Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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(5)  Die  endgültige  Zurückweisung  des  Antrags  wirkt  auch  gegen  diejenigen
Antragsberechtigten,  die  einen  Antrag  nicht  gestellt  oder  den  gestellten  Antrag  zurückgenommen
  haben.  Dies  gilt  selbst  dann,  wenn  die  in  §  17  bestimmte  Frist  noch
nicht  verstrichen  ist.

(4)  Das  Verfahren  vor  dem  Bergamt  ist  kosten=  und  stempelfrei.  Auslagen,
die  von  einem  Antragsteller  durch  Mutwillen,  Verschleppung  oder  Irreführung  veranlaßt
  worden  sind,  kann  ihm  das  Bergamt  auferlegen.  Die  Anfechtungsklage  ist
hiergegen  nur  zulässig,  wenn  sie  auch  gegen  die  Entscheidung  in  der  Hauptsache
erhoben  wird;  ist  in  der  Hauptsache  nicht  entschieden  worden,  so  kann  eine  Auferlegung
  von  Auslagen  binnen  zehn  Tagen  nach  Eröffnung  des  Beschlusses  gemäß
§  410  des  Allgemeinen  Berggesetzes  mit  Rekurs  an  das  Finanzministerium  angefochten
  werden.

§  17.  Wird  für  Kohlenunterirdisches  die  Feststellung,  daß  cs  vom  staatlichen
Kohlenbergbaurecht  ausgenommen  sei,  nicht  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  beantragt  oder  wird  der  gestellte  Antrag,  und  zwar  im
Falle  des  Antrags  mehrerer  von  allen  Antragstellern,  zurückgenommen  und  nicht
fristgemäß  von  einem  anderen  Antragsberechtigten  gestellt,  so  gelten  die  Vorschriften
des  §  1  mit  Wirkung  vom  Inkrafttreten  des  Gesetzes  an  für  dieses  Kohlenunterirdische
auch  dann,  wenn  hierfür  eine  Ausnahme  vom  staatlichen  Kohlenbergbaurecht  in
Anspruch  genommen  werden  konnte.  Die  Fälle  des  §7  werden  hierdurch  nicht
berührt.

§  18.  (1)  Sofort  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  wird  auf  den  Grundbuchblättern
  der  vom  Grundeigentum  abgetrennten  Kohlenbergbaurechte,  soweit  nicht
das  abgetrennte  Kohlenbergbaurecht  dem  Staate  zusteht,  von  Amts  wegen  eingetragen,
  es  sei  nicht  festgestellt,  daß  das  Kohlenunterirdische  vom  staatlichen  Kohlenbergbaurecht
  ausgenommen  ist.  Für  abgetrennte  Kohlenbergbaurechte,  für  die  ein
Grundbuchblatt  nicht  angelegt  ist,  wird  diese  Eintragung  im  Grundbuch  auf  dem
Blatte  des  Grundstücks  vorgenommen.

(2)  Das  Bergamt  teilt  alsbald  nach  dem  Ablauf  der  in  §  17  gesetzten  Frist  dem
Grundbuchamte  mit,  für  welche  vom  Grundeigentum  abgetrennten  Kohlenbergbaurechte
  die  Feststellung,  daß  das  Kohlenunterirdische  vom  staatlichen  Kohlenbergbau--recht
  ausgenommen  sei,  beantragt  worden  ist;  die  Kohlenbergbaurechte,  für  die
hiernach  ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt  ist,  werden  vom  Grundbuchamte,  soweit
nicht  das  abgetrennte  Kohlenbergbaurecht  dem  Staate  zusteht,  von  Amts  wegen
gelöscht.  Entsprechendes  gilt  bei  endgültiger  Zurückweisung  des  Antrags  oder  wenn
der  Antrag,  und  zwar  im  Falle  des  Antrags  mehrerer  von  allen  Antragstellern,