Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe ꝛc. 217 
Diese Ruhezeiten müssen auch in solchen Betrieben, die an Werktagen ununter- 
brochen mit regelmäßiger Tag= und Nachtschicht arbeiten, gewährt werden, soweit 
nicht etwa für diese Betriebe gemäß §§. 1056 bis e Ausnahmen von dem Verbot 
der Sonntagsarbeit Platz greisen. Während aber in Betrieben, die nur bei Tage 
oder in unregelmäßigen Schichten zu arbeiten pflegen, die Ruhezeit stets von 12 Uhr 
Nachts an gerechnet werden soll, kann in Betrieben mit regelmäßiger Tag= und Nacht- 
schicht die Ruhezeit schon frühestens um 6 Uhr Abends des vorhergehenden Werktags 
und spätestens erft um 6 Uhr Morgens des Sonn-= oder Festtages beginnen, wenn 
für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. 
Für alle Fälle gilt die Vorschrift, daß die Ruhezeit an zwei auf einander folgen- 
den Sonn= und Festtagen stets bis 6 Uhr Abends des zweiten Tages dauern muß. 
Demnach beträgt die Ruhezeit in Betrieben, die keine regelmäßigen Tag= und Nacht- 
schichten haben, nicht nur 36 Stunden, sondern mindestens 42 Stunden (von dem 
Beginn — der Mitternachtsstunde — des ersten Tages bis 6 Uhr Abends des zweiten 
Tages). 
VII. Jugendliche Arbeiter dürfen in Fabriken und den in §§. 154 Abs. 2 
und 154 a bezeichneten gewerblichen Anlagen an Sonn-- und Festtagen überhaupt nicht 
beschäftigt werden (§. 136 Abs. 3 Gew. O., vgl. auch unten zu B. 4). 
VIII. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen betrieben 
wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen unterliegt (§. 41 a), 
ist in den hier in Rede stehenden Gewerben den Arbeitgebern und selbständigen Ge- 
— die Sonntagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbe-Ordnung nicht 
verwehrt. 
Indessen ist es der Landesgesetzgebung vorbehalten, die Arbeit an Sonn= und 
Festtagen in größerem Umfange, als dies in der Gewerbe-Ordnung geschehen, einzu- 
schränken, d. h. nicht nur für die Arbeiter eine ausgedehntere als die in der Gewerbe- 
Ordnung vorgesehene Sonntagsruhe vorzuschreiben, sondern auch die gewerbliche Arbeit 
von selbständigen Gewerbetreibenden an Sonn= und Festtagen ganz oder theilweise zu 
untersagen (§. 105 h Abs. 1). 
Zu diesen landesgesetzlichen Bestimmungen zählen auch die Polizei-Verordnungen, 
insbesondere diejenigen über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage. 
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen. 
(66. 1056—105 f und 105h Abs. 2.) 
1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein: 
a) kraft gesetzlicher Vorschrift (S. 105), 
b) kraft der vom Bundesrath auf Grund des §. 105d beschlossenen Vorschriften, 
e) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 105e er- 
lassenen Bestimmungen, 
d) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 105f er- 
theilten besonderen Erlaubniß, 
e) kraft der von der Landes--Centralbehörde auf Grund des §s. 105h Abs. 2 ge- 
troffenen Entschließung. 
. 2. Nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 4. März 1892 (M. Bl. f. 
d. i. V. S. 115) ist zu verstehen: 
a) unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde"“ im Sinne des 
8. 106e Abs. 1 in der Regel der Regierungspräsident, für die Stadt Berlin 
der Polizeipräsident, # 
b) unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“, soweit es sich 
um das Verfahren nach §. 105e Abs. 2 handelt, der Bezirksausschuß, 
xc) für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstellten Betriebe als „höhere 
Verwaltungsbehörde- im Sinne des §. 105e das Oberbergamt, 
d) unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ (§88. 105f und 
105 Abs. 4) für die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betriebe 
der Bergrevierbeamte, im Uebrigen in der Regel der Landrath, für Städte mit 
mehr als 10,000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde, 
für diejenigen Städte der Provinz Hannover, für welche die revidirte Städte- 
ordnung vom 24. Juni 1858 gilt — mit Ausnahme der im §. 27 Abs. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.