Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

2.  Das  Kirchenrecht.  833

in  mehrer  getheilt  werden,  oder  auch  eine  sog.  onio,  und  zwar  eine  anio  per  confosionem,
  bei  welcher  zwei  Aemter  unter  völliger  Aushebung  zu  einem  einzigen  neuen
verschmolzen  werden,  oder  eine  unio  aeque  principalis,  d.  h.  dauernde  Verleihung
zweier  bestehen  bleibender  Benefizien  an  eine  und  dieselbe  Person  oder  endlich  eine
unio  per  subiectionem  oder  accessoria,  Verbindung  zweier  Benefizien  in  der  Art,
daß  das  eine  in  einem  bestimmten  Abhängigkeitsverhältniß  zu  dem  andern  steht,
ein  Verhältniß,  das  z.  B.  bei  den  Mutter=  oder  Tochterkirchen  vorkommt.  Die
Aufhebung  endlich  setzt  voraus,  daß  das  betreffende  Benefizium  Überflüssig  und
zwecklos  geworden  ist,  —  kein  Amtsträger  (Benefiziat)  mehr  aus  den  Einkünften
erhalten  werden  kann.  Auch  hierbei  find,  wie  bei  der  Innovation  die  betheiligten
Personen  (Geistliche,  Parochianen  und  Patrone)  anzuhören.
Pphillips,  K.3.,  V.  311,  VII.  294;  Hinschins,  K.R.  U.  378—48.

5  26.  Das  einzelne  Amt  kann  unter  folgenden  Vorausfetzungen  erworben
werden.  Es  muß  vakant  sein,  so  daß  also  heute  die  im  Mittelalter  kreilich  häufigen
Exspektanzen  auf  noch  besetzte  Benefizien  für  die  Regel  unstatthaft  sind.  Ferner
muß  die  betreffende  Person,  als  sog.  persona  idonea,  bie  kanonische  Qualifikation
haben.  Daher  find  ausgeschlossen:  1.  die  irregulares;  2.  die  Ketzer  und  deren
Descendenten,  wenn  der  Vater  in  der  Ketzerei  verstorben  ist,  bis  zum  zweiten,  wenn
dies  mit  der  Mutter  der  Fall  gewesen,  bis  zum  ersten  Grad;  38.  diejenigen,  welche
den  für  das  Amt  vorgeschriebenen  ordo  —  für  die  meisten  ist  der  ordo  presbyteralis
  nöthig  —  nicht  besitzen  oder  ihn  nicht  binnen  Jahresfrist  erwerben  können;
jedoch  muß  auch  in  diesem  Fall  der  betreffende  immer  mindestens  die  Tonsur  und
ein  Alter  von  14  Jahren  haben;  4.  darf  es  dem  Erwerber  nicht  an  der  getas
legitima,  welche  der  Altersstufe  des  für  das  Amt  festgesetzten  ordo  korrcspondirt,
ebensowenig  5.  an  der  erforderlichen  Vorbildung  sehlen.  Das  Maß  der  letzteren
richtet  sich  gleichsalls  nach  den  für  die  Erlangung  des  betreffenden  ordo  vorgeschriebenen
  Bedingungen;  für  die  bischöfliche  Würde  und  eine  Reihe  von  Domherrenstellen
  insbesondere  wird  die  vorgängige  Erwerbung  des  Giades,  resp.  eines  Magisters,
  Lizentiaten  oder  Doktors  der  Theologie  oder  des  Kononischen  Rechts  oder
ein  öffentliches  Zeugniß  über  die  Lehrfähigkeit  verlangt.  Das  Recht  der  einzelnen
Deutschen  Staaten  stellt  als  Erfordernisse  außerdem  noch  1.  das  Indigenat,  und
zwar  entweder  des  betreffenden  Staates  (so  Bayern,  Württemberg,  Baden),
oder  Deutsche  Reichsangehörigkeit  so  Preußen  und  Hessen),  und  2.  eine  bestimmte
  wissenschaftliche  Vorbildung  (Ablegung  der  Abiturientenprüfung,  dreijähriges
Universitätsstudium  und  Absolvirung  einer  Staatsprüfung,  in  welcher  die  für  den
Beruf  nothwendige  allgemeine  wiffenschaftliche  Bildung  darzuthun  ist  (so  Preußen,
Hessen)  auf.  Endlich  ist  3.  die  Staatsbehörde  berechtigt,  gegen  die  Anstellung.
von  personae  minus  gratae  (Bayern)  oder  von  in  börgerlicher  oder  staatsbürgerlicher
  Hinsicht  mißfälligen  Personen  (Württemberg,  Baden,  Hessen)  Einspruch
zu  erheben,  während  in  Preußen  ein  solcher  nur  aus  bestimmten  gesetzlichen
Gründen  statthaft  ist.  Auch  beziehen  sich  die  betreffenden  Erfordernisse  in  dem  letztgedachten
  Staate  nur  aus  die  geistlichen,  nicht  alle  kirchlichen  Aemter,  außerdem
auf  die  zur  Verwaltung  eines  erledigten  bischöflichen  Stuhles  bestimmten  Stellungen
(des  Kapitularvikars,  apostolischen  Vikars  oder  Delegaten).  Eine  den  Vorschriften
der  betreffenden  Gesetze  zuwider  erfolgte  Anstellung  ist  nichtig  und  die  rechtswidrige
Anstellung,  sowie  das  Amtiren  in  der  rrchkswidrig  erworbenen  Stellung  bildet  in
Preußen,  Boden  und  Hessen  ein  strafbares  Vergehen.  Nimmt  der  wegen  des
letztgedachten  Vergehens  Bestrafte  nachher  noch  weitere  Handlungen  vor,  aus  welchen
hervorgeht,  daß  er  die  Fortdauer  des  ihm  rechtswidrig  übertragenen  Amtes  beansprucht,
  so  kann  ihm  nach  dem  Reichsgesetze  vom  4.  Mai  1874  der  Aufenthalt  in
bestimmten  Bezirken  und  Orten  versagt  oder  angewiesen.  und  ihm  in  schwereren
Fällen  auch  die  Staatsangehörigkeit  entzogen  werden

v.  Holtzendorff.  Eneyklopädle.  I.  4.  Aufl.  58