pflicht, die Kirchengewalt oder gewiffe kirchliche
Funktionen in einem bestiumten materiellen Umsang und innerhalb eines sestgesetzten
geographischen Bezirkes ausfuüben. Unter beneticium im eigentlichen Sinne oder
int Sinne von Kirchenpfründe versteht man dagegen das mit einem Kirchenamte
dauernd verbundene, aus kirchlichem Vermögen fließende, sest radizirte Einkommen
für den Inhaber desselben (den Venesigatenße resp. das ständige Recht des letzteren
auf gewisse im einzelnen Fall näher bestimmte Erträgnisse aus kirchlichem Gut. Da
mit jedem Amt für die Regel ein beneßcium verbunden ist, so gebraucht man auch,
freilich nicht ganz korrekt, Amt und beneficinm als gleichbedeutend, wiewol dem
letzteren im eigentlichen Sinne immer eine obicktive und fubjektive Perpetuität zukommt,
d. h. es bei der Vakanz stets wieder besetzt werden muß, und es dem Inhaber
nur aus bestimmten Gründen, nicht beliebig entzogen werden dar. Je nachdem
mit dem Benefizium mindestens eine bischöfliche oder eine der bischöflichen
analoge Jurisdiktion verbunden ist oder nicht, spricht man von beneßcie maiora
(— ihre Inhaber heißen praelati —) und b. minora; je nachdem die Funktionen
in der Verwaltung der heiligen Handlungen bestehen oder nicht, von b. sacra und
non sacra; je nachdem sie endlich blos, wie z. B. die Kanonikate, die Benefizien
der Meßpriester zum unmittelbaren Dieust am Altar und im Chor verpflichten oder
weitere Nechte oder Verbindlichkeiten (wie z. B. bei den sog. b. carata die Seelsorge)
hinutemmen von b. simplicia und doplicia.
nius lernn beneffclale, Colon. 1704, Part. 3; Phillips, K.K., VIII.
248; Filse KA,, I. 364, N0.
5 22. Daß die önnsnen der verschiedenen Aemter, je nach der Bedeutung
des Amtes, in einer stufenartig gegliederten Rangordnung stehen (die sog. hierarchia
ivrisdictionis, kanonisch ausgedrückt, bilden), ist aus der früheren Darstellung
ersichtlich. Die dadurch bedingte Ueberordnung der höheren Aemter über die unteren
und die Unterordnung der letzteren unter die ersteren wird resp. mit dem Ausdruck
maioritas und obedlentia bezeichnet. Das regelmäßige mit dem kirchlichen Organismus
gegebene Subjektionsverhältniß ist aber seit dem Mittelalter vielfach durch
sog. Exemtionen, d. h. dadurch unterbrochen worden, daß einzelne Institute
und Bezirke der regelmäßigen Jurisdiktion entzogen worden sind; so haben die
Klosteroberen als praelati minores über ihre Klöster und die damit zusammenhängenden
Kirchen und Personen bischöfliche Juriediktionsrechte (die sog. inrisdictio
duasi episcopalis), oder gar über ein vom Bischof unabhängiges Territorium (separatum
oder nullius sc. dloeceseos) und die darin wohnenden Laien die bischöfliche
Gewalt als sog. praelati nullins dioeceseos ausgeübt. Heute kommen in Deutsch-