Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Achtzehnter  Abschnitt.
Das  Armenwesen.

Die  älteren  Gesetze  über  das  Armenwesen,  insbesondere  die  Allerhöchste
  Verordnung  vom  17.  November  1816,  das  Armenwesen  betr.,
sowie  das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die  Unterstützung  und  Verpflegung
hilfsbedürftiger  und  erkrankter  Personen  betr.  sind  durch  die  neuere  Gesetzgebung
  surrogirt.

Dermal  enthält  das  Gesetz  vom  29.  April  1869  —  die  öffentliche
  Armen=  und  Krankenpflege  betr.  —  die  nöthigen  Vorschriften  bezüglich
  der  öffentlichen  Armen=  und  Krankenpflege.

Consequent  mit  der  früheren  Gesetzgebung  ist  auch  hierin  der  Grundsatz
  einer  amtlichen,  öffentlichen,  obligatorischen  Armenpflege  festgehalten,
derselben  jedoch  in  soferne  der  Charakter  der  Subsidiarität  aufgedrückt,
als  der  Hilfsbedürftige  nicht  durch  eigne  Kraft,  oder  durch  freiwillige
Unterstützung  des  zur  Fristung  des  Lebens  Unentbehrliche  zu  erwerben

vermag.
Gesetz
die  öffentliche  Armen=  und  Krankenpflege  betr.
Ludwig  lII.
von  Gottes  Gnaden  Rönig  von  Vayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,  Derzog  von  Bayern,
Franken  und  in  Schwaben  2c.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  unseres  Staatsrathes  mit  Beirath
und  Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der
Abgeordneten  beschlossen,  und  verordnen  was  folgt:

Erste  Abtheilung.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
Aufgabe  der  öffentlichen  Armenpflege  ist:
1)  hilfsbedürftige  Personen  zu  unterstützen;
2)  der  Verarmung  entgegen  zu  wirken.
Das  gegenwärtige  Gesetz  behandelt  nur  die  öffentliche  —  obligatorische  —
Armenpflege.

Neben  ihr  ist  die  freiwillige  Armenpflege,  durch  Private  oder  Vereine  der
freieste  Spielraum  gewährt.