Vom stillschweigenden Verzicht auf die Appellation. 41
mit den dazu gehörigen Annotationen, so ergibt
sich veutlich, daß es lediglich in der Absscht des
Gesetzgebers lag, jenen Mißbrauch abzuschaffen, in
Folge dessen die Parteien sich häufig durch das
ergangene Urtheil im Allgemeinen für beschwert
erklärten, und das Petitum an den höhern Rich-
ter stellten, die ergangene Sentenz quovis modo
u ihren Gunsten zu reformiren. — Allein in der
erufung der M. B. sind fünf Punkte ganz spe-
ziell bezeichnet, wodurch dieselbe gravirt zu seyn
vermeint; sie hat folgerecht ihr Petitum auf Re-
formirung der Ssententia a qun in diesen fünf
Dunsten gestellt, und sich zur Motivirung der
eschwerdepunkte nicht auf die Vorakten im All-
gemeinen, sondern auf die von ihr abgegebnen Re-
zesse bezogen. Der Berufungörichter konnte daher
nicht varüber im Zweisel seyn, in welchen einzel-
nen Punkten sich Appellantin für beschwert erachte,
und eine nähere Deduktion der Gravaminaga kann
unter solchen Umständen so wenig, wie bei der
Klage, Einrede oder bei dem Beweise, als ein
wesentlicher Theil der Prozeößschrift, oder als
eine deren Gültigkeit bedingende Formalität be-
trachtet werden. «
Vergl. Gönner Komment. zur Novelle vom
J. 1819, S. 353 — 61.“
2.
Zur Lehre vom stillschweigenden Verzicht auf die Appillation.
Es wurde beiden Theilen Beweis auferlegt,
und Kläger bat nach Eröffnung des Beweis-In=
terlokuts um Verlängerung der Frist zür Antretung
des ihm auferlegten Beweises. Derselbe trat je-
doch noch innerhalb der im Interlokut bestimmten
Frist seinen Beweis an und reichte damit gleich-
zeitig eine Berufung gegen das Interlokut ein,
durch welches er sich in sofern für beschwert erach-
tete, daß nicht noch über einen andern zur Be-