Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

3.  Das  Strafreckt.  915

Jedes  einzelne  begangene  Verbrechen  hat  seinen  individuellen  Werth  und  kann  nie
blos  als  ein  Exemplar  seiner  Art  oder  Gattung  behandelt  werden.

Wie  schon  angedeutet  worden  ist,  giebt  es  Gründe,  welche,  weil  fie  auf  das
Maß  des  Verschuldens  von  Einfluß  find,  bei  der  Zumessung  der  Sirafe  von  dem
Richter  zu  berücksichtigen  find.  Man  nennt  dieselben  Strafzumessungsgründe
und  theilt  fie  nach  ihrer  Wirkung  ein  in  Straferhöhungs-  und  Strafminderungsgründe.
  Nicht  selten  versuchen  es  die  Gesetze,  dieselben  beispielsweise  oder  gar  vollständig
  aufzuzählen.  Eine  vollständige  Aufzählung  anzustreben,  ist  ein  von  vornherein
  veriehltes  Unternehmen,  da  keine  menschliche  Weisheit  im  Stande  ist,  a  priori
alle  jene  Umftände  anzugeben,  welche  möglicherweise  auf  die  Strofbarkeit  einer
That  Einfluß  üben  können.  Eine  blos  beispiclsweise  Aufzählung  dagegen  ist  geeignet,
  den  Richter  irre  zu  leiten  und  sein  Augenmerk  von  der  eindringenden  Beurtheilung
  des  konkreten  Falles  hinweg  zur  Subsumirung  defselben  unter  allgemeine
Schablonen  zu  lenken.  Die  Straszumeffungsgründe  widerstreben  Überdies  jeder  allgemeinen
  Formulirung,  weil  sie  mmeist  solche  Umstände  sind,  welche  eben  jedes
Verbrechen  in  einem  höheren  oder  geringeren  Grade  begleiten,  so  daß  also  ein  bloßes,
im  Allgemeinen  nicht  zu  bezeichnendes  Quantum  den  Ausschlag  für  die  höhere  oder
niedere  Strafzumessung  giebt.  Ob  der  Schaden  größer  oder  geringer  ist,  die  Verletzung
  von  mehr  oder  weniger  Pflichten  vorliegt  u.  s.  w.  —  derartige  durchaus
fließende  und  relative  Bestimmungen  sind  nicht  geeignet  zu  einer  gesetzlichen  Firirung.
  Jeder  verständige  Nichter  wird  ohnehin  darüber  mit  sich  im  Klaren  sein,
daß  die  Intensität  des  verbrecherischen  Willens,  die  Größe  des  verursachten  Uebels,
auch  die  Gefährlichkeit  der  Haudlung,  soweit  der  Thäter  mit  dem  Bewußtsein  der
Gefahr  gehandelt  hat,  als  Zumeffungsgründe  ins  Auge  zu  fassen  seien  und  daß  die
Energie  des  verbrecherischen  Willens  wieder  zu  messen  sei  an  der  Menge  und  Größe
der  Hindernisse,  welche  der  zum  Verbrechen  Schreitende  (in  seinem  Inmeren  oder  in
der  Außenwelt)  zu  überwinden  hatte.  Für  ihn  kann  eine  gesetzliche  Anleitung  nur
Überflüssig  und  vielsach  einengend  fein;  für  den  unverständigen  Richter  dagegen  wird
sie  zu  einem  Sündenbock,  auf  den  er  alles  Unheil  schieben  kann,  welches  eine  schiche
und  oberflächliche  Beurtheilung  der  Verbrechen  anrichtet.

Die  Straßumessungsgründe  pflegt  man  gewöhnlich  einzutheilen  in  kriminalrechtliche
  und  kriminalpolitische.  Die  ersteren  beruhen  auf  dem  größeren  oder  geringeren
  Verschulden  des  Verbrechers,  die  letzteren  dagegen  beziehen  sich  nicht  auf
dieses  Verschulden,  sondern  anf  irgend  welche  Nützlichkeitsrücksichten.  So  z.  B.  soll
es  ein  kriminalpolitischer  Strafminderungsgrund  sein,  wenn  der  durch  das  Verbrechen
  Beschädigte  auch  ohne  Zuthun  des  Verbrechers  Schadensersatz  erhalten  hat,
oder  wenn  der  Verbrecher  der  Obrigkeit  andere,  bisher  verborgen  gewesene  Verbrecher
entdeckt  u.  dgl.  m.  Allein  es  bedarf  wol  keines  Nachweises,  daß  es  eine  Verleßung
der  Gercchtigkeit  ist,  Umstände,  welche  mit  dem  Verbrechen  selbst  nicht  zusammenhängen,
  als  strafmindernd  zu  betrachten.  —  Esbensowenig  gehört  unter  die  Strasminderungsgründe
  die  Erduldung  einer  (unverschuldeten)  Untersuchungsha.  da  diese
ebenfalls  auf  die  Intensität  des  verbrecherischen  Willens  und  die  Größe  der  Uebelthat
  keinen  Einfluß  übt.  Allerdings  muß  aber  die  Untersuchungshaft,  als  ein  um
des  Verbrechens  willen  erduldetes  Uebel,  bei  der  Ausmessung  der  Strafe  dem  Verbrecher
  zugute  gerechnet  werden.

Die  Eintheilung  der  Strafzumesfungsgründe  in  subjektive  und  objettive  hat
zwar  Manches  für  sich,  kann  aber  leicht  zu  Mißverständnissen  führen.  Die  fubjektiven
  beziehen  sich  unmittelbar  auf  den  verbrecherischen  Willen;  hierher  gehören  z.  B.
größere  oder  geringere  Reiflichkeit  der  Ueberlegung,  Gemüthsbewegung,  gute  oder
schlechte  Erziehung,  Verführung  durch  Andere  u.  dgl.  Die  objektiven  beziehen  sich
auf  die  Größe  des  verursachten  Uebels  —  wobei  es  aber  nur  zu  o#t  außer  Acht
gelassen  wird,  daß  diese  nur  in  Betracht  kommt,  wenn  fie  dem  Thäter  zur  Absicht
oder  zur  Fahrläffigkeit  zuzurechnen  ist.

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