Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

126 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Gewerbliche Hülfskassen. 
Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen. 
8. 140. Die durch Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs-Behörde 
begründete Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer mit einer 
Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Hülfs- 
oder Sterbekasse für selbständige Gewerbetreibende beizutreten, wird aufgehoben. 
3a „Hebrigen wird in den Verhältnisten dieser Kassen durch gegenwärtiges Gesetz 
nichts geändert. 4% 4 
Neue Kassen der selbständigen Gewerbetreibenden für die erwähnten wecke 
erhalten durch die Genehmigung der höheren Verwaltungs-Behörde die Rechte 
juristischer Gersonen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer besonderen 
staatlichen Genehmigung bedarf?). 
88. 141—141 f aufgehoben?). 
Titel IX. Statutarische Bestimmungen 
(in der Fassung des Ges. v. 1. Juni 1891). 
§. 142°). Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes") können die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerb- 
lichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden nach An- 
hörung betheiligter Gewerbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen der 
Genehmigung des Bezirksausschusses?) und sind in der für Bekanntmachungen 
der Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebenen oder 
üblichen Form zu veröffentlichen. 
Die Centralbehörde ist befugt, statutarische Bestimmungen, welche mit den 
Gesetzen oder den statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommunalver= 
bandes im Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. 
Titel X. Strafbestimmungen?). 
§. 143. Die Berechtigung zum Gewerbebetriebe kann, abgesehen von den 
in Reichsgesetzen?) vorgesehenen Fällen, ihrer Entziehung, weder durch richter- 
liche, noch administrative Entscheidung entzogen werden. 
) In Preußen bedürfen diese Kassen, soweit sie Wittwen-, Aussteuer= und Sterbe- 
kassen sind, nach der A. Kab. O. 29. Sept. 1833 (G. S. S. 121), im Uebrigen als 
Versicherungsanstalten der staatlichen Genehmigung nach s. 1 Ges. 17. Mai 1853 
(G. S. S. 293). Wegen der Innungskassen vergl. S§. 97 a und 100. 
:) Die S§. 141—141f regelten die ortsstatutarische Begründung von Arbeiter- 
Krankenkassen. Sie waren durch Ges. 8. April 1876 eingeschoben und find aufge- 
hoben durch 8. 87 Abs. 1 Krankenvers. Ges. 15. Juni 1883/10. April 1892; zu- 
gleich sind die auf Grund jener Paragraphen getroffenen statutarischen Bestimmungen, 
soweit sie den Vorschristen des Krankenversicherungs- 
Gesetzes zuwiderlaufen, außer 
Kraft gesetzt. 
:) Bergl. Ausf. Anw. 26. Febr. 1892 Abschn. H. 
4) Vergl. Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 6. 
") Zust. Ges. §. 122 und Bek. 4. März 1892 (M. Bl. S. 115) Nr. 1. Die 
Anhörung betheiligter Gewerbetreibender ist Vorbedingung für die Gültigkeit des 
Statutes, Erk. K. G. 12. Juni 1893 (G. A. XII. 167). Es enügt nicht, daß 
Gemeindevertreter solche Gewerbetreibende sind, Erk. K. G. 18. Er 1894 (G. A. 
alln 8 * Bestrafn ines Gewerbe-Polizeivergehens ist der N ch des Dolus 
6) Zur Bestrafung eines Gewerbe- er Nachweis des Dolnu 
nicht ver Erk. O. Trib. 13. Dez. 1878 (O. R. XIX. 583). 
Hülfeleistung oder Beihülfe bei einem strafbaren unkonzessionirten Gewerbebetriebe 
ist möglich und strafbar, Erk. O. Trib. 24 Mai 1872 (O. R. XIII. 315) und 
8. Juni 1876 (O. R. XVII. 410). Der Versuch eines Vergehens gegen die Gew. O. 
ist nicht strafbar: 8. 43 Abs. 2 R. Str. G. B. 
7) Vergl. Gew. O. §. 33a Abs. 3, 35, 40, 44 a, 51, 53, 54, 58, 59a, 60, 61, 
62, ferner 31 Abs. 3, 37, 39 wegen der dort aufrecht erhaltenen Staatsverträge, §. 4 
 
	        
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