Abschnitt XXXVII. Anw. zur Ausf. des Kommunalabgaben-Gesetzes. 1011
— falls die Angelegenheit überhaupt zu einer gerichtlichen Verfolgung geeignet er-
scheint — binnen drei Monaten zu stellen, nachdem er Kenntniß von der Handlung
und von der Person des Thäters erhalten hat (6§. 61—64 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich), und zwar bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts, bei dem
der Gerichtsstand begründet ist (8§. 7 ff. der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877).
Ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeinde-
vorstandes begangen, so ist auch die Aussichtsbehörde — in Landgemeinden der Land-
rath als Vorsitzender des Kreisausschusses, in Stadtgemeinden der Regierungspräfi-
dent — zur Stellung des Antrages berechtigt. Im Allgemeinen muß Werth darauf
gelegt werden, daß dem Steuerpflichtigen, welcher zur Ertheilung von Auskunft über
seine Erwerbs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse angehalten wird, der erfor-
liche Schutz gegen eine unbefugte Offenbarung der ertheilten Auskunft nicht versagt
bleibt. Es wird daher besonderer Gründe bedürfen, um im gegebenen Falle von der
Stellung eines entsprechenden Antrages absehen zu können.
Zuwiderhandlungen gegen die Borschriften in Steuerordnungen (§. 82).
Art. 50. In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhandlungen
bis zur Höhe von 30 Mark angedroht werden.
Die Strafen find durch den Gemeindevorstand mittelst Strafbescheides festzusetzen
und nach eingetretener Rechtskrast im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben.
Der Strafbescheid muß die strafbare Handlung, das angewendete Straf-
Lesetz (die Stenerordnung) und die Beweismittel bezeichnen, auch die Eröffnung ent-
halten, daß der Beschuldigte, sofern er nicht eine nach den Gesetzen zugelassene
Beschwerde an die höhere Berwaltungsbehörde ergreift, binnen einer Woche nach der
Bekanntmachung bei der Verwaltungsbehörde, welche denselben erlassen, oder bei der-
jenigen, welche ihn bekannt gemacht hat, auf gerichtliche Entscheidung antragen könne.
Die Beschwerde richtet sich in Stadtgemeinden nach den Vorschriften im §. 7 des Zu-
ständigkeitsgesetzes vom 1. Augnst 1883, in Landgemeinden nach den Vorschriften im
§. 24 des erwähnten Zuständigkeitsgesetzes, beziehungsweise im §. 139 der Landge-
meinde-Ordnung für die östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 und im §. 139 der
Landgemeinde-Orduung für die Provinz Schleswig-Holstein vom 24. Juli 1892.
Wird auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so sind die Akten — falls der
Strafbescheid bei nochmaliger Erwägung der Angelegenheit nicht zurückgezogen wird —
an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden. (Vergl. §§. 459 und 460 der
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877.)
Achter Titel Nachforderungen und Berjährungen.
A. Nachforderungen.
a) Direkte Stenern.
1. Besondere Gemeindesteuern.
Stenerhinterziehung (§. 83).
Art. 51. 1. Die Festsetzung der Nachsteuer im Falle einer Steuerhinterziehung
(§. 79) ist stets durch den Gemeindevorstand zu bewirken, auch dann, wenn im Uebrigen
die regelmäßige Veranlagung durch einen Steuerausschuß (§. 61) erfolgt. Sie ge-
chieht neben und unabhängig von der Strafe, somit auch in denjenigen Fällen, in
welchen die Strafverfolgung wegen Berjährung, wegen des Todes des
Steuerpflichrigen u. s. w. ausgeschlossen ist. Dagegen muß bei einer im Strafver-
fahren wegen mangelnder Feststellung des Thatbestandes eines Steuervergehens erfolg-
ten Freisprechung die Nachbesteuerung unterbleiben. Ob in einem solchen Falle eine
Nachbesteuerung auf Grund des §. 84 eintreten kann, ist nach den besonderen Vor-
aussetzungen dieser Gesetzesbestimmung zu beurtheilen (vergl. Art. 52).
2. Die Festsetzung der Nachstener geschieht für den ganzen Zeitraum, auf welchem
sich die stattgehabte Steuerhinterziehung erstreckt, bis auf den Zeitpunkt der Berjährung
(Nr. 3) zurück.
3. Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10, jedoch zu
sten der Erben, auf welche sie nur in Höhe des Erbantheils übergeht, in fünf
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