1202 Abschnitt XXXIX. Zuständigkeits-Gesetz.
tion über die Aufnahme, die Suspension oder die Ausschließung von Mit-
gliedern, die Gültigkeit der Vorstandswahlen, die Rechte und Pflichten der
Mitglieder und die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder findet,
soweit nach dem Statut gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine Be-
hörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Bezirksausschusse statt.
§. 137. Gegen Beschlüsse der Handelskammer oder des Vorstandes einer
kaufmännischen Korporation, durch welche die Erlaubniß zum Besuche der,
der Aufsicht der Handelskammer oder kaufmännischen Korporation unterstellten
Börse versagt, auf Zeit oder für immer entzogen, eine Beschwerde über un-
richtige Einschätzung zu den Börsenbeiträgen zurückgewiesen, oder über einen
Handelsmakler eine Ordnungsstrafe verhängt wird, findet, soweit nach der
Börsen= oder Maklerordnung gegen dergleichen Beschlüsse der Rekurs an eine
Behörde zulässig ist, an Stelle desselben innerhalb zwei Wochen die Klage bei
dem Bezirksausschusse statt.
§. 138. Gegen die Endurtheile des Bezirksausschusses in den Fällen der
§§. 135 bis 137 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
XVIII. Titel. Feuerlöschwesen.
§. 138. Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Vorschriften über das
Feuerlöschwesen nicht entgegen stehen, über die Genehmigung und erforderlichen
Falls über die Anordnung zur Bildung, Veränderung und Aufhebung von
Verbänden mehrerer Landgemeinden oder Gutsbezirke behufs gemeinschaftlicher
Anschaffung und Unterhaltung von Feuerspritzen (Spritzenverbänden) .
Ueber die gemeinschaftlichen Angelegenheiten jedes Spritzenverbandes, ins-
besondere über die Aufbringungsweise und die Vertheilung der Kosten, sind,
soweit dies nothwendig ist, die erforderlichen Festsetzungen durch ein unter den
Betheiligten zu vereinbarendes Statut, welches der Bestätigung des Kreisaus-
schusses bedarf, zu treffen. Kommt eine Vereinbarung über das Statut binnen
einer von dem Kreisausschusse zu bemessenden Frist nicht zu Stande, oder
wird dem Statute die Bestätigung wiederholt versagt, so stellt der Kreisaus-
schuß das Statut fest. 2
§. 140. Ueber die in Folge Veränderung oder Aufhebung eines Spritzen-
Verbandes nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten
beschließt der Kreisausschuß.
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf münd-
liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Streitigkeiten zwischen den betheiligten Gemeinden oder Gutsbezirken über
ihre Berechtigung oder Verpflichtung zur Theilnahme an den Nutzungen be-
ziehungsweise Lasten des Spritzenverbandes unterliegen der Entscheidung des
Kreisausschusses im Verwaltungsstreitverfahren.
XIX. Titel. Hilfskassen.
§. 141. Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Zulassung ein-
geschriebener Hilfskassen (§. 4 des R. G. über die cingeschriebenen Hilfskassen
vom 7. April 1876, R. G. Bl. S. 125)2).
Gegen den die Zulassung versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt.
1) Streitigkeiten über die Berpflichtung zur Theilnahme an Spritzenverbands-
lasten unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur, insoweit fie zwischen
den dem Verbande angehörenden Gemeinden und Gutebezirken stattfinden. Auf
etwaige Verpflichtungen Dritter ist vom Gesetzgeber nicht geachtet, E. O. V. XIX. 332.
Vgl. E. O. B. XXV. 131.
2) Vergl. heute Ges. 1. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 54). In Berlin beschließt
denssoligeprstdent gegen dessen Beschluß findet Klage beim Bezirksausschusse statt,
8. Abs. 2.