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bildet die staatlich veranlagte Gewerbesteuer. Dabei bleibt derjenige Theil
der Gewerbesteuer ausser Anrechnung, der auf Niederlassungen, Betriebe oder
Betriebsstätten entfällt, die ihren Sitz nicht im Handelskammerbezirk haben,
oder hinsichtlich welcher ihren Besitzern das Recht, an den Handelskammer-
wahlen Theil zu nehmen, nicht zusteht.
In Gemeinden, die eine besondere Gewerbesteuer eingeführt haben (F. 29
des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893), kann auf Grund Beschlusses
der Handelskammer nach Anhörung der Betheiligten der auf die Wablbe-
rechtigten der Gemeinde entfallende Betrag an Handelskammerbeiträgen durch
Zuschläge zu der besonderen Gewerbesteuer aufgebracht werden. Dieser Be-
schluss bedarf der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
S. 27. Das Ergebniss der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie etwa
später eintretende Veränderungen werden der Handelskammer von den Steuer-
ausschüssen kostenfrei mitgetheilt. Insoweit die Veranlagung sich auf mehrere
Niederlassungen, Betriebe oder Betriebsstätten eines Beitragspflichtigen erstreckt,
die ihren Sitz nicht sämmtlich im Bezirk einer Handelskammer haben oder
hinsichtlich welcher ihren Besitzern das Recht, an den Handelskammerwablen
Theil zu nehmen, nicht zusteht, ist auf Antrag der Handelskammer vom
Vorsitzenden des Steuerausschusses der auf die abgabepflichtigen Niederlassungen,
Betriebe oder Betriebsstätten entfallende Theilbetrag festzustellen und den
Abgabepflichtigen mitzutheilen.
Denselben steht binnen einer Ausschlussfrist von vier Wochen die Berufung
an die Bezirksregierung, deren Entscheidung endgültig ist, zu.
Die Handelskammer stellt die Beiträge fest.
5. 28. Auf Ersuchen der Handelskammer haben die Gemeinden und Guts-
bezirke die Erhebung der Handelskammerbeiträge gegen eine Vergütung von
höchstens drei vom Hundert der eingezogenen Beiträge zu bewirken und die
Beiträge durch Vermittelung der Kreis- (Steuer-) kassen an die Handelskammer
abzuführen.
Die Handelskammerbeiträge sind öffentliche Lasten. Rückständige Beiträge
werden in derselben Weise wie Gemeindeabgaben eingezogen.
5. 29. Einsprüche gegen die Heranziehung zu Handelskammerbeiträgen
sind innerhalb zweier Wochen nach der Zablungsaufforderung bei der Handels-
kammer anzubringen, die darüber beschliesst. Gegen den Beschluss findet
innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Klage beim Bezirksausschusse
statt, gegen dessen Endurtheil nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Einsprüche, welche sich gegen den dem Handelskammeérbeitrage zu Grunde
liegenden Satz der staatlich veranlagten Gewerbesteuer richten, sind unzulässig.
5. 30. Die Handelskammer ist befugt, zur Deckung der Kosten von
Anstalten, Anlagen und Einrichtungen, die für einzelne Theile des Handels-
kammerbezirks oder für einzelne Betriebszweige ausschliesslich bestimmt sind,
oder ihnen vorzugsweise zu Gute kommen, die Beitragspflichtigen dieser Bezirks-
theile oder Betriebszweige zu besonderen Beiträgen heranzuziehen. Bevor
solche Anstalten, Anlagen und Einrichtungen ins Leben gerufen werden, ist
den Betheiligten Gelegenheit zu geben, sich über deren Zweckmässigkeit zu
ussern.
Zur Verwaltung solcher Einrichtungen sind Vertreter der betheiligten
Bezirkstheile oder Betriebszweige in angemessener Zahl heranzuziehen; sie
kann örtlichen oder fachlichen Ausschüssen übertragen werden, die aus Mit-
gliedern der Handelskammer und Vertretern der betheiligten Bezirkstbeile
oder Betriebszweige zu bilden sind.
Die auf Grund dieser Bestimmungen gefassten Beschlüsse unterliegen der
Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
S. 31. Einer vorgängigen Genehmigung des Ministers für Handel und
Gewerbe bedarf es, wenn die Beschaffung des Aufwandes für ein Jahr einen
zehn Prozent der Gewerbesteuer übersteigenden Zuschlag zu derselben erfordert.
In diesem Falle kann der Minister für Handel und Gewerbe die etats-
mässigen Kosten in der Gesammtsumme soweit herabsetzen, dass der zu ibrer