Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1222 Abschnitt XL. Schulen. Deren Unterhalt. 
wohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei 
beizutragen verbunden. «- 
-§.31.DieBritriigeJiebestehennuninGeldeoderNatmalienMmüssen 
unter-dieHausväternachBerhältnißihretBesitzungenundNahrungenI)billig 
vertheiltundvonderGerichtsobrigkeits)ausgeschriebenwerden. 
ZuUumerhngcukSJssL 
seines Wohnorts. Borausgesetzt, daß er die ihn meffenden Beiträge zur Schule in S. 
entrichtet, kann ihm die Benutzung einer anderen Schule, wenn sein Sohn darin. 
Aufnahme findet, nicht verwehrt werden, Res. 29. Nov. 1862 (M. Bl. 1863 S. 5). 
Die Stadtgemeinde N., die angemessener Weise die Kiwmdex ihrer katholischen 
Einwohner in derselben Art beschulen will, wie die Kinder der übrigen Einwohner, 
nämlich durch Aufnahme in die bestehenden mehrklassigen städtischen Schulen unter 
Fürsorge für Ertheilung des konfessionellen Religionsunterrichtes, kann weder zur Er- 
richtung einer besonderen kathelischen Kommnnalschule noch zur Subvemionirung der 
bisherigen katholischen Privatschule genöthigt werden. Wollen die katholischen Ein- 
wohner von N. die dortigen vorhandenen öffentlichen, von der Stadt unterhaltenen 
Schulen nicht benutzen, so bleibt ihnen nuubenommen, sich nach wie vor der seit einer 
Reihe von Jahren dort bestehenden katholischen Privatschule zu bedienen. Die Stadt- 
Gemeime N. kann aber nicht für verpflichtet erachtet werden, zur Unterhaltung 
dieser Schule irgend welche Beiträge zu leisten, Res. 19. Ang. 1874 (M. Bl. 
S. J. 
Wenn aber bei einer evangelischen Schule besonderer Religionsunterricht für die 
darin befindlichen katholischen Kinder nöthig wird, so find die Kosten nicht von den 
Katholiken, sondern von der ganzen Schulgemeinde zu bestreiten, Res. 11. Mai 1850 
(M.0 * Dasselbe gilt im umgekehrten Fall, Res. 7. Ang. 1865 (C. Bl. 
U. V. S. J. 
Vergl. Res. 11. Sept. 1873 (C. Bl. U. B. S. 683), 18. Mai 1886 (C. Bl. 
U. B. 1887 S. 251), 1. und 30. Sept. 1891 (C. Bl. U. B. S. 668, 730), berr. 
die Beschaffung konfessionellen Religionsunterrichtes für die Minderheit der Schüler. 
1) Bei der Schätzung des Ertragswerthes der Dienstländereien ## in der Regel 
nicht über den Grundstenerreinertrag hinauszugehen, Res. 12. Febr. 1890 (C. Bl. 
U. B. S. 290). Bergl. aber Res. 29. Okt. 1890 (das. S. 735). Naturrollieferungen 
haben in der Wohnung des Berechtigten zu erfolgen, Res. 14. Febr. 1890 (C. Bl. 
U. V. S. 301). Vergl. Näheres oben zu §. 45 Zust. Ges. 
Durch Erk. O. Trib. ist anerkannt, daß die vokationsmäßig ohne nähere Be- 
stimmung einem Schullehrer zugeficherten Brennholzdeputate nur für den Wirthschafts- 
bedarf des Lehrers bestimmt find und daß er das Depntat nicht zur Beheizung der 
Schulstube zu verwenden braucht, Res. 19. Febr. und 4. Juni 1859 (M. Bl. S. 
246, 247)0. 
2) Das Wort „Besitzungen weist auf den Ertrag der dem Hausvater gehörigen 
Grundstücke, das Wort „Nahrung“ auf das Einkommen des Hausvaters hin. Beides 
soll bei der Vertheilung der Beiträge berücksichtigt werden. Es muß deshalb eine 
Vertheilung nach dem Maßstabe der kombinirten Grund-, Gebäude-, Klassen= und 
Einkommensteuer, geeigneten Falles auch der Gewerbesteuer — mit Ausschluß der 
Haufirgewerbesteuer — als dem §. 31 völlig entsprechend erachtet werden, Erk. O. 
V. G. 28. März 1877, Res. 28. Sept. 1880 (C. Bl. U. B. 1881 S. 238, und 
15. Aug. 1871 (ebend. S. 636). 
Die Vertheilung der Beiträge ist nicht nach dem die Leistungsfähigkeit des 
Einzelnen und demnach dessen Freilassung oder Mehr= oder Minderbelastung bestim- 
menden Ermessen der Schulaussichtsbehörde, sondern nach einem festen Steuerfuße 
umer Heranziehung aller Betheiligten zu bewirken, vorbehaltlich der Nachvertheilung 
nicht beizutreibender Beträge, Erk. 23. Jan. 1884 (E. O. V. X. 148). 
Dieser Besteuerungsfuß wird aber bei der Besteucrung in der Form von Zu- 
schlägen zu den direkten Staatssteuern nicht nothwendig auch die Grund= und Ge- 
bändesteuern berücksichtigen, Erk. 15. April 1885 (E. O. B. XI. 202). 
Bei der Vertheilung nach Verhältuß der Besitzungen und Nahrungen können 
die direkten Staatssteuern nach einem verschiedenen Maßstabe herangezogen werden? 
es ist beispielsweise zulässig, die Schulbeiträge lediglich durch Zuschläge zur Klassen- 
und Einkommensteuer und ohne jede Belastung der Grund- und Gebändesteuer auf- 
 
	        
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