Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 503
§. 31. Die in dem §. 715 0 der Deutschen Civilprozeßordnung bezeichneten
Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen.
§. 32. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Voll-
streckungsbehörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich
u versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachver-
füändigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungsbeamte an die
Vollstreckungsbehörde abzuliefern; die Wegnahme des Geldes durch den Voll-
ziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
§. 33. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf
einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner
sich mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforder-
lich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu verstei-
ernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren
ufbewahrung zu vermeiden. »
DieVersteigermcherfolgtinderGemeinde,inwelcherdiePfandung
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) §. 715. Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus= und Küchengeräth insbesondere die
Heiz= und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner, seine Familie
und sein Gesinde unentbehrlich sind (auch die unentbehrlichen Möbeln, vergl.
A. L. R. I. 2, §§. 14, 15; wegen der Unentbehrlichkeit einer Uhr vergl.
Kautz S. 293 Anm. 2);
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochen er-
forderlichen Nahrungs= und Feuerungsmittel;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei
Ziegen oder zwei Schafc nebst dem zum Unterhalt und zur Streu für dieselben
auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern die bezeichneten Thiere
für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unent-
behrlich sind:;
4. bei Künstlern, Handwerkern, Hand= und Fabrikarbeitern, sowie bei Hebammen
die zur persönlichen Ausübung des Berufs unentbehrlichen Gegenstände. (Bei-
spielsweise die Nähmaschinen der Schneider, Nätherinnen u. s. w., Res.
23. Dez. 1882);
5. bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthschaftsbetriebe
unentbehrliche Geräth, Bieh= und Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger,
sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirth-
schaft bis zur nächsten Ernte unentbehrlich sind;
6. bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen
Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung
des Dienstes oder Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie
anständige Kleidung;
7. bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und Lehrern
an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung
nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Penfion für die Zeit
von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts= oder Pensionszahlung
gleichkommt; vergl. S§. 51 S. 507.
8. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Waaren;
9. Orden und Ehrenzeichen;
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der
Kirche oder Schule bestimmt sind.
Im Falle des §. 715 Nr. 5 muß stets die Zuziehung eines Sachverständigen
erfolgen, wenn die dort bezeichneten Sachen den Werth von 1000 Mark übersteigen,
Art. 29 der Anw. Zu den der Pfändung nicht unterworfenen Sachen gehört auch
das Inventar der Posthaltereien, §. 20 Postges. 28. Okt. 1871, ferner die. Fahr-
betriebsmittel der Eisenbahnen, Ges. 3. Mai 1886 (N. G. Bl. S. 131); die dem
Verkehr nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen entzogenen Sachen, z. B. Grabsteine auf
öffentlichen Kirchhöfen; auch wohl Trauringe, vergl. Kautz S. 293.
*) Die mit der Versteigerung beauftragten oder bei derselben zugezogenen, sowie
die zu der Vollstreckungsbehörde gehörigen Beamten dürfen kein Gebot abgeben, auch
nicht durch Andere für sich bieten lassen, Art. 60 der Anw.