Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1226 Abschnitt XL. Schulpflichtigkeit. 
dem Gute oder Kämmereieigenthume, wo die Schule sich befindet, gewachsenen 
oder gewonnenen Materialien, soweit selbige hinreichend vorhanden und zum 
Baue nothwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. 
§. 37. Wo das Schulhaus zugleich die Küsterwohnungt) ist, muß in der 
Regel die Unterhaltung desselben auf eben diese Art, wie bei Pfarrbauten vor- 
geschrieben ist. besorgt werden. „ Z 
§. 38. Doch kann kein Mitglied der Geweine, wegen Verschiedenheit des 
siomsbekenstngteg, dem Beitrage zur Unkerhaltung solcher Gebäude sich 
entziehen. 
Pflicht der Schulgemeinde zur Herbeiholung neuer Schulmeister. 
39. Die Gemeinen sind in der Regel verbunden, einen neuen:) Schul- 
meister herbeizuholen. 1 
§. 40. Diese Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf die zur Familie des 
Schulmeisters gehörenden Personen, und was derselbe an Kleidung, Wäsche, 
Hausrath und Büchern mitbringt. « 
§. 41. Doch findet dabei, in Ansehung der Entfernung, eben die Ein- 
E#i: auf zwei Tagereisen, wie bei Abholung der Pfarrer durch die Kirchen- 
gemeine, statt. « ,« 
§. 42. Auch findet die Vorschrift des Elften Titels §. 525 auf Schul- 
meister ebenfalls Anwendung. «- 
Pflicht der Elterns), ihre Kinder zur Schule zu schicken. 
§. 43. Jeder Einwohner), welcher den nöthigen Unterricht für seine Kinder 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 1225. 
Stammgutes, so daß die mit ihr verbundenen Rechte und Pflichten nicht auf die 
*- der fonstigen Gutstheile übergehen, Erk. 21. April 1888 (E. O. B. 
Wird aus dem Gutsbezirk eine Landgemeinde gebildet, so hört der Gutsbesitzer 
auf, Gutsherr zu sein und hat keine andere Pflichten, als sonstige Grundstücksbesitzer, 
falls ihm nicht etwa besondere grundherrliche Lasten obliegen, E. O. B. XVII. 267. 
Ueber den Untergang des gutsherrlichen Berhältnisses und der daraus felgenden 
Berbindlichkeit zu Schulbaukosten durch Annahme der Städteordnung Seitens einer 
Landgemeinde, vergl. E. O. B. XX III. 131. 
1) Vergl. A. L. R. II. 11 5. 784—797, 699—760 und Ges. 21. Juli 1846, 
betr. den Ban und die Unterhaltung der Schul= und Küsterhäuser weiter unten. 
) Die Gemeinde ist auch zur Herbeiholung des im Interefse des Dienstes an 
fie versetzten Lehrers resp. zur Erstattung der dem Lehrer durch den Umzug erwachsenen 
len verpflichtet, Res. 31. Mai 1888 (C. Bl. U. BZ. S. 602). Vergl. E. O. V. 
XIX. 194. 
KWinfichilh der religiösen Erziehung der Kinder bestimmt §. 78 II. 2. 
So lange Eltern über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht 
einig sind, hat kein Dritter das Recht, ihnen darin zu widersprechen. 
Die Allerh. Deklaration 21. Nov. 1803, welche auch in den westlichen Provinzen 
Anwendung findet (K. O. 17 Aug. 1825 G. S. S. 221), ordnet an: 
Höchstdieselben setzen daher hierdurch allgemein fest, daß eheliche Kinder jedesmal 
in der Religion des Vaters unterrichtet werden sollen und daß zur Abweichung von 
dieser gesetzlichen Vorschrift kein Ehegatte den anderen durch Verträge verpflichten 
dürfe. Uebrigens verbleibt es auch noch fernerhin bei der Bestimmung des 8. 78 
a. a. O. des A. A. R., nach welcher Niemand ein Recht hat, den Eltern zu wider- 
sprechen, so lange selbige über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht 
einig find. 
66 82 II. 2. A. L. R. Hat der verstorbene Ehegatte ein zu seinem Geschlechte 
gehöriges Kind, wenigstens durch das ganze letzte Jahr vor seinem Tode, in dem 
Glaubensbekenntnisse des andern Ehegatten unterrichten lassen: so muß dieser Unter- 
richt in eben der Art, auch nach seinem Tode bis zum vollendeten 14. Jahre des 
Kindes fortgesetzt werden.
	        
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