Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Jugendliche Arbeiter. 123
§. 1381). Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken
beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung
der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen?).
In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Be-
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen?),
sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf,
abgesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für
einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine ent-
sprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der
Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Ver-
zeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des
Beginnes und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso
hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausge-
hängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung und
in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.
§. 138a). Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf An-
trag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von
zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre bis
zehn Uhr Abends an den ochentagen außer Sonnabend unter der Voraus-
setzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht über-
schreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Erlaubniß einem Arbeit-
geber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung seines Betriebes auf mehr
als vierzig Tage nicht ertheilt werden?).
Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß
nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für
den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wird,
daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem
die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeite-
rinnen, das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben,
für welchen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungs-
behörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen
here Versagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be-
e zu.
di untere Verwaltnngsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Er—
laubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name
des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebenen Angaben
einzutragen sind.
Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen
über sechzehn Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine
Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im §. 105 Abs. 1 unter Ziff. 2
.
1) Vergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. E.
½) Die Anzeigepflicht besteht während der ganzen Dauer der Beschäftigung; erst
mit deren Wegfall beginnt die Verjährung der Strafverfolgung, Erk. 21. Dez. 1888
(E. Crim. V. 801).
2) Vergl. Erk. R. G. 6. Dez. 1894 (E. Crim. XXVI. 243).
4) Vergl. zu S§. 138a, 139 Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. Fz wegen
der Zuständigkeit — untere, höhere Verwaltungsbehörde — Bek. 4. März 1892
(M. Bl. S. 115), Nr. 1, 2. ..
«)NachderBd.31.Mai1897nichtmehra1060Tagk- Hierbei kommt jeder
Tag zur Anrechnung, an dem auch nur eine Arbeiterin über die nach §. 4 zulässige
Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Die Gewerbetreibenden müssen ein auf
Erfordern der Ortspolizeibehörde, sowie dem Gewerbeaussichtsbeamten vorzulegendes
Verzeichniß führen, in das jeder Tag der Ueberarbeit noch am Tage der letzteren
einzutragen ist.