126 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Hülfskassen.
Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
8. 140. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs-Behörde
begründete Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer
Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs-
oder Sterbekasse für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben.
3a „Hebrigen wird in den Verhältnisten dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz
nichts geändert. 4% 4
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten wecke
erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungs-Behörde die Rechte
juristischer Gersonen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen
staatlichen Genehmigung bedarf?).
88. 141—141 f aufgehoben?).
Titel IX. Statutarische Bestimmungen
(in der Fassung des Ges. v. 1. Juni 1891).
§. 142°). Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes") können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerb-
lichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach An-
hörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der
Genehmigung des Bezirksausschusses?) und sind in der für Bekanntmachungen
der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder
üblichen Form zu veröffentlichen.
Die Centralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den
Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalver=
bandes im Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen.
Titel X. Strafbestimmungen?).
§. 143. Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den
in Reichsgesetzen?) vorgesehenen Fällen, ihrer Entziehung, weder durch richter-
liche, noch administrative Entscheidung entzogen werden.
) In Preußen bedürfen diese Kassen, soweit sie Wittwen-, Aussteuer= und Sterbe-
kassen sind, nach der A. Kab. O. 29. Sept. 1833 (G. S. S. 121), im Uebrigen als
Versicherungsanstalten der staatlichen Genehmigung nach s. 1 Ges. 17. Mai 1853
(G. S. S. 293). Wegen der Innungskassen vergl. S§. 97 a und 100.
:) Die S§. 141—141f regelten die ortsstatutarische Begründung von Arbeiter-
Krankenkassen. Sie waren durch Ges. 8. April 1876 eingeschoben und find aufge-
hoben durch 8. 87 Abs. 1 Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883/10. April 1892; zu-
gleich sind die auf Grund jener Paragraphen getroffenen statutarischen Bestimmungen,
soweit sie den Vorschristen des Krankenversicherungs-
Gesetzes zuwiderlaufen, außer
Kraft gesetzt.
:) Bergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. H.
4) Vergl. Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 6.
") Zust. Ges. §. 122 und Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 1. Die
Anhörung betheiligter Gewerbetreibender ist Vorbedingung für die Gültigkeit des
Statutes, Erk. K. G. 12. Juni 1893 (G. A. XII. 167). Es enügt nicht, daß
Gemeindevertreter solche Gewerbetreibende sind, Erk. K. G. 18. Er 1894 (G. A.
alln 8 * Bestrafn ines Gewerbe-Polizeivergehens ist der N ch des Dolus
6) Zur Bestrafung eines Gewerbe- er Nachweis des Dolnu
nicht ver Erk. O. Trib. 13. Dez. 1878 (O. R. XIX. 583).
Hülfeleistung oder Beihülfe bei einem strafbaren unkonzessionirten Gewerbebetriebe
ist möglich und strafbar, Erk. O. Trib. 24 Mai 1872 (O. R. XIII. 315) und
8. Juni 1876 (O. R. XVII. 410). Der Versuch eines Vergehens gegen die Gew. O.
ist nicht strafbar: 8. 43 Abs. 2 R. Str. G. B.
7) Vergl. Gew. O. §. 33a Abs. 3, 35, 40, 44 a, 51, 53, 54, 58, 59a, 60, 61,
62, ferner 31 Abs. 3, 37, 39 wegen der dort aufrecht erhaltenen Staatsverträge, §. 4