Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1113
Die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Entscheidung in erster
Instanz wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregeltt#).
Die Bezirksausschüsse treten überall an die Stelle die Deputationen für
das Heimathwesen. ·
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist
darunter im Zweifel der Bezirksausschuß zu verstehen. -
Für Streitigkeiten, welche nach reichsgesetzlicher Vorschrift im Ver-
waltungsstreitverfahren zu erledigen sind, kann die Zuständigkeit der nach
5. 7 in Verbindung mit §. 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 bezeichneten Behörden, soweit dieselbe
nicht anderweit gesetzlich feststebt, sowie der Instanzenzug durch Königliche
Verordnung bestimmt werden:).
Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden.
I. Abschnitt. Provinzialbehörden.
1. Oberpräsident.
§. 8S. An der Spitze der Verwaltung der Provinz steht der Oberpräsident,).
Demselben wird ein Oberpräsidialrath und die erforderliche Anzahl von Räthen
und Hülfsarbeitern beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen
bearbeiten. Auch ist der Oberpräsident befugt, die Mitglieder der an seinem
Amtssitz befindlichen Regierung! sowie die dem Regierungspräsidenten daselbst
beigegebenen Beamten (§. 19 Abs. 1) zur Bearbeitung der ihm übertragenen
Geschäfte heranziehen.
§. 9. Die Stellvertretung des Oberpräsidenten in Fällen der Behinderung
erfolgt, soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vorschriften
geordnet ist, durch den Oberpräsidialrath“). Die zuständigen 2s) Minister sind
efugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen.
2. Provinzialrath.
§. 10. Der Provinzialrath ") besteht aus dem Oberpräsidenten beziehungs-
weise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des
Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Oberpräsidenten er-
nannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und
aus fünf Mitgliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl der zum
Provinziallandtage wählbaren?) Provinzialangehörigen s) gewählt werden. Für
die letzteren werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt.
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½) Die sachliche Zuständigkeit in der Hauptsache macht auch zur Beurtheilung
einer nicht dem Gebiete der sachlichen Zuständigkeit angehörigen Vorfrage zuständig,
E O. V. X. 30; Feststellungsklagen analog C. Pr. O. §. 231 sind nicht allgemein
zugelassen, E. O. B. XXIII. 401.
*:) Ges. 27. April 1885 (G. S. S. 127). Solche Verordnungen sind ergangen
am 26. Juli 1886 (G. S. S. 213); 23. März 1888 (G. S. S. 73); 9. Ang. 1892
(G. S. S. 239); 19. Aug. 1897 (G. S. S. 401).
2) Vergl. Vd. 30. April 1815 (G. S. S. 85) §§. 2, 3; Instr. 31. Dez. 1825
(G. S. 1826 S. 1); s§. 127 L. V. G., 177 Kr. O.
!) Dieser hat den Rang der Räthe III. Klasse, A. E. 13. April 1888 (G. S.
S. 76). Seine Vertretung des Oberpräfidenten erstreckt sich auch auf den Vorsitz im
Medizinalkollegium, nicht aber auch im Provinzial-Schulkollegium, Kab. O. 28. Nov.
1881 und Res. 19. Jan. 1882 (M. Bl. S. 45); desgleichen nicht als Kgl. Kom-
missarius dem Provinziallandtage gegenüber, Prov. O. 29 Juni 1875 (G. S. 1881
S. 234) §. 26.
2) Die zuständigen, d. h. die Minister des Innern und der Finanzen.
*!) Regulativ 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 35) für die Geschäftsführung und
das Verfabren bei den Provinzialräthen.
)) Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages ist jeder selbständige An-
gehörige des Deutschen Reiches, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, sich im