Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

504 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 
geschehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung 
der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen ). Auf Ersuchen der 
Vollstreckungsbehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Versteigerung bei- 
zuwahnen oder einen Gemeinde= oder Polizeibeamten mit der Beiwohnung zu 
beauftragen. 
Die Vorschriften des #§. 25 finden auf die Versteigerung entsprechende 
Anwendung. 
§. 34. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der §§. 718, 7190 
der Deutschen Civilprozeßordnung zu verfahren. 
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als 
Zahlung von Seiten des Schuldners. 
§. 35. Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder 
Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot 
nicht abgegeben, so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt 
werden, welcher den Gold= oder Silberwerth erreicht. 
§. 36. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Markt- 
preis haben, aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen 
solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. 
§. 37. Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht ge- 
trennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der 
Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungsbeamte 
die Aberntung bewirken zu lassen. 
§. 38. Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein ge- 
pfändetes Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer 
Weise außer Kurs gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Um- 
schreibung auf den Namen des Käufers, bezw. die Wiederinkurssetzung zu 
erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners 
abzugeben. 
§. 39. Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßig-= 
keitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung 
einer gepfändeten Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als 
in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die 
lierteigerung durch eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzu- 
nehmen sei. 
  
1) Der mit der Versteigerung beauftragte Beamte hat die öffentliche Bekannt- 
machung zu bewirken; diese muß in der Gemeinde, in welcher die Pfändung vollzogen 
ist, eventuell auch in der Gemeinde, in welcher die Versteigerung statifinden sol 
mindestens 3 Tage vor dem Tage der Versteigerung oder in der von der Vollstreckungs- 
behörde ausdrücklich vorgeschriebenen kürzeren Frist in ortsüblicher Weise durch Ausruf, 
Aushang an öffentlicher Stelle oder Einrückung in öffentliche Blätter erfolgen. Der 
Aushang ist an dem Gemeindehause, dem Orte der Versteigerung und nach Befinden 
auch an anderen öffentlichen Orten zu bewirken. 
Die Vollstreckungsbehörde ist andere Arten der Bekanntmachung vorzuschreiben 
berechtigt und ist hierzu verpflichtet, falls der Schuldner unter Zahlung der Kosten 
geeignete Anträge stellt, Art. 51 der Anw. 
7n 8. 718. Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem 
Aufrufe. 
Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung 
geschehen. 5s Z 
Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten 
Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des 
Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so 
wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren 
Gebote nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen 
Anspruch. 
§. 719. Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung 
des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.