832 Das öffentliche Recht.
land solche Exemtionen vor Allem noch zu Gunsten von Bischdfen vor, indem dieselben
(z. B. die Bischöfe von Ermeland, Hildesheim, Osnabrück) von jedem
Moctropolitanverbande befreit und dem pöpstlichen Stuhl unmittelbar unter.
worfen sind.
Pbillips, &X.K. V. 98, 120; Hinschins, K., II. 320, 348.
8§8 23. Die Rechte der kirchlichen Amtsträger ergeben sich durch die den
Begriff des Amtes ausmachenden Befugnisse. Gemeinsam ist aber für Alle das
RKecht auf den Empfang des Lebensunterhaltes. Daher soll für die Regel mit jedem
Amt eine Pfründe (praebenda) verbunden sein, welche in den Erträgnissen eines
Gutes, Nenten, Zinsen von Kapitalien und einer als jährlicher Gehalt (z. B. vom
Staat) gezahlten Geldsumme und außerdem noch aus accidentellen, nicht fixirten
Einkünften, wie z. B. den für die Verrichtung gewifser pfarramtlicher Handlungen
zu zahlenden Stolgebühren, bestehen kann. Die Stellung des Berechtigten
(Pfründners, Benefiziaten) gegenüber den einen Ertrag ergebenden, die Dotation der
Pründe bildenden Vermögensstücken — welche beim Biethum mensa episcopalis
genannt werden — ist die, daß er die Verwaltung und Nutznießung hat, demgemäß
also weder über die Substanz zu verfügen, noch dieselbe rechtlich oder faktisch zu
verschlechtern befugt ist. Ueber den Römischen Ususfruktus geht aber das mehr
einem vasallitischen ähnliche Verhältniß insofern hinaus, als der Pfründner die
Früchte durch Separation erwirbt und wegen der Substanzstücke utiliter die Vindikation
und Sachbesitz--Interdikte anstellen kann. Das von den Einkünften über
seinen Unterhalt hinaus Erübrigte darf der Benefiziat de inre zwar beliebig, in
Folge einer ihm auserlegten moralischen Pflicht indessen nur zu Werken der Wohlthätigkeit
verwenden.
Schulte, K.N., II. 518; Richter-Dove, K.N., § 313.
§*24. Alle kirchlichen Amtsträger sollen sich die treueste und unabläffigste
Erfüllung der durch ihr Amt gegebenen Pslichten angelegen sein lassen. Die
Pflicht des Gehorsams gegen die kirchlichen Oberen wird gegenüber dem Papst seitens
der Erzbischöfe und Bischöfe, gegenüber dem Bischof aber feitens der Inhaber der
beneficia duplicia noch besonders durch ein sog. juramentum obelientige eidlich
angelobt. Ferner haben dieselben Personen gleichzeitig oder schon vorher das
Glaubensbekenntniß abzulegen. Endlich besteht für die Inhaber der beneficia maiorn,
die Kanoniker und die Inhaber der beneßcia duplicia (nicht der simplicia) die
Aflicht, zur perfönlichen Verwaltung der Amtsfunktionen au dem Amtedomizil gegenwärtig
zu sein (Residenzpflicht), und daher sollen wei, biese residentia localis
erfordernde Benefizien (sog. beneficia incompatibilia) nie in derselben Hand vereinigt
werden, vielmehr ist nur zu einem nicht auskömmlichen Seelforge-Amt noch
der Erwerb eines die Residenz nicht erfordernden Benefiziums gestattet.
Phillips, K. N., II. 187; VII. 362, 402; Hinschins, K.N., III. 198, 218, 221, 243.
8 25. Die Errichtung (erectio), Veränderung (innovatio) und Aufhebung
(suppresslo) der Kirchenämter ruht, und zwar die der benefci maiora in
der Hand des Papstes, die der b. minora in der des Bischofs. Die Errichtung
ersordert das Vorhandensein eines genügenden Grundes (necessitas, utilitas, incrementum
cultus divini), eines passenden Ortes, einer genügenden Dotation und die
Anhörung der bei der Sache interessirten Personen. In den meisten Deutschen Ländern
(z. B. in Preußen, Bavern, Württemberg) ist ferner die staatliche
Genehmigung erforderlich, weil es sich hierbei um Einrichtungen einer öffentlichen
Korporation handelt, mit denen staatliche Rechte und Privilegien verbunden find,
und welche auch abgesehen davon das staatliche Juteresse in umfassendem Maße
berühren. Eine Veränderung in der kirchlichen Orgauisation soll ebenfalls nur aus
einer dringenden Nothwendigkeit oder bei einem offenbaren Nutzen vorgenommen
werden. Sie kann entweder eine sectio, dismembratio sein, d. h. es lann ein Amt