Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

506 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 
die Zwangsvollstreckung erfolgt, durch die Vollstreckungsbehörde zur Ein- 
ziehung zu überweisen; dieselbe hat beglaubigte Abschriften der Verfügung dem 
Schuldner und dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 
§. 45. Die Ueberweisung. ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuld- 
ners, von welchen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechti- 
gung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. Bei Pfändung einer in 
einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen Forderung oder Berechtigung 
findet außerdem der §. 1061) des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civil= 
prozeßordnung vom 24. März 1879 (G. S. S. 281) Anwendung. 
Der Schuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Ur- 
kunden herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anordnun 
der Vollstreckungsbehörde dem Schuldner durch den Vollstreckungsbeamten 
wegzunehmen. 
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann von 
dem Schuldner die Ableistung des Offenbarungseides dahin, 
daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich 
befinden, 
gefordert werden. 
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der 
vorstehenden Eidesnorm beschließen. 
Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vor- 
schriften des §. 27 entsprechende Anwendung. 
Befindet sich eine herauszugebende Urkunde im Gewahrsam eines Dritten, 
so ist demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der 
Anspruch d Schuldners auf Herausgabe derselben nach Maßgabe des §. 44 
zu überweisen. 
§. 46. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen 
zwei Wochen, von der Zustellung der im §. 42 Abs. 1 bezeichneten Verfügung 
an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären: 
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung 
zu leisten bereit sei; 
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; 
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere 
Gläubiger gepfändet sei. " 
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorge- 
dachte Verfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem 
Eläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden 
aden. 
Die Bestimmungen der 8§. 740 bis 742 der Deutschen Civilprozeßordnung 
finden Anwendung. 
§. 47. Schon vor der Pfändung kann die für die Einziehung zuständige 
Stelle durch die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner 
die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der 
Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und 
  
1) §. 16. Die Pfändung einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche einge- 
tragenen Forderung oder Berechtigung ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur 
Eintragung des entstandenen Pfandrechts. Zum Nachweise der Pfändung ist der 
Nachweis der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Eigenthümer des Grund- 
stücks erforderlich und ausreichend. 
Die Ueberweisung einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen 
Geldforderung an Zahlungsstatt ersetzt die Bewilligung des Schuldners zur Eintragung 
der Abtretung. 
Zu dem Antrage des Gläubigers auf Eintragung ist weder die Vermittelung 
des Prozeßgerichts oder des Vollstreckungsgerichts, noch die Beglaubigung erforderlich. 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Voraussetzungen, unter welchen 
die Rechte an einer in einem Grund= oder Hypothekenbuche eingetragenen Forderung 
Rechtswirkung gegen Dritte erlangen, bleiben unberührt.
	        
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