220 Abschnitt XXXIII. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe 2c.
2. In den Bestimmungen des Bundesraths find nur die auf Grund des §. 1054
zugelassenen Sonntagsarbeiten aufgezählt, dagegen nicht diejenigen Arbeiten, die nach
§. 1056 Abs. 1 an Sonn= und Festtagen kraft gesetzlicher Vorschrift vorgenommen
werden können. Als Richtschnur dafür, welche Arbeiten nach § 105 Abs. 1 als
gesetzlich gestattet anzusehen sind, haben die im Anhange folgenden Erläuterungen!)
zu der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 zu dienen.
Jedoch sind in diesen Erläuterungen weder sämmtliche, nach §. 1056 Abs. 1 zu-
lässigen Arbeiten angeführt, noch ist ohne Weiteres anzunehmen, daß die daselbst als
unter §. 105 Abs. 1 fallend bezeichneten Arbeiten in allen Betrieben der betreffenden
Art gesetzlich gestattet find. Vielmehr kommt es hierbei wesentlich auf die Verhältnisse
der einzelnen Betriebe (räumliche Ausdehnung, Fabrikationsart u. dergl.) an. (Vergl.
oben unter B I. 2.) 4 Z
3. Die Bestimmungen des Bundesraths knüpfen die Gestattung von Sonntags-
arbeiten an Bedingungen, die den Arbeitern ein Mindestmaß von Ruhe sichern.
Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfen die Arbeiter während
dieser Ruhezeit zu keinerlei Arbeit, auch nicht zu den im §. 105 Abs. 1 bezeichneten
Arbeiten, herangezogen werden.
4. In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen des Bundesraths den Arbeitern
mindestens Ruhezeiten gemäß §. 105 Abs. 3 zu gewähren find, ist gleichzeitig der
unteren Verwaltungsbehörde die Ermächtigung ertheilt, analog der Bestimmungen im
Abs. 4 des §. 1056 an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten Sonntag eine
allwöchenlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem Wochentage zuzulassen,
sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht behindert werden.
In das nach B. I. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat die untere
Verwaltungsbehörde diese Ausnahmebewilligungen nicht einzutragen.
III. Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an
Sonn= und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse.
(6. 105e Abf. 1.)
1. In der Regel (vergl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für die
nachstehend unter a bis o benannten Gewerbe und nicht in größerem Umfange oder
unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zuzulassen:
a) Blumenbindereien.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit
dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen, Winden von Kränzen
u. dergl. während der für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen frei-
gegebenen Stunden und erforderlichenfalls auch schon für zwei Stunden vor dem
Beginn des Berkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes gestattet
werden.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern,
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden, oder
an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr
Abends, oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines Arbeitstages, und
zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit freizulassen.
b) Gasanstalten und Elektricitätswerke.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit
Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu
dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten
nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ab-
lösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Be-
) Diese sind hier nicht mit abgedruckt, soweit sie die einzelnen Gewerbebetriebe
betreffen. Die allgemeinen Erläuterungen sind oben S. 193 in Anm. 3 und 4 enthalten.