Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

IlI.  Z#stematiiche  Uebersicht  über  die  Rechts-  und  Staatsphilosophle.  83

dem  Staat  zugewiesen,  da  diesem  ohnehin  die  schwere  Aufgabe  zufällt,  aus  die  Ungleichhcit
  der  Vermögensverhältnisse  mäßigend  einzuwirken,  auch  unter  dem  Schutz
siner  Nechtsordnung  das  Vermögen  des  Verstorbenen  erworben  wurde.

Doch  läßt  sich  weder  in  diesem  Fall  noch  selbst  bei  dem  Vorhandensein  einer
Familie  das  Recht  letztwilliger  Verfügung  gänzlich  verweigern.  In  dem
cinen  wie  dem  andern  Fall  wird  durch  solche  Verweigerung  wirthschaftlicher  und
fittlicher  Schaden  gestiftet.  Wir  haben  den  mächtigen  Antrieb  zur  Arbeit  betonen
nüfsen,  der  in  dem  Gedanken  liegt,  daß  man  damit  für  geliebte  Menschen  auch  über
dos  eigene  Leben  hinaus  sorge:  aber  diese  Geliebten  sind  nicht  immer  die  nächsten
Btrwandten.  Die  wirklichen  Familienwerhältnisse  find  oft  geradezu  ein  Zerrbild  der
üda#len:  Nabeneltern,  verlorene  Söhne,  feindliche  Brüder  sind  typische  Gestalten
nicht  blos  in  der  Poefie,  sondern  auch  im  Leben.  Darum  muß  es  gestattet  sein,
denjenigen,  welcher  mit  Bewußtsfein  die  natürlichen  Bande  zerrissen  hat,  die  ihn  mit  dem
Erblasser  verknüpft  hatten,  zu  enterben  und  die  Früchte  mühevollen  Fleißes
würdigeren  Händen  anzuvertrauen.  Der  Ider  der  Vergeltung  gemäß  muß  es  Überbaupt
  zulässig  sein,  durch  letztwillige  Verfügung  eine  den  Vermögens-  und  sonstigen
Verhältnissen  der  Verwandten  sowic  ihrem  Verhalten  zum  Erblasser  entsprechende
Un#theilung  der  Erbmasse  vorzunehmen,  sowie  zu  löblichen  Zwecken,  Stiftungen
u.  dgl.  über  das  Seinige  zu  verfügen  und  so  eine  „Schuld  an  das  Gemeinwesen  zu
ülgen“  oder  Personen,  welchen  man  besonders  verpflichtet  ist,  zu  entlohnen  (Legate
an  Krankenpfleger,  Dienstleute  u.  s.  w.).

Allerdings  aber  soll  der  #nnesgemäße.  Unterhalt  der  ehelichen  Kinder  immer
os  dem  Nachlaß  der  Eltern  bestritten  werden  (uneheliche  Kinder,  die  nicht  volgo
Nazesiti  find,  haben  Anspruch  auf  den  nothwendigen  Unterhalt).  Aehnliches  gilt
beiafs  des  Unterhaltes  verarmter  überlebender  Eltem.  Darum  Notherbenrecht,
flichtthcil  und  analoge  Ansprüche  des  überlebenden  Ehegatten.

Soll  also  das  Recht  zu  testiren  nicht  ganz  ohne  Anerkeunung  bleiben,  so
findet  es  seine  Schranken  nicht  blos  in  den  Ansprüchen  der  Familienglieder,  sondern
auch,  abgesehen  von  solchen,  in  der  Erwägung,  daß  es  grundlos  wäre,  einem  thörichten,
koatswidrigen,  den  religiösen  oder  sittlichen  Anschauungen  zuwiderlausenden  letzten
Willen  Rechtskraft  einmräumen.  Wer  anordnet,  sein  Besitzthum  solle  zerstört,  zur
Zelohnung  von  Unsittlichkeiten  verwendet  werden  u.  dgl.,  wird  gewiß  nicht  auch
Snur  die  Gefühle  der  Pietät  zur  Aufrechthaltung  solcher  Verkehrtheit  anrufen  können.

Indessen  wir  gehen  ungescheut  noch  einen  Schritt  weiter  auf  einem  Weg,  der
uns  dem  „Sozialismus“  entgegenführt.  Die  gängliche  Abschaffung  des  Erbrechts
it,  wie  wir  zu  zeigen  versuchten,  eine  durchaus  zurückzuweisende  Forderung  defsfelben.
Allein  materielle  und  sittliche  Hebung  der  niederen  mit  der  Noth  des  Lebens
ungenden  Wolkeklasse  ist  durch  die  mindest  bedenklichen  Mittel  in  ausgiebiger  Weise
nut  zu  erreichen  durch  eine  weitgehende  Beschränkung  des  Erbrechts.  So  scheint
uns  nun,  daß  das  Intestaterbrecht  allerdings  auf  jenen  engeren  Familienkreis
angeschränkt  werden  sollte,  in  welchem  wirtlich  das  Bewußtsein  natürlichen  Zusammenwungs
  in  der  Regel  lebendig  ist,  also  etwa  auf  die  Verwandtschaft  des  vierten
Grades.  Darüber  hinaus  begegnen  wir  nur  zu  häufig  den  Gesichtern  „lachender
Eerben“.  Die  Ansprüche  überlebender  kinderloser  Ehegatten  wären  auf  lebenslängliche
Lu#nießung  zu  beschränken,  welche  natürlich  auch  bei  einer  abermaligen  Verheirathung
azuhören  hätte.  Das  Testirrecht  aber  dürfte  sich  gültig  nicht  über  mehr  als  die
bälste  des  Nachlasses  erstrcken.  Der  übrige  Theil  des  Nachlasses  hätte  an  den
Staat  zu  fallen,  welchem  auch  eine  hoch  gegriffene,  bis  zu  einem  Viertel  des
lachlasses  ansteigende  progreffive  Erbschaftssteuer  zu  Gute  kommen  müßte.
TDieo  dem  Staate  anheimfallende  bedeutende  Summe  müßte  aber  unter  einer
"#sonderen  Verwaltung,  gelrennt  von  allen  anderen  Staatscinkünften,  stehen  und  aus-)

  Aehnliche  Vorschläge  macht  Umpfenbach,  Des  Bolkes  Erbe,  1876.
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