IlI. Z#stematiiche Uebersicht über die Rechts- und Staatsphilosophle. 83
dem Staat zugewiesen, da diesem ohnehin die schwere Aufgabe zufällt, aus die Ungleichhcit
der Vermögensverhältnisse mäßigend einzuwirken, auch unter dem Schutz
siner Nechtsordnung das Vermögen des Verstorbenen erworben wurde.
Doch läßt sich weder in diesem Fall noch selbst bei dem Vorhandensein einer
Familie das Recht letztwilliger Verfügung gänzlich verweigern. In dem
cinen wie dem andern Fall wird durch solche Verweigerung wirthschaftlicher und
fittlicher Schaden gestiftet. Wir haben den mächtigen Antrieb zur Arbeit betonen
nüfsen, der in dem Gedanken liegt, daß man damit für geliebte Menschen auch über
dos eigene Leben hinaus sorge: aber diese Geliebten sind nicht immer die nächsten
Btrwandten. Die wirklichen Familienwerhältnisse find oft geradezu ein Zerrbild der
üda#len: Nabeneltern, verlorene Söhne, feindliche Brüder sind typische Gestalten
nicht blos in der Poefie, sondern auch im Leben. Darum muß es gestattet sein,
denjenigen, welcher mit Bewußtsfein die natürlichen Bande zerrissen hat, die ihn mit dem
Erblasser verknüpft hatten, zu enterben und die Früchte mühevollen Fleißes
würdigeren Händen anzuvertrauen. Der Ider der Vergeltung gemäß muß es Überbaupt
zulässig sein, durch letztwillige Verfügung eine den Vermögens- und sonstigen
Verhältnissen der Verwandten sowic ihrem Verhalten zum Erblasser entsprechende
Un#theilung der Erbmasse vorzunehmen, sowie zu löblichen Zwecken, Stiftungen
u. dgl. über das Seinige zu verfügen und so eine „Schuld an das Gemeinwesen zu
ülgen“ oder Personen, welchen man besonders verpflichtet ist, zu entlohnen (Legate
an Krankenpfleger, Dienstleute u. s. w.).
Allerdings aber soll der #nnesgemäße. Unterhalt der ehelichen Kinder immer
os dem Nachlaß der Eltern bestritten werden (uneheliche Kinder, die nicht volgo
Nazesiti find, haben Anspruch auf den nothwendigen Unterhalt). Aehnliches gilt
beiafs des Unterhaltes verarmter überlebender Eltem. Darum Notherbenrecht,
flichtthcil und analoge Ansprüche des überlebenden Ehegatten.
Soll also das Recht zu testiren nicht ganz ohne Anerkeunung bleiben, so
findet es seine Schranken nicht blos in den Ansprüchen der Familienglieder, sondern
auch, abgesehen von solchen, in der Erwägung, daß es grundlos wäre, einem thörichten,
koatswidrigen, den religiösen oder sittlichen Anschauungen zuwiderlausenden letzten
Willen Rechtskraft einmräumen. Wer anordnet, sein Besitzthum solle zerstört, zur
Zelohnung von Unsittlichkeiten verwendet werden u. dgl., wird gewiß nicht auch
Snur die Gefühle der Pietät zur Aufrechthaltung solcher Verkehrtheit anrufen können.
Indessen wir gehen ungescheut noch einen Schritt weiter auf einem Weg, der
uns dem „Sozialismus“ entgegenführt. Die gängliche Abschaffung des Erbrechts
it, wie wir zu zeigen versuchten, eine durchaus zurückzuweisende Forderung defsfelben.
Allein materielle und sittliche Hebung der niederen mit der Noth des Lebens
ungenden Wolkeklasse ist durch die mindest bedenklichen Mittel in ausgiebiger Weise
nut zu erreichen durch eine weitgehende Beschränkung des Erbrechts. So scheint
uns nun, daß das Intestaterbrecht allerdings auf jenen engeren Familienkreis
angeschränkt werden sollte, in welchem wirtlich das Bewußtsein natürlichen Zusammenwungs
in der Regel lebendig ist, also etwa auf die Verwandtschaft des vierten
Grades. Darüber hinaus begegnen wir nur zu häufig den Gesichtern „lachender
Eerben“. Die Ansprüche überlebender kinderloser Ehegatten wären auf lebenslängliche
Lu#nießung zu beschränken, welche natürlich auch bei einer abermaligen Verheirathung
azuhören hätte. Das Testirrecht aber dürfte sich gültig nicht über mehr als die
bälste des Nachlasses erstrcken. Der übrige Theil des Nachlasses hätte an den
Staat zu fallen, welchem auch eine hoch gegriffene, bis zu einem Viertel des
lachlasses ansteigende progreffive Erbschaftssteuer zu Gute kommen müßte.
TDieo dem Staate anheimfallende bedeutende Summe müßte aber unter einer
"#sonderen Verwaltung, gelrennt von allen anderen Staatscinkünften, stehen und aus-)
Aehnliche Vorschläge macht Umpfenbach, Des Bolkes Erbe, 1876.
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