3. Das Strafreckt. 915
Jedes einzelne begangene Verbrechen hat seinen individuellen Werth und kann nie
blos als ein Exemplar seiner Art oder Gattung behandelt werden.
Wie schon angedeutet worden ist, giebt es Gründe, welche, weil fie auf das
Maß des Verschuldens von Einfluß find, bei der Zumessung der Sirafe von dem
Richter zu berücksichtigen find. Man nennt dieselben Strafzumessungsgründe
und theilt fie nach ihrer Wirkung ein in Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe.
Nicht selten versuchen es die Gesetze, dieselben beispielsweise oder gar vollständig
aufzuzählen. Eine vollständige Aufzählung anzustreben, ist ein von vornherein
veriehltes Unternehmen, da keine menschliche Weisheit im Stande ist, a priori
alle jene Umftände anzugeben, welche möglicherweise auf die Strofbarkeit einer
That Einfluß üben können. Eine blos beispiclsweise Aufzählung dagegen ist geeignet,
den Richter irre zu leiten und sein Augenmerk von der eindringenden Beurtheilung
des konkreten Falles hinweg zur Subsumirung defselben unter allgemeine
Schablonen zu lenken. Die Straszumeffungsgründe widerstreben Überdies jeder allgemeinen
Formulirung, weil sie mmeist solche Umstände sind, welche eben jedes
Verbrechen in einem höheren oder geringeren Grade begleiten, so daß also ein bloßes,
im Allgemeinen nicht zu bezeichnendes Quantum den Ausschlag für die höhere oder
niedere Strafzumessung giebt. Ob der Schaden größer oder geringer ist, die Verletzung
von mehr oder weniger Pflichten vorliegt u. s. w. — derartige durchaus
fließende und relative Bestimmungen sind nicht geeignet zu einer gesetzlichen Firirung.
Jeder verständige Nichter wird ohnehin darüber mit sich im Klaren sein,
daß die Intensität des verbrecherischen Willens, die Größe des verursachten Uebels,
auch die Gefährlichkeit der Haudlung, soweit der Thäter mit dem Bewußtsein der
Gefahr gehandelt hat, als Zumeffungsgründe ins Auge zu fassen seien und daß die
Energie des verbrecherischen Willens wieder zu messen sei an der Menge und Größe
der Hindernisse, welche der zum Verbrechen Schreitende (in seinem Inmeren oder in
der Außenwelt) zu überwinden hatte. Für ihn kann eine gesetzliche Anleitung nur
Überflüssig und vielsach einengend fein; für den unverständigen Richter dagegen wird
sie zu einem Sündenbock, auf den er alles Unheil schieben kann, welches eine schiche
und oberflächliche Beurtheilung der Verbrechen anrichtet.
Die Straßumessungsgründe pflegt man gewöhnlich einzutheilen in kriminalrechtliche
und kriminalpolitische. Die ersteren beruhen auf dem größeren oder geringeren
Verschulden des Verbrechers, die letzteren dagegen beziehen sich nicht auf
dieses Verschulden, sondern anf irgend welche Nützlichkeitsrücksichten. So z. B. soll
es ein kriminalpolitischer Strafminderungsgrund sein, wenn der durch das Verbrechen
Beschädigte auch ohne Zuthun des Verbrechers Schadensersatz erhalten hat,
oder wenn der Verbrecher der Obrigkeit andere, bisher verborgen gewesene Verbrecher
entdeckt u. dgl. m. Allein es bedarf wol keines Nachweises, daß es eine Verleßung
der Gercchtigkeit ist, Umstände, welche mit dem Verbrechen selbst nicht zusammenhängen,
als strafmindernd zu betrachten. — Esbensowenig gehört unter die Strasminderungsgründe
die Erduldung einer (unverschuldeten) Untersuchungsha. da diese
ebenfalls auf die Intensität des verbrecherischen Willens und die Größe der Uebelthat
keinen Einfluß übt. Allerdings muß aber die Untersuchungshaft, als ein um
des Verbrechens willen erduldetes Uebel, bei der Ausmessung der Strafe dem Verbrecher
zugute gerechnet werden.
Die Eintheilung der Strafzumesfungsgründe in subjektive und objettive hat
zwar Manches für sich, kann aber leicht zu Mißverständnissen führen. Die fubjektiven
beziehen sich unmittelbar auf den verbrecherischen Willen; hierher gehören z. B.
größere oder geringere Reiflichkeit der Ueberlegung, Gemüthsbewegung, gute oder
schlechte Erziehung, Verführung durch Andere u. dgl. Die objektiven beziehen sich
auf die Größe des verursachten Uebels — wobei es aber nur zu o#t außer Acht
gelassen wird, daß diese nur in Betracht kommt, wenn fie dem Thäter zur Absicht
oder zur Fahrläffigkeit zuzurechnen ist.
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