3. Bruns-Lenel, Geschichte und Quellen des römischen Rechts. 387
p. V. (de testamentis, 27—37), p. VI. (38—44), p. VII. (45—50). Der Kursus dauert jetzt
fünf Jahre. Die Füchse heißen lustiniani novi und hören über Institutionen und ###cra;
die edictales des zweiten Jahres und die Papinianistae des dritten abwechselnd Teil 2 oder 3,
im zweiten Jahre außerdem die libri singulares: 23. 26. 28. 30, im dritten Buch 20—22 (den
sog. Antipapian, rd durl rod llamavod B8#6Ma). Im vierten Jahre sind sie Lytae und lesen
für sich die übrigen Bücher der 4. und 5. pars; als Prolytae des fünften Jahres den Kodex.
Teil 6 und 7 sollen fürs Studium in der Praxis aufgehoben werden.
Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
§ 70. In den Gesetzen und Gesetzbüchern Justinians hat das römische Recht eine Art
Abschluß gefunden und die Form erhalten, in der es auf die Nachwelt übergegangen ist. Das
byzantinische Reich dauerte zwar noch beinahe 900 Jahre fort, allein es ist kein römisches Reich
mehr, sondern ein griechisches, wenn auch einzelne Teile von Italien und namentlich die Stadt
Rom noch längere Zeit damit verbunden blieben. Das Recht wurde zwar noch weiterge-
bildet, aber nicht mehr in der römischen universalen Richtung, vielmehr schrumpft das uni-
versale römische Recht jetzt allmählich wieder zu einem nationalen zusammen, dem byzantinisch-
griechischen 1. Die spätere Gesetzgebung hat daher für das römische Recht als Weltrecht keine
Bedeutung mehr, das ganze Interesse der byzantinischen Rechtsgeschichte knüpft sich für das
römische Recht nur noch an die weiteren Schicksale der Justinianischen Gesetzbücher.
Das Wichtigste dabei sind die wissenschaftlichen Arbeiten des 6. Jahrhunderts. Jedes
neue Gesetzbuch reizt zu wissenschaftlichen Arbeiten darüber. So den obersten Schaum ab-
zuschöpfen, ist nicht mühevoll und doch lohnend. Hier kam dazu, daß schon die Ubertragung
ins Griechische ein Verdienst war und ein Bedürfnis für den Unterricht und die Praxis. Wir
sehen daher, daß schon von den vier Professoren, die bei der Abfassung der Gesetzbücher mit-
gewirkt hatten, wenigstens drei sofort griechische Arbeiten darüber schrieben. Theophilus
schrieb einen sog. wöré (index) der ersten drei Teile der Digesten, d. h. eine freie ÜUbertragung
des Textes; von ihm rührt ferner nach der handschriftlichen ÜUberlieferung her die sog. Para-
phrase der Institutionen, d. h. ebenfalls ein Wwh#s mit Beispielen und historischen Erklärungen,
die aber trotz des reichen Materials, das zu Gebote stand, viele erhebliche Irrtümer enthalten,
so daß man auch gegen die nicht nachzuprüfenden Angaben mißtrauisch werden muß 5.
Dorotheus schrieb einen bodik der Digesten, der sich der wörtlichen Wiedergabe (zrarch
#n#CS5a) sehr annähert, mit Anmerkungen (napalp###). Anatolius verfaßte einen kurzen
Auszug (Cvrouos c55##) aus dem Kodex genau nach den einzelnen Stellen #. Neben und
nach ihnen schrieben auch andere Professoren von Konstantinopel und Beryt Ubersetzungen,
Umschreibungen, Auszüge, Ubersichten, auch wohl Anmerkungen und Erklärungen und selbst
1 Uber die äußere Geschichte des byzantinischen Rechts s.: Zachariae, HBistoria iuris
graeco-romani. 1839. Mortreuil, Histoire du droit byzantin. 3 voll. 1843; über die
innere: Zachariä, Geschichte des griechisch-römischen Privatrechts. 3 Hefte. 1856—64;
3. Aufl- unter dem Titel: Geschichte des griechisch-römischen Rechts. 1892.
Gesammelt in: Zacharige, Novellae constitutiones imperatorum post lustinianum.
1857 (3. Band des lus graeco-romanum).
* Die ältere Ausgabe: Theophili antecessoris paraphrasis Graeca institutionum, ed.
O. Reit z. 2 voll. 1754, ist ohne genügende handschriftliche Grundlage gemacht (C. Ferrini,
Rendiconti dell’ Istituto Lombardo II vol. XVI 1). Neue Ausgabe von Ferrinit Institu-
tionum graeca paraphrasis Theophilo antecessori vulgo tributa. 2 Bde. 1884. 1897. Ferrini
will die Paraphrase dem Theophilus absprechen. Indes wird er schon in Scholien aus dem Ende
des 6. Jahrhunderts als Verfasser genannt Ferrini, Scolü inediti allo Pseudo-Teofilo. 1886.
z 188 p. 45). Über die von Theophilus benutzten Quellen s. Ferrini, Byzant. Ztschr. VI
547 f.
E-e ist bestritten, ob er mit dem Kompilator identisch ist: Zachariä, 886. XXI S. 70
(gegen Ferrini).
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