506 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren.
die Zwangsvollstreckung erfolgt, durch die Vollstreckungsbehörde zur Ein-
ziehung zu überweisen; dieselbe hat beglaubigte Abschriften der Verfügung dem
Schuldner und dem Drittschuldner zustellen zu lassen.
§. 45. Die Ueberweisung. ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuld-
ners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechti-
gung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Bei Pfändung einer in
einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen Forderung oder Berechtigung
findet außerdem der §. 1061) des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil=
prozeßordnung vom 24. März 1879 (G. S. S. 281) Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Ur-
kunden herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anordnun
der Vollstreckungsbehörde dem Schuldner durch den Vollstreckungsbeamten
wegzunehmen.
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann von
dem Schuldner die Ableistung des Offenbarungseides dahin,
daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich
befinden,
gefordert werden.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der
vorstehenden Eidesnorm beschließen.
Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vor-
schriften des §. 27 entsprechende Anwendung.
Befindet sich eine herauszugebende Urkunde im Gewahrsam eines Dritten,
so ist demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der
Anspruch d Schuldners auf Herausgabe derselben nach Maßgabe des §. 44
zu überweisen.
§. 46. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen
zwei Wochen, von der Zustellung der im §. 42 Abs. 1 bezeichneten Verfügung
an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung
zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere
Gläubiger gepfändet sei. "
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorge-
dachte Verfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem
Eläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden
aden.
Die Bestimmungen der 8§. 740 bis 742 der Deutschen Civilprozeßordnung
finden Anwendung.
§. 47. Schon vor der Pfändung kann die für die Einziehung zuständige
Stelle durch die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner
die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der
Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und
1) §. 16. Die Pfändung einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche einge-
tragenen Forderung oder Berechtigung ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur
Eintragung des entstandenen Pfandrechts. Zum Nachweise der Pfändung ist der
Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Eigenthümer des Grund-
stücks erforderlich und ausreichend.
Die Ueberweisung einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen
Geldforderung an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung
der Abtretung.
Zu dem Antrage des Gläubigers auf Eintragung ist weder die Vermittelung
des Prozeßgerichts oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Beglaubigung erforderlich.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen, unter welchen
die Rechte an einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen Forderung
Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, bleiben unberührt.