Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1198 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 
1. zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waarenbestellungen 
66. 44 der R. Gew. O.) oder 
2. zum Geerbebetriebe im Umherziehen (§. 58 Nr. 1 und 2 der R. 
ew. O.) 1) 
versagt worden ist findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. Ueber Anträge wegen Ertheilung von Legitimationsscheinen? 
für alle (anderen) Arten des Gewerbebetriebes im Umherziehen beschließt der 
Bezirksausschuß. Gegen den versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt?). 
§. 118. In den Fällen der §§. 115, 116 und 117 ist gegen die End- 
urtheile des Bezirksausschufses nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
§. 119. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Land- 
kreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern der Bezirksausschuß, 
entscheidet auf Klage der zuständigen Behörde!): 
1. über die Untersagung des Betriebes der im §F. 35 der R. Gew. O. und 
der im §. 37 a. a. O. gedachten Gewerbed); 
2. über die Zurücknahme von Konzessionen zum Betriebe der Gast= und 
Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus, 
*pês zum Setriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften 
a. a. O.). 
§. 120. Der Bezirksausschuß entscheidet auf Klage sder zuständigen Be- 
hördes) über die Zurücknahme: 
1. der im vorstehenden §. 119 Nr. 2 nicht gedachten, im §. 53 der R. Gew. 
Zu Anmerkung 4 auf S. 1197. 
b) eine Gewerbelegitimationskarte oder eine Legitimationskarte zum Aufsuchen 
von Waarenbestellungen oder zum Aufkaufen von Waaren (F. 44 a Abs. 1 
a. a. O.) durch Zurücknahme entzogen worden ist, 
findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt, gegen dessen 
Endurtheile nur das Rechtsmittel der Revision zulässig ist (Bd. 31. Dez. 1883 G. 
S. 1884 S. 7). 
Untere Berwaltungsbehörde im Sinne des obigen §. 117, 1 und des §. 2 der Bd. 
31. Dez. 1883 ist der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde; vergl. Anw. 
4. Sept. 1869 Nr. 25 und 29. Dez. 1883 unter II. 
1) §. 117, 2 ist gegenstandslos geworden, nachdem die hier in Bezug genommenen 
Vorschriften bei der neuen Fassung der R. Gew. O. 1. Juli 1883 weggefallen find. 
Vergl. E. O. V. XIII. 340. 
2) Heute „Wandergewerbescheinen“. Ein den Wandergewerbeschein ertheilender 
Beschluß kann nur nach L. V. G. S. 126 angefochten werden. Wegen der Zustän- 
digkeit in Berlin vergl. §. 161 Abs. 2. 
„) Gegen die Ertheilung des Wandergewerbescheines trotz Widerspruches der 
Ortspolizeibehörde hat die letztere kein Klagerecht. Ebensowenig kommt fie in die Nolle 
eines Beklagten, wenn der Wandergewerbeschein, ihrem Antrage, der nur die Be- 
dentung einer gutachtlichen Aeußerung hat, entsprechend versagt wird. Es muß viel- 
mehr ein Kommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt werden, 
E. O. V. 13. Juni 1895 Nr. III. 756. 
4) D. i. der Ortspolizeibehörde des Betriebsortes, E. O. V. XXII. 318. un- 
5) Voraussetzung ist, daß der Betrieb begonnen hat oder seine Eröffnung "4 
mittelbar bevorsteht, E. O. B. XlI. 307. Hat der aus §. 35 Verklagte den vor 
treffenden Gewerbebetrieb inzwischen aufgegeben und liegt keinerlei Anhalt dafür vor- 
daß diese Aufgabe nur eine vorläufige gewesen, mit der Absicht erfolgt ist, Gewerbe- 
Erledigung der Klage wieder zu eröffnen, so darf auf Untersagung des V. 159) 
betriebes nicht mehr erkannt werden, E. O. V. 25. April 1894 (Pr. B. Bl. X di · 
6) Zuständig zur Klage in den Fällen des 8. 120 ist, sofern nicht die Zustän 6n 
keit einer andereu Behörde gesetzlich angeordnet ist, die Ortspolizeibehörde, 1889 « 
XX. 343 und §. 4 Vd. 31. Dez. 1885. Vergl. auch E. O. V. 2. Dez. 1889 (r. 
V. Bl. XI. 303). Wegen Hannover vergl. §. 35 Kr. O. 6. Mai 1884 (G. S. S. 
181). Im Falle des §. 120, 4 würde die Klage vom Regierungspräsidenten zu er- 
heben sein. Vergl. Ges. 17. März 1870 (G. S. S. 187), betr. Ausführung der 
rev. Rheinschiffahrtsakte, §. 3. 
 
	        
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