Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 163 
IX. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuches nicht von dem Vater 
oder Vormunde gestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu fordern, daß 
der Vater oder Vormund dem Antrage zustimmt, oder in den Fällen, wo die Er- 
klärung des Vaters nicht beschafft werden kann, oder wo der Vater ohne genügenden 
Grund und zum Nachtheile des Arbeiters die Zustimmung verweigert, daß die Ge- 
meindebehörde desjenigen Ortes, wo der Arbeiter seinen letzten dauernden Aufenthalt 
gehabt oder wo, in Ermangelung eines solchen innerhalb des Deutschen Reiches, der 
Arbeiter seinen ersten deutschen Arbeitsort gewählt hat, die Zustimmung des Vaters 
ergänzt hat (§. 108). 
Daß die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen sei, wird in der Regel nur 
anzunehmen sein, wenn der letztere körperlich oder geistig unfähig ist, eine Erklärung 
abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder der Art ist, daß ein mündlicher 
oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. Eine Ergänzung der Zustimmung 
des Vormundes ist im Gesetze nicht vorgesehen und demnach auch nicht auszusprechen. 
Die Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist, wo sie gesetzlich begründet erscheint, 
schriftlich auszusprechen und mit Unterschrift und Siegel zu versehen. 
Der Nachweis der Zustimmung des Baters oder Vormundes ist durch Bei- 
bringung einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung des Vaters oder Vormundes, 
der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung des Vaters ist durch eine schriftliche 
Bescheinigung der vorbezeichneten Gemeindebehörde zu erbringen. 
NA. Soweit nicht anderweit feststeht, daß der Arbeiter zum Besuch der Bolksschule 
nicht mehr verpflichtet ist, ist darüber eine Bescheinigung des Schulinspektors desjenigen 
Ortes zu erfordern, wo der Arbeiter aus der Volksschule entlassen ist. 
XI. Sofern Jahr, Tag und Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit 
Menneehen, ist die Beibringung einer Geburtsurkunde (Geburts-, Taufscheines) zu 
ordern. 
XlII. Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch Ausfüllung der beiden 
ersten Seiten des Formulars nach dem anliegenden Muster. Die Nummer des 
Arbeitsbuches muß mit der laufenden Nummer des Verzeichnifses der Arbeitsbücher 
(VII.) übereinstimmen. 
Die Aushändigung des Arbeitsbuches darf erst erfolgen, wenn sämmtliche Spalten 
des Verzeichnisses der Arbeitsbücher ausgefüllt find. 
XIII. 1. Wird die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines 
früheren bei der Ortspolizeibehörde beantragt, so hat diese festzustellen, von welcher 
Behörde und in welchem Jahre das letztere ausgestellt war, sowie, ob dasselbe voll- 
ständig ausgefüllt, oder unbrauchbar geworden oder verloren gegangen, oder vernichtet 
ist. Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch S. 2 unten und in das 
Verzeichniß der Arbeitsbücher (VII.) Spalte 7 einzutragen (. 109 Abs. 2). 
2. Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, 
so ist es auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen (§. 109 Abs. 1). 
3. Die Ausstellung des neuen Arbeitsbuches ist der Behörde, welche das frühere 
Arbeitsbuch ausgestellt hat, unter Angabe des Jahres der Ausstellung anzuzeigen und 
von dieser in ihrem Verzeichuisse der Arbeitsbücher (VII.) unter der Rubrik „Bemer- 
ängen“ zu vermerken. Die Ausftellung eines neuen Arbeitsbuches kann auch dann 
nicht verweigert werden, wenn das frühere Arbeitsbuch von dem Juhaber absichtlich 
nnbrauchbar gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des 
Arbeiters nach §. 150 Nr. 3 Gew. O. herbeizuführen. 
Jngleichen ist die Bestrafung des Arbeitgebers oder seines bevollmächtigten Be- 
vriebsleiters nach zs. 146 Nr. 3 und 150 Nr. 2 a. a. O. herbeizuführen, sofern un- 
zulässige Eintragungen oder Vermerke in das Arbeitsbuch gemacht worden sind oder 
ohne rechtmäßigen Grund seine Aushändigung verweigert wird. !4m 
Bei der Vornahme der Eintragungen in die Arbeitsbücher durch die hierzu 
bevollmächtigten Betriebsleiter (§. 111 Abs. 2), ist darauf zu achten, daß die letzteren 
sert Uneerschis mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusatze zu ver- 
aben. 
2 XIV. Die Ausstellung der Arbeitsbücher muß kosten- und stempelfrei erfolgen. 
Ur für die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar ge- 
wordenen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum Betrage 
von 50 Pfennigen erhoben werden (s. 109 Abs. 2). Ist die Ausstellung eines neuen 
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