Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1059 
Amtsausschußt). 
§. 51. Für die Bildung des Amtsausschusses gelten bis zum Erlaß der 
Landgemeinde-Ordnung 2) folgende Bestimmungen: 
1. In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsausschuß aus 
Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und selb- 
ständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens 
durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde- 
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht 
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählendes) Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, sowie 
der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen ) wird mit Rücksicht auf 
die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung 
der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von dem Kreis- 
tage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden) gegen dieses Statut 
unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Berzirksausschusses. 
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts- 
ausschusse können nur Personen sein, welche die im S. 96 unter a und 
b bezeichneten Eigenschaften besitzen. 
2. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, 
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung 
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. 
3. In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen, 
fällt der Amtsausschuß weg. 
§. 513a. Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum 
Amtsausschusse E. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied 
der Wahlversammlung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden 
des Wahlvorstandes erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über 
welchen die Betheiligten vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu. 
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vor- 
anden gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise 
aufhören. Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze 
beruhende Mitgliedschaft des Amtsausschufses- Der Amtsausschuß hat darüber 
zu beschließen, ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
— — —— 
1) Das Institut des Amtsausschusses ist durch das Abgeordnetenhaus in- 
barsahle gebracht und Seitens der Staatsregierung acceptirt worden, um für die 
bereits vielfach bestehende Vereinigung einzelner Gemeinden zu kommunalen Zwecken 
(3. B. Spritzen-, Graben., Schau-, Wegebau-, Armen-Verbände) ein wirksames und 
entsprechendes Organ zu gewinnen, während der Amtsbezirk nach der Regierungs- 
vorlage eigentlich unr ein Polizeiverwaltungs-Bezirk sein sollte (vergl. Bericht der Kom- 
mission des H. H. S. 59 und 60). 
Entwurf eines Statutes für die Bildung eines Amtsausschusses, Res. 18. Dez. 
1873 (M. Bl. 1874 S. 18). Dort wird unter Anderem auch empfohlen, daß die 
Amtaauseschüsse nicht eine zu große Anzahl von Mitgliedern haben. 
2:) Durch s. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 ist dieser Paragraph auesdrücklich 
aufrecht erhalten, desgl. §. 51a. 
23) Bei den Wahlen kommt das Wahlreglement zur Kreis-Ordnung (unten am 
Schlusse letzterer abgedruckt) in Anwendung. - 
4) Diese hat allein der Gutsvorsteher oder der für ihn bestellte und bestätigte 
Bertreter zu führen, E. O. B. XXI. 20. « 
In Diese find an eine Frist nicht gebunden, E. O. V. IX. 141, 327, XII. 235, 
21. «- 
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