Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

2.  Das  Kirchenrecht.  831

Bened.  XIV.  De  synodo  dioecesana  lib  Ferrar.,  1740;  Phillips,  Discesansynode,
  Freig.  1849;  Schmid,  D.  P  n  *  1855,  2  Bde.;  Sias.
K.N.,  III  582,  654.

8  20.  Ein  befonderer  Organismus  von  großer  Beweglichkeit  besteht  für  diejenigen
  Gebiete,  in  welchen  die  katholische  Kirche  noch  nicht  festen  Fuß  gefaßt  oder
wo  sie  ihr  früheres  Terrain  (wie  z.  B.  in  den  Preußischen  Moinden  Brandenburg,
Pommern)  an  den  Protestantismus  verloren  hat,  —  in  den  sog.  terrae  missionis
  —  (im  Gegensatz  zu  den  provincise  sedis  apostollcae).  Die  Leitung  der
Missionsländer  erfolgt  unmittelbar  von  Rom  aus  und  geschieht  durch  eine  eigens
dafür  bestellte  Abtheilung  der  Kömischen  Kurie,  die  sog.  congregatio  de  propaganda
hde,  unter  welcher  bald  nur  ein  mit  miesterlichem  ordo  ausgestatteter  apostolischer
Präfekt,  bald  ein  sog.  apostolischer  Bikar  mit  weihbischöflicher  Qualität  —  die
wi  derruflich  in  das  betreffende  Land  gesendet  werden  —  die  eigentlichen  Missionsgeschäfte
  mit  einer  Anzahl  ihm  zur  Disposition  gestellter  Geistlichen  versteht.

Mejer,  D.  Propaganda,  Göttingen  1852,  2  Bde.;  Hinsching,  KR.  I.  174,  II.  833.

8§  21.  Der  geschilderte  Organismus  setzt  sich  aus  einer  Reihe  von  einzelnen
Aemtern  zusammen,  über  welche  solgende  allgemeine  Grundsätze  gelten.  Das  Amt
(olficinm)  ist  das  Recht  und  die  Pflicht,  die  Kirchengewalt  oder  gewiffe  kirchliche
Funktionen  in  einem  bestiumten  materiellen  Umsang  und  innerhalb  eines  sestgesetzten
geographischen  Bezirkes  ausfuüben.  Unter  beneticium  im  eigentlichen  Sinne  oder
int  Sinne  von  Kirchenpfründe  versteht  man  dagegen  das  mit  einem  Kirchenamte
dauernd  verbundene,  aus  kirchlichem  Vermögen  fließende,  sest  radizirte  Einkommen
für  den  Inhaber  desselben  (den  Venesigatenße  resp.  das  ständige  Recht  des  letzteren
auf  gewisse  im  einzelnen  Fall  näher  bestimmte  Erträgnisse  aus  kirchlichem  Gut.  Da
mit  jedem  Amt  für  die  Regel  ein  beneßcium  verbunden  ist,  so  gebraucht  man  auch,
freilich  nicht  ganz  korrekt,  Amt  und  beneficinm  als  gleichbedeutend,  wiewol  dem
letzteren  im  eigentlichen  Sinne  immer  eine  obicktive  und  fubjektive  Perpetuität  zukommt,
  d.  h.  es  bei  der  Vakanz  stets  wieder  besetzt  werden  muß,  und  es  dem  Inhaber
  nur  aus  bestimmten  Gründen,  nicht  beliebig  entzogen  werden  dar.  Je  nachdem
  mit  dem  Benefizium  mindestens  eine  bischöfliche  oder  eine  der  bischöflichen
analoge  Jurisdiktion  verbunden  ist  oder  nicht,  spricht  man  von  beneßcie  maiora
(—  ihre  Inhaber  heißen  praelati  —)  und  b.  minora;  je  nachdem  die  Funktionen
in  der  Verwaltung  der  heiligen  Handlungen  bestehen  oder  nicht,  von  b.  sacra  und
non  sacra;  je  nachdem  sie  endlich  blos,  wie  z.  B.  die  Kanonikate,  die  Benefizien
der  Meßpriester  zum  unmittelbaren  Dieust  am  Altar  und  im  Chor  verpflichten  oder
weitere  Nechte  oder  Verbindlichkeiten  (wie  z.  B.  bei  den  sog.  b.  carata  die  Seelsorge)
  hinutemmen  von  b.  simplicia  und  doplicia.

nius  lernn  beneffclale,  Colon.  1704,  Part.  3;  Phillips,  K.K.,  VIII.
248;  Filse  KA,,  I.  364,  N0.

5  22.  Daß  die  önnsnen  der  verschiedenen  Aemter,  je  nach  der  Bedeutung
des  Amtes,  in  einer  stufenartig  gegliederten  Rangordnung  stehen  (die  sog.  hierarchia
  ivrisdictionis,  kanonisch  ausgedrückt,  bilden),  ist  aus  der  früheren  Darstellung
ersichtlich.  Die  dadurch  bedingte  Ueberordnung  der  höheren  Aemter  über  die  unteren
und  die  Unterordnung  der  letzteren  unter  die  ersteren  wird  resp.  mit  dem  Ausdruck
maioritas  und  obedlentia  bezeichnet.  Das  regelmäßige  mit  dem  kirchlichen  Organismus
  gegebene  Subjektionsverhältniß  ist  aber  seit  dem  Mittelalter  vielfach  durch
sog.  Exemtionen,  d.  h.  dadurch  unterbrochen  worden,  daß  einzelne  Institute
und  Bezirke  der  regelmäßigen  Jurisdiktion  entzogen  worden  sind;  so  haben  die
Klosteroberen  als  praelati  minores  über  ihre  Klöster  und  die  damit  zusammenhängenden
  Kirchen  und  Personen  bischöfliche  Juriediktionsrechte  (die  sog.  inrisdictio
duasi  episcopalis),  oder  gar  über  ein  vom  Bischof  unabhängiges  Territorium  (separatum
  oder  nullius  sc.  dloeceseos)  und  die  darin  wohnenden  Laien  die  bischöfliche
Gewalt  als  sog.  praelati  nullins  dioeceseos  ausgeübt.  Heute  kommen  in  Deutsch-