2. Das Kirchenrecht. 833
in mehrer getheilt werden, oder auch eine sog. onio, und zwar eine anio per confosionem,
bei welcher zwei Aemter unter völliger Aushebung zu einem einzigen neuen
verschmolzen werden, oder eine unio aeque principalis, d. h. dauernde Verleihung
zweier bestehen bleibender Benefizien an eine und dieselbe Person oder endlich eine
unio per subiectionem oder accessoria, Verbindung zweier Benefizien in der Art,
daß das eine in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältniß zu dem andern steht,
ein Verhältniß, das z. B. bei den Mutter= oder Tochterkirchen vorkommt. Die
Aufhebung endlich setzt voraus, daß das betreffende Benefizium Überflüssig und
zwecklos geworden ist, — kein Amtsträger (Benefiziat) mehr aus den Einkünften
erhalten werden kann. Auch hierbei find, wie bei der Innovation die betheiligten
Personen (Geistliche, Parochianen und Patrone) anzuhören.
Pphillips, K.3., V. 311, VII. 294; Hinschins, K.R. U. 378—48.
5 26. Das einzelne Amt kann unter folgenden Vorausfetzungen erworben
werden. Es muß vakant sein, so daß also heute die im Mittelalter kreilich häufigen
Exspektanzen auf noch besetzte Benefizien für die Regel unstatthaft sind. Ferner
muß die betreffende Person, als sog. persona idonea, bie kanonische Qualifikation
haben. Daher find ausgeschlossen: 1. die irregulares; 2. die Ketzer und deren
Descendenten, wenn der Vater in der Ketzerei verstorben ist, bis zum zweiten, wenn
dies mit der Mutter der Fall gewesen, bis zum ersten Grad; 38. diejenigen, welche
den für das Amt vorgeschriebenen ordo — für die meisten ist der ordo presbyteralis
nöthig — nicht besitzen oder ihn nicht binnen Jahresfrist erwerben können;
jedoch muß auch in diesem Fall der betreffende immer mindestens die Tonsur und
ein Alter von 14 Jahren haben; 4. darf es dem Erwerber nicht an der getas
legitima, welche der Altersstufe des für das Amt festgesetzten ordo korrcspondirt,
ebensowenig 5. an der erforderlichen Vorbildung sehlen. Das Maß der letzteren
richtet sich gleichsalls nach den für die Erlangung des betreffenden ordo vorgeschriebenen
Bedingungen; für die bischöfliche Würde und eine Reihe von Domherrenstellen
insbesondere wird die vorgängige Erwerbung des Giades, resp. eines Magisters,
Lizentiaten oder Doktors der Theologie oder des Kononischen Rechts oder
ein öffentliches Zeugniß über die Lehrfähigkeit verlangt. Das Recht der einzelnen
Deutschen Staaten stellt als Erfordernisse außerdem noch 1. das Indigenat, und
zwar entweder des betreffenden Staates (so Bayern, Württemberg, Baden),
oder Deutsche Reichsangehörigkeit so Preußen und Hessen), und 2. eine bestimmte
wissenschaftliche Vorbildung (Ablegung der Abiturientenprüfung, dreijähriges
Universitätsstudium und Absolvirung einer Staatsprüfung, in welcher die für den
Beruf nothwendige allgemeine wiffenschaftliche Bildung darzuthun ist (so Preußen,
Hessen) auf. Endlich ist 3. die Staatsbehörde berechtigt, gegen die Anstellung.
von personae minus gratae (Bayern) oder von in börgerlicher oder staatsbürgerlicher
Hinsicht mißfälligen Personen (Württemberg, Baden, Hessen) Einspruch
zu erheben, während in Preußen ein solcher nur aus bestimmten gesetzlichen
Gründen statthaft ist. Auch beziehen sich die betreffenden Erfordernisse in dem letztgedachten
Staate nur aus die geistlichen, nicht alle kirchlichen Aemter, außerdem
auf die zur Verwaltung eines erledigten bischöflichen Stuhles bestimmten Stellungen
(des Kapitularvikars, apostolischen Vikars oder Delegaten). Eine den Vorschriften
der betreffenden Gesetze zuwider erfolgte Anstellung ist nichtig und die rechtswidrige
Anstellung, sowie das Amtiren in der rrchkswidrig erworbenen Stellung bildet in
Preußen, Boden und Hessen ein strafbares Vergehen. Nimmt der wegen des
letztgedachten Vergehens Bestrafte nachher noch weitere Handlungen vor, aus welchen
hervorgeht, daß er die Fortdauer des ihm rechtswidrig übertragenen Amtes beansprucht,
so kann ihm nach dem Reichsgesetze vom 4. Mai 1874 der Aufenthalt in
bestimmten Bezirken und Orten versagt oder angewiesen. und ihm in schwereren
Fällen auch die Staatsangehörigkeit entzogen werden
v. Holtzendorff. Eneyklopädle. I. 4. Aufl. 58