Achtzehnter Abschnitt.
Das Armenwesen.
Die älteren Gesetze über das Armenwesen, insbesondere die Allerhöchste
Verordnung vom 17. November 1816, das Armenwesen betr.,
sowie das Gesetz vom 25. Juli 1850, die Unterstützung und Verpflegung
hilfsbedürftiger und erkrankter Personen betr. sind durch die neuere Gesetzgebung
surrogirt.
Dermal enthält das Gesetz vom 29. April 1869 — die öffentliche
Armen= und Krankenpflege betr. — die nöthigen Vorschriften bezüglich
der öffentlichen Armen= und Krankenpflege.
Consequent mit der früheren Gesetzgebung ist auch hierin der Grundsatz
einer amtlichen, öffentlichen, obligatorischen Armenpflege festgehalten,
derselben jedoch in soferne der Charakter der Subsidiarität aufgedrückt,
als der Hilfsbedürftige nicht durch eigne Kraft, oder durch freiwillige
Unterstützung des zur Fristung des Lebens Unentbehrliche zu erwerben
vermag.
Gesetz
die öffentliche Armen= und Krankenpflege betr.
Ludwig lII.
von Gottes Gnaden Rönig von Vayern, Pfalzgraf bei Rhein, Derzog von Bayern,
Franken und in Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung unseres Staatsrathes mit Beirath
und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der
Abgeordneten beschlossen, und verordnen was folgt:
Erste Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Aufgabe der öffentlichen Armenpflege ist:
1) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen;
2) der Verarmung entgegen zu wirken.
Das gegenwärtige Gesetz behandelt nur die öffentliche — obligatorische —
Armenpflege.
Neben ihr ist die freiwillige Armenpflege, durch Private oder Vereine der
freieste Spielraum gewährt.