Abschnitt XL. Schulgebäude. 1225
4 35. Doch trägt das Mitglied einer fremden!) zgeschlagenen Gemeine
zur Unterhaltung der Gebäude nur halb so viel?) bei, als ein Einwohner von
gleicher Klasse an dem Orte, wo die Schule befindlich ist.
S§. 36. Bei Bauen und Reparaturen der Schulgebäude müssen die Ma-
gisträte in den Städten und die Gutsherrschaften:) auf dem Lande, die auf
Zu Anmerkung 1 auf S. 1274.
Anderen abzutreten oder zu vermiethen (ss. 22—28 I. 19 A. L. R., Art. 628,
631—634 des code civil). Sie bedürfen hierzu nicht nur der Genehmigung der
Aussichtsbehörde, sondern in allen Fällen auch der Zustimmung der die Amtswohnung
#enenden Gemeinde, Schulgemeinde 2c., Res. 12. März 1881 (C. Bl. U. V.
4690).
) Zu den beitragspflichtigen Einwohnern gehören auch die Rittergutsbesitzer
innerhalb des Schulbezirkes, Strieth Arch. LXII. 285, vergl. E. O. V. I. 183,
mit Ausnahme des Rittergutsbesitzers an dem Orte der Schule, der nur nach §. 36
beitragspflichtig ist. Vergl. die Erkenntnisse E. B. 20 S. 384 und B. 48 S. 347
(Stnieth. Arch. B. 67 S. 192).
Wegen Erweiterung der gutsherrlichen Baulast in Folge der wachsenden Ein-
wohnerzahl der Schulgemeinde vergl. Erk. 3. Juli 1886 (C. Bl. U. V. 1887 S. 256).
Ob ein Gutsbesitzer als Hausvater oder als Gutsherr zu einem Schulbau beizu-
tragen hat, läßt sich nur nach der Lage des einzelnen Falles beurtheilen, Res. 24. Okt.
1859 (M. Bl. 1860 S. 2).
Foreusen und juristische Personen gehören zu den schulbaupflichtigen Hausvätern,
wenn die Schulgemeine die Schullast übernommen hat, Erk. Ob. Trib. 15. Sept.
1862 (Str. Arch. XLVII. 32).
Vergl. Res. 2. Okt. 1873 (M. Bl. S. 115), über die Erfordernisse eines doppelten
Domizils in Bezug auf die Beitragspflicht zu Pfarr= und Schulbauten.
1) Unter einer fremden Gemeinde im Sinne des §. 35 ist nicht jede außerhalb
des Schulorts befindliche Gemeinde, sondern eine bisber für sich bestandene, nun aber
gastweise zugeschlagene Schulgemeinde zu verstehen, Erk. O. Trib. 20. Juni 1853
(Str. Arch. IX. 289), Res. 31. März 1860 (M. Bl. S. 167).
Ordnungsmäßig muß jede Ortschaft die keine eigene Schule hat, einer benach-
barten Schule zugewiesen werden. Solche Zuweisung begründet nicht ein Gastver-
hältniß, sondern die volle Zugehörigkeit zur Schulgemeinde, Res. 8. Jan. 1869 (M.
Bd. S. 121).
:) Nur die Mitglieder ganzer, einem Schulverbande zugeschlagener Gemeinden,
nicht einzelne, einer bestehenden Schule zugewiesene Einwohner haben Anspruch auf
die Vergünstigung des §. 35, Erk. 26. Febr. 1887 (E O. B. XIV. 228).
2) Die Gutsherrlichkeit im Sinne des Titels 12 Theil II. A. L. R. und ins-
besondere auch des §. 36 besteht noch zu Recht, Res. 27. Nov. 1872 (C. Bl. U. V.
1873 S. 116). Bergl. die Anm. 3 zu §. 22 oben S. 1213.
Die Gutsherrschaft ist nicht allein zur Unterhaltung, sondern auch zu Neubauten
Materialien herzugeben verpflichtet. Auch beschränkt sich diese Verpflichtung nicht auf
das eigentliche Schulhaus, sondern bezieht sich auch auf ein, für den Schullehrer etwa
beliebtes beson deres Wohnhaus oder die für dessen Haushaltung oder Landwirthschaft
nöthig befundenen Wirthschaftsgebäude, Erk. O. Trid. 4. Dez 1865 (Str. Arch.
LXIV. 41).
Die Verpflichtung der Gutsherrschaften und Magisträte erstreckt sich in der Regel
nicht auf die zur Einrichtung der Zäune um die Schulgärten erforderlichen Materialien,
Erk. O. Trib. 4. Mai 1861 (E. LlI. 304).
Die Gutsherrschaft kann verlangen, daß im einzelnen Falle neben dem gegen-
wärtigen Bedürfnisse der Schule, das erst künftige beziehungsweise nachhaltige
des Gutsherrn und die Leistungsfähigkeit des Gutswaldes zu seiner Schonung in
Betracht gezogen werden, E. R. Ger. 7. Okt. 1880 (C. Bl. U. V. S. 568). Bergl.
Res. 1. Juli 1872 (M. Bl. S. 329), betr. den Vorrang des gutsherrlichen Bauholz-
Bedarfes vor demjenigen der Schulgebäude.
Die Rechte und Pflichten des Gutsherrn in Ansehung der Schule sind nicht
dinglicher sondern persönlicher Natur. Bei Theilung von Rittergütern bleibt, falls
nicht ortsverfassungsmäßig Abweichendes bestimmt wird, die rechtliche Stellung des
Gutsherrn der Ortsschule gegenüber ausschließlich dem Eigenthümer des Rest= oder