Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

832  Das  öffentliche  Recht.

land  solche  Exemtionen  vor  Allem  noch  zu  Gunsten  von  Bischdfen  vor,  indem  dieselben
  (z.  B.  die  Bischöfe  von  Ermeland,  Hildesheim,  Osnabrück)  von  jedem
Moctropolitanverbande  befreit  und  dem  pöpstlichen  Stuhl  unmittelbar  unter.
worfen  sind.

Pbillips,  &X.K.  V.  98,  120;  Hinschins,  K.,  II.  320,  348.

8§8  23.  Die  Rechte  der  kirchlichen  Amtsträger  ergeben  sich  durch  die  den
Begriff  des  Amtes  ausmachenden  Befugnisse.  Gemeinsam  ist  aber  für  Alle  das
RKecht  auf  den  Empfang  des  Lebensunterhaltes.  Daher  soll  für  die  Regel  mit  jedem
Amt  eine  Pfründe  (praebenda)  verbunden  sein,  welche  in  den  Erträgnissen  eines
Gutes,  Nenten,  Zinsen  von  Kapitalien  und  einer  als  jährlicher  Gehalt  (z.  B.  vom
Staat)  gezahlten  Geldsumme  und  außerdem  noch  aus  accidentellen,  nicht  fixirten
Einkünften,  wie  z.  B.  den  für  die  Verrichtung  gewifser  pfarramtlicher  Handlungen
zu  zahlenden  Stolgebühren,  bestehen  kann.  Die  Stellung  des  Berechtigten
(Pfründners,  Benefiziaten)  gegenüber  den  einen  Ertrag  ergebenden,  die  Dotation  der
Pründe  bildenden  Vermögensstücken  —  welche  beim  Biethum  mensa  episcopalis
genannt  werden  —  ist  die,  daß  er  die  Verwaltung  und  Nutznießung  hat,  demgemäß
also  weder  über  die  Substanz  zu  verfügen,  noch  dieselbe  rechtlich  oder  faktisch  zu
verschlechtern  befugt  ist.  Ueber  den  Römischen  Ususfruktus  geht  aber  das  mehr
einem  vasallitischen  ähnliche  Verhältniß  insofern  hinaus,  als  der  Pfründner  die
Früchte  durch  Separation  erwirbt  und  wegen  der  Substanzstücke  utiliter  die  Vindikation
  und  Sachbesitz--Interdikte  anstellen  kann.  Das  von  den  Einkünften  über
seinen  Unterhalt  hinaus  Erübrigte  darf  der  Benefiziat  de  inre  zwar  beliebig,  in
Folge  einer  ihm  auserlegten  moralischen  Pflicht  indessen  nur  zu  Werken  der  Wohlthätigkeit
  verwenden.

Schulte,  K.N.,  II.  518;  Richter-Dove,  K.N.,  §  313.

§*24.  Alle  kirchlichen  Amtsträger  sollen  sich  die  treueste  und  unabläffigste
Erfüllung  der  durch  ihr  Amt  gegebenen  Pslichten  angelegen  sein  lassen.  Die
Pflicht  des  Gehorsams  gegen  die  kirchlichen  Oberen  wird  gegenüber  dem  Papst  seitens
der  Erzbischöfe  und  Bischöfe,  gegenüber  dem  Bischof  aber  feitens  der  Inhaber  der
beneficia  duplicia  noch  besonders  durch  ein  sog.  juramentum  obelientige  eidlich
angelobt.  Ferner  haben  dieselben  Personen  gleichzeitig  oder  schon  vorher  das
Glaubensbekenntniß  abzulegen.  Endlich  besteht  für  die  Inhaber  der  beneficia  maiorn,
die  Kanoniker  und  die  Inhaber  der  beneßcia  duplicia  (nicht  der  simplicia)  die
Aflicht,  zur  perfönlichen  Verwaltung  der  Amtsfunktionen  au  dem  Amtedomizil  gegenwärtig
  zu  sein  (Residenzpflicht),  und  daher  sollen  wei,  biese  residentia  localis
erfordernde  Benefizien  (sog.  beneficia  incompatibilia)  nie  in  derselben  Hand  vereinigt
  werden,  vielmehr  ist  nur  zu  einem  nicht  auskömmlichen  Seelforge-Amt  noch
der  Erwerb  eines  die  Residenz  nicht  erfordernden  Benefiziums  gestattet.

Phillips,  K.  N.,  II.  187;  VII.  362,  402;  Hinschins,  K.N.,  III.  198,  218,  221,  243.

8  25.  Die  Errichtung  (erectio),  Veränderung  (innovatio)  und  Aufhebung
  (suppresslo)  der  Kirchenämter  ruht,  und  zwar  die  der  benefci  maiora  in
der  Hand  des  Papstes,  die  der  b.  minora  in  der  des  Bischofs.  Die  Errichtung
ersordert  das  Vorhandensein  eines  genügenden  Grundes  (necessitas,  utilitas,  incrementum
  cultus  divini),  eines  passenden  Ortes,  einer  genügenden  Dotation  und  die
Anhörung  der  bei  der  Sache  interessirten  Personen.  In  den  meisten  Deutschen  Ländern
  (z.  B.  in  Preußen,  Bavern,  Württemberg)  ist  ferner  die  staatliche
Genehmigung  erforderlich,  weil  es  sich  hierbei  um  Einrichtungen  einer  öffentlichen
Korporation  handelt,  mit  denen  staatliche  Rechte  und  Privilegien  verbunden  find,
und  welche  auch  abgesehen  davon  das  staatliche  Juteresse  in  umfassendem  Maße
berühren.  Eine  Veränderung  in  der  kirchlichen  Orgauisation  soll  ebenfalls  nur  aus
einer  dringenden  Nothwendigkeit  oder  bei  einem  offenbaren  Nutzen  vorgenommen
werden.  Sie  kann  entweder  eine  sectio,  dismembratio  sein,  d.  h.  es  lann  ein  Amt