Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz. 1199 
O. aufgeführten Approbationen, Genehmigungen und Bestallungen, mit 
Ausnahme der Konzessionen der Markscheider; 
der Konzessionen der Versicherungsunternehmer, sowie der Auswanderungs- 
unternehmer und Agenten; 
der Konzessionen der Handelsmakler; 
der Patente der Stromschiffer (§. 31 Abs. 3 der R. Gew. O.); 
der Prüfungszeugnisse der Hebeammen (§. 30 Abs. 2 a. a. O.). 
§. 121. Insofern durch Reichsgesetz bestimmt wird, daß außer den in 
8 114 bis 120 aufgeführten Gewerbetreibenden noch andere einer Konzession 
(Approbation, Genehmigung, Bestallung) zum Gewerbebetriebe bedürfen oder 
noch anderen Gewerbetreibenden der Gewerbebetrieb untersagt oder die ihnen 
ertheilte Konzession zurückgenommen werden kann, so wird die zur Ertheilung 
der Konzession, Untersagung des Gewerbebetriebes, beziehungsweise Zurück- 
sutmt der, Konzession zuständige Behörde durch Königliche Verordnung be- 
mmt). 
C. Ortsstatuten. 
§. 122. Der Bezirksausschuß:) beschließt über die Genehmigung von 
Ortsstatuten, betreffend gewerbliche Angelegenheiten (F. 142 der R. Gew. O. 
und §. 57 Nr. 2 der Vd. vom 9. Febr. 1849, G. S. S. 93) 7). 
D. Innungen. 
§. 123°1). [Der Bezirksausschuß beschließt: 
1. über die Genehmigung zur Erhöhung der bei der Aufnahme in eine 
Innung zu entrichtenden Antrittsgelder (§. 85 der R. Gew. O.); 
2. über die Genehmigung zur Auflösung von Innungen (. 93 a. a. O.).] 
§. 124. Der Bezirksausschuß beschließt über die Genehmigung von 
Innungsstatuten und deren Abänderung (§F. 92 der R. Gew. O.; §. 98b a. a. 
O. in der Fassung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881 R. G. Bl. S. 233)7). 
Gegen den, die Genehmigung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei 
’d* der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren 
atti. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel 
der Revision zulässig. 
§. 125. Der Entscheidung des Bezirksausschusses unterliegen Streitig- 
keiten zwischen Ortsgemeinden und Innungen in Folge der Auflösung der 
letzteren gemäß 8. 94 Abs. 4 der R. Gew. O. (§. 103a Abs. 3 des Reichs- 
Gesetzes vom 18. Juli 1881)70. 
1) Vergl. Vd. 31. Dez 1883 (G. S. 1884 S. 7), oben S. 136. 
2) In Berlin der Oberpräsident, gegen dessen Beschluß die Beschwerde an den 
Minister für Handel und Gewerbe zusteht, L. V. G. §. 43 Abs. 3. 
3) Ein Gemeindebeschluß, der ein genehmigtes Ortsstatut aufheben soll, bedarf 
der Zustimmung des Bezirksausschusses, Res. 1. Aug. 1881 (M. Bl. S. 2299. 
4) §. 123 ist nach Inkrafttreten des Abänderungsgesetzes 26. Juli 1897 (R. G. 
Bl. S. 663) veraltet. 
5) An di. Stelle der §§. 92 und 98b ist §. 84 Ges. 26. Juli 1897 getreten. 
#§. 84 findet gemäß §. 100c auch auf Zwangsinnungen Anwendung, sodaß auch die 
Statuten 2c. der letzteren vom Bezirksausschusse zu genehmigen sind, vergl. §§. 100d 
100 n Abs. 1 und 2. Gegen die Versagung der Genehmigung des Statutes ist bei 
Zwangsinnungen nach §s. 1004 Abs. 1 nur die Beschwerde an den Minister für 
Handel und Gewerbe zulässig Für Berlin tritt an Stelle des Bezirksausschusses 
der Polizeipräfident, gegen dessen versagenden Beschluß Klage beim Bezirksausschufse 
statlfindet §. 161. 
"4) Bergl. §. 69 L. V. G. Der Antrag hat gemäß §. 53 L. V. G. auf- 
schiebende Wirkung. 
7) An die Stelle der §§. 94 Abs. 4 und 103 a Abs. 3 ist §. 98a Abs. 4 Ges. 
26. Juli 1897 getreten. Nach §. 102 Abs. 6 findet der §. 98a Abs. 4 auch bei 
Streitigkeiten zwischen Gemeinden und Innungsausschüssen über die Verwendung des 
Vermögens der letzteren in Folge ihrer Auflösung oder Schließung Anwendung. 
 
	        
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