1034 Abschnitt XXXVII. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
pfang auf der Aumeldungsbescheinigung (vergl. das nachfolgende Muster) und giebt
diese dem Zahlenden zurück. Zugleich hat sie der Gemeindebehörde, von welcher die
Anmeldungsbescheinigung ausgestellt ist, von dem Eingang der festgesetzten Steuer
Nachricht zu geben. Letztere hat, wenn diese Nachricht ausbleibt, festzustellen oder durch
Ersuchen der zuständigen Polizeibehörde feststellen zu lassen, ob der Betrieb ohne Ent-
richtung der Steuer stattfindet, und, falls dieses geschehen, die Einleitung des Straf-
verfahrens zu veranlassen.
Nach §. 9 des Gesetzes find die zuständigen Beamten (Gemeinde-, Polizei-,
Steuerbeamte u. s. w.) befugt, bei jeder Verkaufsstelle während der Dauer des Ge-
schäftsbetriebes die Vorzeigung der Stenerquittung zu fordern. #
Zuwiderhandlungen gegen diese Gesetzesbestimmung werden im gerichtlichen Ver-
fahren (ohne vorläufige Straffestsetzung durch die Regierung) mit Geldstrafe bis zu
30 Mark bestraft. Sobald die Gemeindebehörde von der Empfangsstelle die Mit-
theilung über die Entrichtung der Steuer erhält, verbindet sie dieselbe mit dem zurück-
behaltenen zweiten Exemplare der Anmeldung. Letzteres ist in den Gemeinden der
drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen 1) aufzubewahren, in den Gemeinden der vierten
Gewerbesteuerabtheilung1), sobald die angemeldete Betriebszeit abgelaufen ist, dem
Landrathe, in den Hohenzollernschen Landen dem Oberamtmanne zu übersenden.
In den Gemeinden der vierten Gewerbesteuerabtheilung!) und in den Hohen-
gfollernschen Landen führt die Empfangsstelle die eingekommenen Stenerbeträge nach
näherer Anordnung des Landraths (bezw. Oberamtmanns) periodisch an die Kreis-
kommunal= bezw- Amtskasse ab.
Strafverfahren.
8. Das Verfahren bei Untersuchungen wegen unterlassener oder nicht rechtzeitig
— vor Beginn des Geschäfts — bewirkter Anmeldung und Versteuerung des Wander-
lagerbetriebes regelt sich nach den für Untersuchungen wegen Gewerbesteuerkontra-
ventionen geltenden Bestimmungen. 85. 26 bis 25 des Gesetzes vom 3. Juli 1876;
Anweisung vom 27. August 1896. Jusbesondere kommen auch die gleichen Be-
stimmungen wegen der Beschlagnahme der zum Wanderlagerbetriebe mitgeführten
Gegenstände und wegen der vorläufigen Straffestsetzung durch die Regierungen zur
Anwendung. 1
Imgleichen steht letzteren die Festsetzuug der vorenthaltenen Nachsteuer zu; diese
wird jedoch nicht einer Königlichen Kasse, sondern der Kasse des berechtigten Kommunal=
verbandes (Gemeinde, Kreis, Amt, §. 5 des Gesetzes) durch Vermittelung der Ge-
meindebehörde, bezw. des Landraths (Oberamtmanns), zur direkten Einziehung über-
wiesen. , ·
Die von der Regierung festgesetzten und eingezahlten Strafen verbleiben hingegen
der Staatskasse.
Beschwerdeverfahren.
9. Beschwerden über die Steuerfestsetzung (Reklamationen und Rekurse sind in
den drei ersten Gewerbesteuerabtheilungen 1). bei der Behörde, welche die Steuer fest-
gesetzt hat, in der vierten Gewerbesteuerabtheilung) beim Laudrath anzubringen. Auf
das Beschwerdeverfahren finden dieselben Bestimmungen sinngemäße Anwendung, welche
hinsichtlich der Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbe gelten?).
Auch im Uebrigen haben die in Betreff der Gewerbestener zuständigen Staats-
behörden in gleicher Weise die ordnungsmäßige Ausführung des Gesetzes wegen Be-
steuerung des Wanderlagerbetriebes zu überwachen, zur Abstellung von Beschwerden
oder wahrgenommenen Fehlern und Mängeln die nöthigen Anordnungen zu treffen
und für deren genaue Befolgung zu sorgen.
Nachweisung der Isteinnahme an Stener.
10. Nach Ablauf eines jeden Etatsjahres und spätestens am 1. Mai jeden Jahres
hat für die Gemeinden der drei ersten Gewerbestenerabtheilungen 1) die Gemeinde-
behörde, für diejenigen der vierten Gewerbesteuerabtheilung 1) der Landrath, in den
Hobenzollernschen Landen der Oberamtmann der vorgesetzten Regierung eine Nach-
1) Bergl. Anm. 3 zu §. 4 des Ges.
:) Vergl. Anm. 3 zu §. 5|'des Ges.